Entscheidung
5 StR 87/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR87.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 87/25 vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 27. August 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2.2.d) der Urteils- gründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexu- ellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderporno- grafischer Inhalte sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpor- nografischer Inhalte schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, mit Herstellen kinderpornogra- fischer Inhalte und mit Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (Fall II.2.2.d) 1 - 3 - der Urteilsgründe) sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Ju- gendstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Verur- teilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe. Insoweit wird der Schuldspruch zu berichtigen sein. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschickte der Angeklagte eine Teilsequenz der zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Bildaufnahmen mit kinderpornographischem Inhalt „an seinen Kontakt ‚S. ‘“ (UA S. 9). Damit ist indessen ein „Verbreiten“ im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht belegt. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Ange- klagte den Inhalt an eine nicht mehr individualisierbare Zahl an- derer Personen weitergegeben oder mit einer solchen Weiter- gabe durch „S. “ gerechnet hätte. Er hat sich vielmehr einer Drittbesitzverschaffung im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. No- vember 2022 – 5 StR 287/22 Rn. 7). Wegen des zeitlichen Ab- stands zum Herstellungsakt (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) steht das Drittbesitzverschaffen zu diesem in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19 Rn. 23 ff.). 2 3 - 4 - b) Der Senat wird den Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen können. Die Vor- schrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der ge- ständige Angeklagte (UA S. 18) sich nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch wegen des unverändert bleibenden Unwertgehalts der Tat unbe- rührt. Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 27.08.2024 - 2 Ks 742 Js 8986/23 jug 4