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Entscheidung

2 StR 353/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR353
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR353.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/24 vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) und b) sowie 2. auf dessen Antrag – am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, entsprechend § 354 Abs. 1, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2023 a) dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.6 der Urteils- gründe der sexuellen Nötigung schuldig ist; b) dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteils- gründe des Überlassens von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch schuldig ist und eine Einzelgeldstrafe von fünf Ta- gessätzen zu jeweils 50 Euro festgesetzt wird; c) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für zu- künftige materielle und immaterielle Schäden des Adhäsions- klägers und ihr Beruhen auf unerlaubter Handlung festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Ad- häsionsantrag abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tatein- heit mit einem sexuellen Übergriff sowie in drei Fällen wegen sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen jeweils in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff sowie wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln (Cannabis) an Min- derjährige sowie wegen eines sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten auf An- trag des Adhäsions- und Nebenklägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro verurteilt und seine Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden sowie das Beruhen der Ansprüche „auf unerlaubter Handlung“ festgestellt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Schuldspruch im Fall II.6 der Urteilsgründe bedarf der Klarstellung. Zutreffend hat das Landgericht seiner rechtlichen Würdigung den Qualifikations- tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. Der Schuldspruch hat jedoch insoweit auf sexuelle Nötigung zu lauten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20, Rn. 16, und vom 3. April 2024 – 3 StR 397/23, Rn. 2), was der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarstellt. 2. Weiterhin bedarf der Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist und die neue Rechtslage bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit 1 2 3 4 - 4 - § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Ange- klagten günstiger ist als die Rechtslage nach dem Tatzeitrecht. Es ist sicher an- zunehmen, dass die Strafkammer angesichts der von ihr angeführten Strafzu- messungsgesichtspunkte einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a) KCanG abgelehnt und die Strafe dem gegenüber dem angewandten Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG günstigeren Regelstraf- rahmen des § 34 Abs. 1 KCanG entnommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24, Rn. 4). 3. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil deshalb betreffend die in Fall II.5 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens kei- nen Bestand haben. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts in direkter Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO eine Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen fest, mithin das Mindestmaß des Regelstrafrahmens des § 34 Abs. 1 KCanG. Die Höhe des Tagessatzes schätzt der Senat für den langjährig als Disponent in einem Ab- schleppunternehmen tätigen Angeklagten gemäß § 40 Abs. 3 StGB auf 50 Euro. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, drei Mal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Mo- naten ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der her- abgesetzten Einzelstrafe eine für den Angeklagten günstigere Gesamtfreiheits- strafe verhängt hätte. 4. Die Adhäsionsentscheidung kann nur bestehen bleiben, soweit der An- geklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 5 6 7 - 5 - 10.000 Euro an den Adhäsionskläger verurteilt ist. Im Übrigen hält sie rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Ausführungen der Kammer belegen nicht das für die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und imma- terieller Schäden des Adhäsionsklägers erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies setzt die Möglichkeit eines zukünftigen Schadensein- tritts voraus, wobei eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit nicht genügt; er- forderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 – 6 StR 359/23, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 2 Rn. 10 mwN). Solches ist den Urteilsgründen weder bezüglich materieller noch immate- rieller künftiger Schäden des Adhäsionsklägers zu entnehmen. Die Kammer be- jaht das Feststellungsinteresse mit dem knappen Hinweis, nach dem Vortrag des Adhäsionsklägers sei „denkbar“ und der Kammer aus vergleichbaren Fällen „be- kannt“, dass Opfer sexueller Übergriffe zu späteren Zeitpunkten psychotherapeu- tischer Unterstützung bedürften. Diese generalisierenden Ausführungen lassen eine auf den Einzelfall bezogene Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Ok- tober 2019 – 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53 mwN) vermissen. Der Anspruch erklärt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Adhäsionskläger hat danach auch Jahre nach der letzten Tat keine therapeuti- sche Hilfe in Anspruch genommen und bekundet, inzwischen „ein normales Le- ben“ zu führen, in dem er an die Taten nur noch manchmal denke. b) Ein Interesse an der beantragten Feststellung, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers „auf unerlaubter Handlung beruht“, ist ebenfalls nicht dargetan. Soweit der Feststellungsantrag auf die Rechtsfolgen der § 850f Abs. 2 ZPO, 8 9 10 - 6 - § 302 Nr. 1 InsO gerichtet sein sollte, ist dieses Ziel nur durch die Feststellung des Beruhens des Anspruchs auf einer „vorsätzlich begangenen“ unerlaubten Handlung zu erreichen. Dies hat der Adhäsionskläger jedoch nicht beantragt. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Begründung des Feststellungsausspruchs im Urteil. c) Der Adhäsionsausspruch ist daher insoweit aufzuheben. Danach ist auszusprechen, dass von einer Entscheidung abzusehen ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhä- sionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 – 6 StR 359/23, Rn. 12 mwN). 5. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonde- ren Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Adhä- sions- und Nebenklägers zu belasten. Menges Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 11.12.2023 - 5/31 KLs - 4841 Js 236161/20 (14/22) 11 12