Entscheidung
1 StR 144/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270525B1STR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270525B1STR144.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/25 vom 27. Mai 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin- gehend zu ergänzen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt ein Jahr der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu voll- ziehen ist, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der bis- lang vollstreckten Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr obsolet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 StR 13/24 Rn. 2 mN). Der Antrag des Gene- - 3 - ralbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 StR 13/24 Rn. 2 mN). Jäger Fischer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 21.11.2024 - 7 KLs 359 Js 23460/21