Entscheidung
WpSt (R) 1/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260525BWPST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260525BWPST.R.1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS WpSt (R) 1/24 vom 26. Mai 2025 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richter am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher und Dr. Leplow sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hans-Peter Aicher und die ehrenamtliche Richterin Urte Lickfett am 26. Mai 2025 gemäß § 107 Abs. 5, § 107a Abs. 3 Satz 2, § 127 WPO, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Kammergerichts – Senat für Wirtschaftsprüfersachen – vom 27. Februar 2024 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Kammer- gerichts zurückverwiesen. 2. Die Beschwerde des Berufsangehörigen gegen die Nichtzulas- sung seiner Revision im genannten Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Kammergericht – Senat für Wirtschaftsprüfersachen – hat auf die Be- rufungen des Berufsträgers und der Generalstaatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen – vom 30. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass zwei Geldbußen herabgesetzt worden sind, die 1 - 3 - mit berufsrechtlichen Maßnahmen verbunden waren; im Übrigen hat es die Be- rufungen verworfen. Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete, vom Kammergericht zugelassene und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, während die Nicht- zulassungsbeschwerde des Berufsträgers ohne Erfolg bleibt. I. 1. Zugrunde liegen dem Verfahren zwei ursprünglich getrennte Maßnah- men: Dem Berufsträger hat die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mit Bescheid vom 17. August 2021 eine Rüge erteilt und dies mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro verbunden. Vorgeworfen werden dem Berufsangehörigen unsachli- che Äußerungen in Telefonaten mit Mitarbeitern der WPK am 26. Februar 2019 und am 11. Juli 2019. Der dagegen erhobene Einspruch ist von der WPK zurück- gewiesen worden; hiergegen hat der Berufsträger rechtzeitig die berufsgerichtli- che Entscheidung beantragt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat dem Berufsträger mit Be- scheid vom 19. April 2021 eine Rüge erteilt und dies mit einer Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro verbunden; zudem hat sie festgestellt, dass ein Bestätigungsver- merk zur Prüfung des Jahresabschlusses der V. AG zum 31. De- zember 2017 nicht den Anforderungen des Art. 10 AP-VO entspricht. Dem Be- rufsangehörigen werden in dem Bescheid eine Berufspflichtverletzung im Zu- sammenhang mit dem genannten Jahresabschluss, die Verletzung berufsrecht- licher Auskunfts- und Vorlagepflichten und die Verletzung der Berufspflichten aus Art. 13 f. AP-VO bezüglich des Berichtsjahres 2018 vorgeworfen. Hiergegen hat der Berufsträger Einspruch eingelegt, den die APAS zurückgewiesen hat. Hierbei hat sie die Vorwürfe um die Verletzung der Berufspflichten aus Art. 13 f. AP-VO 2 3 - 4 - für das Berichtsjahr 2020 erweitert. Der Berufsangehörige hat rechtzeitig hierge- gen die gerichtliche Entscheidung beantragt. 2. Das Landgericht Berlin – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen – hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 beide Verfahren verbunden. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 hat es die Anträge des Berufsangehörigen auf berufsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 3. Auf die hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Berufsträgers und der Generalstaatsanwaltschaft hat das Kammergericht – Se- nat für Wirtschaftsprüfersachen – mit Urteil vom 27. Februar 2024 das landge- richtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen im Rechts- folgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Maßnahme der WPK mit einer Geldbuße von 2.000 Euro und die Maßnahme der APAS mit einer Geld- buße von 7.000 Euro verbunden wird. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Kammergericht zunächst nicht zugelassen. Auf die zulässigen Nichtzulassungsbeschwerden der Generalstaatsan- waltschaft und des Berufsangehörigen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 11. Juli 2024 die Revision der Generalstaatsanwaltschaft zugelassen und der Nichtzulassungsbeschwerde des Berufsangehörigen nicht abgeholfen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufsangehörigen hat keinen Er- folg, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen § 107 Abs. 3 Satz 3 WPO keine Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Lösung sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt oder die nicht bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 4 5 6 7 - 5 - III. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft führt im Anfechtungsumfang zu Gunsten des Berufsträgers zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. 1. Die zugelassene Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und greift auch die zugehörigen Feststellungen nicht an (vgl. zur dies- bezüglichen Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft nur BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 13 f. mwN). Weil die Generalstaatsanwalt- schaft mit ihrem Rechtsmittel eine einheitliche Rechtsfolge erstrebt und die Ver- hängung zweier getrennter Rechtsfolgen den Berufsträger beschwert, sieht der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Revision als lediglich zu Gunsten des Berufsträgers eingelegt an. 2. Das Rechtsmittel hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts entspre- chend – Erfolg. Das Kammergericht hat zu Unrecht zwei getrennte Rechtsfolgen für die Berufspflichtverletzungen des Berufsträgers festgesetzt. Denn nach dem auch für Wirtschaftsprüfer weiterhin geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit be- ruflicher Pflichtverletzungen ist in einem Gerichtsverfahren, das mehrere Pflicht- verletzungen des Berufsträgers zum Gegenstand hat, eine einheitliche Rechts- folge auszusprechen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. August 2012 – WpSt [R]) 1/12, BGHSt 57, 289). Das ergibt sich aus Folgendem: a) Im Berufsrecht gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urteil vom 5. Dezember 1977 – AnwSt [R] 5/77, BGHSt 27, 305; Beschluss vom 9. Juni 2008 – AnwSt [R] 5/05, NJW 2009, 534, 536; für Steuerberater BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 – StbSt [R] 9/84, BGHSt 33, 225, 229; Beschluss vom 11. Dezember 2015 – StbSt [R] 1/15, BGHSt 61, 92 Rn. 34; für Wirtschaftsprüfer 8 9 10 11 - 6 - BGH, Urteil vom 14. August 2012 – WpSt [R] 1/12, BGHSt 57, 289; ausführlich zum Thema Steffen, Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im an- waltsgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung des Grundsat- zes der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht, 2009). Dieser beinhal- tet, dass gegen den Berufsangehörigen innerhalb eines Verfahrens auch bei un- terschiedlichen Pflichtverletzungen nur auf eine einheitliche berufsaufsichtliche Maßnahme erkannt werden kann. Denn das berufsgerichtliche Verfahren zielt auf die Beurteilung der Frage ab, ob und inwieweit der Berufsangehörige aufgrund seiner Persönlichkeit für seinen Beruf noch tragbar ist oder bei ihm eine erziehe- rische Einwirkung mit dem Ziel geboten erscheint, den Eintritt der Untragbarkeit abzuwenden (BGH, Urteil vom 14. August 2012 – WpSt [R] 1/12, BGHSt 57, 289, 296). Diese Auffassung wird von der Literatur zwar wegen prozessualer Unklar- heiten teilweise kritisiert (näher Reelsen in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 113 Rn. 47 ff. mwN; Jähnke, FS Pfeiffer S. 941 ff.). Auch Kritiker des prozessualen Einheitlichkeitsbegriffs gehen indes davon aus, dass mehrere Pflichtwidrigkeiten, die gleichzeitig berufsgerichtlich geahndet werden, materiell-rechtlich mit nur einer berufsaufsichtlichen Maßnahme zu belegen sind (vgl. Reelsen, aaO, Rn. 57). b) Daran hat das zum 17. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umset- zung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffent- lichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG) vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) entgegen der Auffassung des Kammergerichts nichts geändert. 12 13 - 7 - aa) Zwar können danach – wie im vorliegenden Verfahren geschehen – sowohl die WPK als auch die APAS Berufspflichtverletzungen des Berufsträgers ahnden. Für die APAS besteht eine derartige Zuständigkeit im Rahmen ihrer Ab- schlussprüferaufsicht für Verletzungen des Berufsrechts, die bei Ermittlungen nach § 66a Abs. 6 Satz 1 WPO zu Tage getreten sind (vgl. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO). Der Gesetzgeber wollte aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben lediglich im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Zuständigkeit zum Erlass berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen auf die APAS übertragen (vgl. BT- Drucks. 18/6282 S. 93). Jenseits von § 66a WPO ist für die Berufsaufsicht und die Entscheidung über berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 WPO hinge- gen – wie zuvor insgesamt – die WPK zuständig. bb) Dieses ausdrücklich angeordnete Nebeneinander von Ahndungszu- ständigkeiten hat nichts an dem gesetzgeberischen Willen geändert, an dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung festzuhalten. Im Zusammen- hang mit der Änderung des für die WPK geltenden § 68 Abs. 2 Satz 2 WPO (der nach § 66a Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WPO entsprechend für die APAS gilt) ist vielmehr ausgeführt (BT-Drucks. 18/6282 S. 97): „Satz 2 soll gewährleisten, dass der Vorstand der Wirtschaftsprüferkam- mer im Sinne des durch den Bundesgerichtshof geprägten Grundsatzes der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14. August 2012 – WpSt [R] 1/12, NJW 2012, S. 3251) alle Berufspflicht- verletzungen eines Berufsangehörigen, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bekannt und noch nicht sanktioniert worden sind, in einer abschließenden Entscheidung behandelt. Dies soll eine einheitliche Wür- digung des gesamten berufsrechtlich relevanten Verhaltens des Berufsan- gehörigen ermöglichen. Erst hierdurch wird es der Wirtschaftsprüferkam- mer ermöglicht, den Einwirkungsbedarf auf den Berufsangehörigen fest- zustellen, das heißt abzuschätzen, ob zum Beispiel eine Rüge und eine Geldbuße genügen, um ihn zu berufsrechtskonformen Verhalten anzuhal- ten, oder ob angesichts der verschiedenen oder sich wiederholenden Be- rufspflichtverletzungen bereits schwerere Maßnahmen wie ein Tätigkeits- oder Berufsverbot erforderlich sind. 14 15 - 8 - Zugleich wird mit dem Wort ‚soll‘ jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Tatsache, dass der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer aus bestimm- ten Gründen nicht alle Berufspflichtverletzungen in einer Entscheidung zu- sammengefasst hat, nicht dazu führt, dass diese Verfehlungen nicht mehr verfolgt werden können (solange sie nicht untrennbar mit den abgehan- delten Verfehlungen verbunden sind). Eine solche getrennte Behandlung kann z.B. sachgerecht sein, wenn wegen einzelner Verfehlungen die Er- mittlungen abgeschlossen sind und eine unverzügliche Sanktionierung zur Einflussnahme auf den Berufsangehörigen erforderlich erscheint, wäh- rend zu anderen möglichen Verfehlungen noch länger andauernde Ermitt- lungen anstehen.“ Daraus lässt sich zumindest der gesetzgeberische Wille ableiten, den vom Bundesgerichtshof geprägten Grundsatz der Einheitlichkeit der Berufspflichtver- letzung auch nach Änderung der Wirtschaftsprüferordnung beizubehalten und Ausnahmen davon nur dann zuzulassen, wenn dies aus sachlichen Gründen ge- boten ist. cc) Dieser gesetzgeberische Wille hat im Gesetz allerdings nur unvollkom- men Niederschlag gefunden. Nach dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz ist eine Zusammenführung von parallel geführten berufsaufsichtsrechtlichen Ver- fahren der WPK und der APAS gegen einen Berufsangehörigen nicht ausdrück- lich geregelt. Werden diese Verfahren getrennt geführt, können gegen den Be- rufsträger – wie im vorliegenden Fall – mehrere Maßnahmen verhängt werden, ohne dass auf dieser Ebene gesetzlich vorgesehen ist, beide Verfahren zu ver- binden. Wie sich dieses Nebeneinander der Ahnungszuständigkeit mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung vertragen soll, hat der Gesetzgeber nicht näher ausgeführt. dd) Welche Folgerungen hieraus für berufsaufsichtliche Maßnahmen von WPK und APAS zu ziehen sind, kann dahinstehen. Denn der Grundsatz der ein- heitlichen Pflichtverletzung beansprucht jedenfalls dann Geltung, wenn – wie hier 16 17 18 - 9 - – verschiedene anhängige Verfahren durch das Gericht zur gemeinsamen Ver- handlung und Entscheidung verbunden werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Berufsträger gerichtlich gegen mehrere Maßnahmen der WPK, gegen meh- rere Maßnahmen der APAS oder wie im vorliegenden Fall gegen Maßnahmen sowohl der WPK als auch der APAS vorgeht. Sind mehrere Verfahren wegen Berufspflichtverletzungen des Berufsträ- gers vom zuständigen Gericht verbunden worden (vgl. § 72 Abs. 3 WPO), ist dieses in der Lage, über das gesamte Verhalten des Berufsträgers einheitlich zu entscheiden (vgl. § 103 Abs. 2 Satz 1 WPO). Die vom Gesetzgeber auch nach Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes beabsichtigte Fortgel- tung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung kann und muss dann wieder Beachtung finden. Wie der Gesetzgeber zur Fassung des § 68 Abs. 2 Satz 2 WPO näher ausgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 18/6282 S. 97), soll auf verschiedene berufsrechtliche Verfehlungen nur dann getrennt reagiert wer- den, wenn sachliche Gründe dies gebieten. Derartige Gründe sind nach der Ver- bindung mehrerer berufsgerichtlicher Verfahren bei Gericht – die sich deshalb regelmäßig anbieten wird – nicht ersichtlich. ee) Eine einheitliche Reaktion auf berufsrechtliche Pflichtverletzungen in- nerhalb eines Verfahrens ist auch deshalb angezeigt, weil die WPO bewusst keine Regeln zur Gesamtsanktionenbildung vorsieht. Eine bloße Addition ver- schiedener berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO in einem verbundenen Verfahren könnte aber – wie das Kammergericht zu Recht ausführt – zu untragbaren Ergebnissen führen. Für die vom Kammergericht vor- genommene „fiktive Gesamtstrafenbildung analog § 54 StGB“ hinsichtlich beider Geldbußen fehlt es allerdings an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. dazu als Voraussetzung einer Analogie etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 5 StR 719/24 Rn. 6), da der Gesetzgeber den Grundsatz der Einheitlichkeit der 19 20 - 10 - Pflichtwidrigkeit nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich bestätigt und damit zugleich eine einheitliche Reaktion auf verschiedene Pflichtverletzungen gewollt hat, soweit dies das Verfahren zulässt. 3. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat damit im gesamten An- fechtungsumfang Erfolg. Der zur neuen Verhandlung berufene Wirtschaftsprüfer- senat des Kammergerichts wird auf der Grundlage der bestandskräftigen Fest- stellungen erneut über die Rechtsfolge zu entscheiden und hierbei § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 127 WPO zu berücksichtigen haben; er kann dabei ergän- zende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Jäger Mosbacher Leplow Lickfett Aicher 21