Entscheidung
StB 23/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260525BSTB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260525BSTB23.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 23/25 vom 26. Mai 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen Gründung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rä- delsführer u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 26. Mai 2025 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2024 in Verbin- dung mit dessen Haftbefehl vom 26. Juli 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs vom selben Tag (3 BGs 91/20), sodann aufgrund des am 28. Juli 2021 ver- kündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (5 – 2 StE 7/20). Gegenstand des aktuell vollstreckten Haftbefehls ist neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsom- mer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB). 1 2 - 3 - Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 27/20), vom 15. Dezember 2020 (AK 46/20) und vom 25. März 2021 (AK 19/21 u.a.) hat der Senat im be- sonderen Haftprüfungsverfahren jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat am 4. November 2020 Anklage gegen den Angeklagten und elf Mitangeklagte erhoben. Die Hauptverhandlung hat am 13. April 2021 begonnen. Mit Beschlüssen vom 25. August 2021 (StB 30/21), vom 20. September 2022 (StB 39/22) und vom 7. März 2024 (StB 14/24) hat der Senat jeweils eine Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen. Am 30. November 2023, dem 173. Verhandlungstag, ist der Angeklagte wegen des im Haftbefehl angeführten Tatgeschehens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt (3 StR 100/25). Das insgesamt elf Angeklagte betreffende, 1.214 Seiten umfassende Urteil ist am 5. September 2024 auf der Geschäftsstelle des Staatsschutzsenats eingegangen. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 30. September 2024 zugestellt worden, nachdem der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung am 23. September 2024 fertiggestellt hatte. Mit Schriftsätzen vom 30. Novem- ber 2023, vom 5. Dezember 2023, vom 22. Oktober 2024 und vom 16. Novem- ber 2024 haben die Verteidiger des Angeklagten das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 31. Januar 2025 hat der Vor- sitzende die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfügt. Nach Eingang der Revisionsschriften sowie derer von sieben Mitangeklagten bei dem Generalbundesanwalt am 6. März 2025 hat dieser jeweils unter dem 3. April 2025 eine Antragsschrift verfasst und diese mit bislang 43 Stehordnern Gerichtsakten, sechs Stehordnern Verhandlungsprotokoll sowie sieben Stehordnern Haft-Sach- akten an den Bundesgerichtshof versandt, dem sie am 29. April 2025 zugegan- gen sind. 3 4 - 4 - Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. April 2025 hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde erhoben. Mit dieser wendet er sich im Wesentlichen gegen die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft. Er vertritt die Ansicht, aufgrund „verschiedene[r] rechtsstaatswidrige[r] Verfahrens- verzögerungen“ seien von der verhängten Freiheitsstrafe „sicher mindestens ins- gesamt zwölf Monate als verbüßt anzusehen“; „bei verbleibenden weniger als zehn Monaten bis zur rechnerischen Vollverbüßung“ stehe ein „Überhang“ im Raum. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte ist der ihm im angefochtenen Haftbefehl angelasteten Tat weiterhin dringend verdächtig. Der dringende Verdacht wird hier durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2024 – StB 14/24, juris Rn. 6; vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 11; vom 30. Mai 2018 – StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255; jeweils mwN). Nun- mehr liegt die Urteilsurkunde vor. 2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sind immer noch gegeben. a) Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahr- scheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). aa) Die Straferwartung hat sich angesichts des erstinstanzlichen Urteils auf die dort ausgesprochenen sechs Jahre Freiheitsstrafe konkretisiert. Die Untersuchungshaft dauert fünf Jahre und gut drei Monate, mithin deutlich mehr 5 6 7 8 9 10 - 5 - als zwei Drittel der noch nicht rechtskräftigen Strafe an. Damit hat der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB – mit einer Inhaftierung von weiteren annähernd neun Monaten zu rechnen. bb) Zwar ist grundsätzlich auch eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken. Insoweit hat aber das Oberlandesgericht mit der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 29. April 2025 nach erneuter Prüfung an seinen – dem Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24) zugrundeliegenden – Erwägungen vom 1. Februar 2024 festgehal- ten, wonach der Angeklagte mit einer Aussetzung nicht ernsthaft rechnen könne. Dem Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklag- ten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungs- spielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 14 mwN). Es hat eine hypothetische vorzeitige Haftentlassung nachvollziehbar als für mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unvereinbar angesehen. Der Angeklagte sei in seiner ausländerfeindlichen, rechtsextremen sowie verfas- sungsfeindlichen Gesinnung nach wie vor verhaftet. Außer einem rigorosen Leugnen einer solchen Einstellung im seinerzeitigen Anhörungstermin lasse er bislang keine Anzeichen für eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennen. In den schriftlichen Gründen des Urteils findet diese ungünstige Legalprognose eine Stütze. Auf die Entscheidungen des Senats vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 15 f.), vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 12 ff.) und vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 8) wird ergänzend verwiesen. cc) Danach verbleibt es voraussichtlich bei etwa neun weiteren Monaten Vollstreckungsdauer. Diese Zeitspanne übt bei Würdigung der hier maßgebli- chen Umstände einen bedeutenden Fluchtanreiz aus; fluchthemmende Um- stände stehen dem unverändert nicht entgegen. Dass der Angeklagte innerhalb Deutschlands nicht über tragkräftige familiäre oder sonstige soziale Beziehungen 11 12 - 6 - verfügt, hat das Oberlandesgericht in dem Erkenntnis vom 30. November 2023 schlüssig dargelegt. Bezüglich der – dort in Teilen bestätigten – Überlegungen des Angeklagten, für den Fall seiner Freilassung in das europäische oder nicht- europäische Ausland auszuwandern, wird zudem auf den Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 9) Bezug genommen. Anlass für die Annahme, der Angeklagte könne sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Auf- enthalt an einem unbekannten Aufenthaltsort im Ausland dem Strafverfahren ent- ziehen, bietet ferner sein entsprechende Andeutungen enthaltender Brief an eine Bekannte vom 20. und 21. März 2024, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. April 2024 durch Veraktung einer beglaubigten Fotokopie und Beförde- rung des Originals beschlagnahmt hat (§ 94 Abs. 1, § 98 Abs. 1 StPO). Die Ansicht des Angeklagten, die vorstehenden Erwägungen seien mit Blick auf sein Lebensalter und die Geringfügigkeit der rechnerisch verbleibenden Straferwar- tung gegenüber den „abgesessenen 5 ¼ Jahren“ „akademisch verkopft und völlig lebensfremd“, nimmt auf all dies nicht Bedacht. b) Die zu würdigenden Umstände begründen weiterhin zugleich die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) außerdem auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann. c) Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft, wie bereits in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegt, nicht durch weniger einschnei- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Eine – bei verfassungs- konformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgver- sprechend. 13 14 - 7 - 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Ver- hältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Die in der Beschwer- deschrift und der weiteren Stellungnahme genannten Einwände verfangen nicht. a) Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. aa) Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforde- rungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfort- dauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durch- führung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig aner- kannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerun- gen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen re- gelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; BVerfG, Be- schlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. De- zember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermitt- lungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andau- ernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeu- 15 16 17 - 8 - tung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfah- rens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Strafer- wartung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN). Dabei verliert das Beschleunigungsgebot seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt vielmehr für das gesamte Straf- verfahren. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staat- lichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisauf- nahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angese- hen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen; sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis als gelungen erachtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480 f. mwN; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.). bb) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Be- schleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Haupt- verhandlung sind mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden; auf die vorangegangenen Senatsbeschlüsse, insbesondere vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 21) und vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 20), wird verwiesen. (1) Anders als vom Angeklagten vertreten, weisen die auf die Urteilsver- kündung vom 30. November 2023 folgende Sachbearbeitung des Landgerichts sowie das bisherige Revisionsverfahren gleichfalls keine Verzögerungen auf. 18 19 20 - 9 - Dabei geht der Angeklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO Ausdruck des verfassungsrechtli- chen Beschleunigungsgrundsatzes ist. Das Gebot der bestmöglichen Verfah- rensförderung ergreift den Prozess der Urteilserstellung. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt keine Regelfristen, sondern Höchstfristen vor, welche nur ausge- schöpft werden dürfen, wenn zwingende Gründe dies erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399; BVerfG, Be- schluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 158 f.). So- weit es danach als mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erachtet wird, die Urteilserstellung „von vornherein“ auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO auszurichten (vgl. BVerfG aaO Rn. 69), besteht allerdings für eine solche Vorgehensweise hier kein Anhaltspunkt. Die – zumal lediglich weitgehende – Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 StPO rechtfertigt angesichts der maßgeblich durch die Vielzahl der Beteiligten und den Umfang der Sache be- stimmten Komplexität des Verfahrensstoffs nicht bereits für sich genommen die Annahme einer verfahrensrechtlich unzulässigen Fristenplanung. Die vorge- nannte Vielschichtigkeit der Verfahrensführung trägt zugleich die Fertigstellung des Protokolls der sich über 173 Verhandlungstage erstreckenden Hauptver- handlung bis zum 23. September 2024 (§ 273 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 430). Der sich aus § 347 StPO ergebenden Verpflichtung, die Akten so schnell wie möglich dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 138 f.), ist mit Blick auf die – hinsichtlich der einzelnen Revisionsführer teilweise differierenden – Frist- läufe der § 345 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO gleichfalls genügt worden. Dabei war die Strafkammer gehalten, den Ablauf der Fristen zur Revisionsbegründung zunächst abzuwarten, um die Notwendigkeit der Abgabe 21 22 - 10 - dienstlicher Äußerungen auf etwa erhobene Verfahrensrügen hin prüfen zu kön- nen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV). (2) Die verbleibende Straferwartung beträgt noch mehrere Monate. Unver- hältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd er- reicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Unter- suchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21; vom 20. September 2022 – StB 39/22, juris Rn. 20; vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 25, und StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211; jeweils mwN). Zudem hat der Vorwurf der rädelsführerschaftlichen Gründung einer terro- ristischen Vereinigung, der rädelsführerschaftlichen Beteiligung an derselben und des unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils im konkreten Zusammenhang mit Planungen zu todbringenden Anschlägen aus rechtsextremistischen, rassisti- schen und verfassungsfeindlichen Motiven, eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des An- geklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein be- sonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211). b) Es trifft für sich genommen zu, dass mit Fortdauer der Untersuchungs- haft die Dauer der noch zu verbüßenden Strafhaft und die Möglichkeit abnehmen, in diesem Rahmen auf einen Verurteilten im Sinne der Resozialisierung einzu- wirken. Allerdings handelt es sich hierbei um einen der Untersuchungshaft im- manenten Befund. Zudem besteht aufgrund der Fluchtgefahr gerade die Erwar- tung, der Angeklagte werde sich ansonsten dem Verfahren entziehen. Sollte er 23 24 25 - 11 - fliehen, wären Resozialisierungsbemühungen in Strafhaft ebenfalls der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 13). Ungeachtet dessen hat der Angeklagte, wie ausgeführt, eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen hochwahr- scheinlichen Straftat bisher nicht erkennen lassen. Seine Erreichbarkeit für in der Strafhaft vorgesehene Resozialisierungsbemühungen des Staates ist vor diesem Hintergrund als niedrig einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21). Berg Hohoff Munk