Entscheidung
V ZR 128/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230525UVZR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230525UVZR128.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 128/24 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 6. Juni 2024 aufgeho- ben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Fried- berg (Hessen) vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer (GdWE). Ihre Wohnung befindet sich unterhalb der Wohnung Nr. 8. Durch Beschluss vom 8. September 2022 wurde deren Eigentümer gestattet, auf seinem Balkon ein näher bezeichnetes Klimasplitgerät auf eigene Kosten zu in- stallieren; beschrieben wird das Gerät in dem Beschluss unter anderem wie folgt: „[…] Außengerät Schalldruckpegel: 50 dBA - im Regelbetrieb deutlich lei- ser. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissi- onsschutzgesetz wird eingehalten. Diese besagt: In reinen Wohngebieten 1 - 3 - darf der Nachbarschaftslärm tagsüber höchstens 50 Dezibel erreichen. Nachts dürfen es maximal 35 Dezibel sein […]“ Das Amtsgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungs- klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Be- schluss für ungültig erklärt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, möchte die beklagte GdWE die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter an- derem in ZWE 2024, 378 veröffentlicht ist, widerspricht der Beschluss ordnungs- mäßiger Verwaltung. Es bestehe das Risiko einer unbilligen Benachteiligung der Kläger i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG. Insoweit seien nicht nur die sich aus der baulichen Veränderung selbst, sondern auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Nachteile - wie mögliche, in dem Beschluss mit 50 dbA angegebene Geräuschemissionen - zu berücksichtigen. Da Klimageräte ge- richtsbekannt nicht anderweitig gesteuert würden, sei davon auszugehen, dass der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Wohn- gebieten nachts maßgebliche Grenzwert von 35 Dezibel überschritten werden könne. Ordnungsmäßiger Verwaltung hätte der Beschluss nur entsprochen, wenn zugleich durch einen flankierenden Nutzungsbeschluss sichergestellt wor- den wäre, dass es zu keiner unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungsei- gentümer komme. 2 3 - 4 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kompetenz der Wohnungseigentümer, einem Sondereigentümer eine bauliche Veränderung - hier: den mit Bohrungen durch die im Gemeinschaftsei- gentum stehende Außenfassade und die Regenrinne verbundenen Einbau des Klimageräts - durch Beschluss zu gestatten, aus § 20 Abs. 1 WEG folgt (näher zur Beschlusskompetenz Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 12 ff.). Beschließen die Wohnungseigentümer die Gestattung ei- ner baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangt, ist der Be- schluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend um- gestaltet (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG) bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG) oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet. Ob ein Anspruch auf die Gestattung - nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 WEG - bestand, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Wohnungsei- gentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 9). 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine unbillige Benachteiligung der Kläger i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG aber nicht bejaht werden. a) Gemäß § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbil- lig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet und auch nicht verlangt wer- den. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung 4 5 6 7 - 5 - mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN). Demgegenüber genügt es nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnitts- eigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Sicht (vgl. Se- nat, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 16 f.). Letztlich muss die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehand- lung der Wohnungseigentümer führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen (BT-Drucks. 19/18791 S. 66). b) Wie der Senat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - entschieden hat, sind bei der Beurteilung, ob eine mehrheitlich gestattete bauliche Veränderung einen Woh- nungseigentümer i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG gegenüber anderen unbillig be- nachteiligt, im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung ver- bundenen Auswirkungen - wie etwa Verschattungen -, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs zu berücksichtigen. Anders kann es nur sein, wenn be- reits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spä- tere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder meh- rerer Wohnungseigentümer einhergehen wird, was bei hierzulande zugelasse- nen Klimageräten indes typischerweise nicht der Fall ist (Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 11, 23). Dem liegt unter anderem zu- grunde, dass die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungsei- gentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, gegen den Bauwilligen ge- richtete Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im 8 - 6 - räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der späteren Nutzung der baulichen Veränderung nicht ausschließt (ausführlich Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 14). c) Auch hindert ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss die GdWE nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung auf der Grundlage der für die Hausordnung eingeräumten Beschlusskompetenz (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG) auch später noch zu regeln. Derartige Nutzungsregelungen müssen nicht, wie das Berufungsgericht meint, zugleich mit der Gestattung beschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 18). III. 1. Das der Berufung der Kläger stattgebende Urteil kann daher keinen Be- stand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident war, dass der spätere Ge- brauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird, hat sich das Berufungsgericht - von sei- nem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - zwar nicht gestellt. Der Senat kann aber gleichwohl in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Fest- stellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende erstin- stanzliche Urteil zurückzuweisen. a) Eine für die anderen Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung evi- dente Benachteiligung der Kläger durch den späteren Gebrauch des hier gestat- teten Klimageräts ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Gestattungs- beschluss ist nächstliegend so auszulegen, dass das gestattete Klimagerät grundsätzlich geeignet ist, die nach Tag- und Nachtstunden differenzierenden 9 10 11 - 7 - Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ein- zuhalten. Davon geht auch das Landgericht aus. Es begründet seine Einwände nämlich nicht mit der Beschaffenheit des Geräts, sondern mit dem (vermuteten) späteren Nutzerverhalten; es lässt sich entscheidend von der Befürchtung leiten, das Gerät werde in der Nacht ebenso gesteuert werden wie tagsüber. Die Grenz- werte der TA Lärm können im Wohnungseigentumsrecht - und gerade bei der Überlegung, ob einem einzelnen Wohnungseigentümer der Einbau eines Klima- geräts gestattet werden soll bzw. darf - als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 23). b) Ist das Gerät im Prinzip dazu geeignet, unter Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm betrieben zu werden, ist nicht evident, dass seine spätere Nutzung wegen unbilliger Benachteiligung der Kläger (als der Wohnungseigentümer, de- ren Einverständnis fehlt) insgesamt unterbleiben muss. Sollte sich nach dem Ein- bau herausstellen, dass das Klimagerät - der Befürchtung des Berufungsgerichts entsprechend - auch zur Nachtzeit im Tagbetrieb genutzt wird mit der Folge einer nicht hinnehmbaren nächtlichen Lärmbelastung der Nachbarn, könnten dem - trotz bestandskräftiger Gestattung - sowohl die Kläger als auch die GdWE ent- gegentreten (s.o. Rn. 8 f.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (Revision) und § 97 ZPO (Berufung). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 12.05.2023 - 2 C 783/22 (23) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2024 - 2-13 S 48/23 - 12 13 - 8 - Verkündet am: 23. Mai 2025 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle