Entscheidung
4 StR 74/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B4STR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B4STR74.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74/25 vom 22. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 29. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Körperverletzung in Tat- einheit mit Urkundenunterdrückung sowie des schweren ge- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit tät- lichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und Sachbeschädigung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tatein- heit mit Urkundenunterdrückung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen ge- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und Sachbeschädigung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet im Sinne von 1 - 3 - § 349 Abs. 2 StPO, zieht allerdings eine Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt. I. 1. Nach den Feststellungen zu Tat II. 3. der Urteilsgründe kam der vor ei- ner Festnahme durch die Polizei mit seinem Pkw fliehende Angeklagte in einem von dieser veranlassten künstlichen Stau auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw zum Stehen. Hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befand sich ein weiterer Lkw, in der Fahrspur links neben ihm standen zwei Streifenwagen der Polizei. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite, ein weiterer auf der Beifahrerseite an den Pkw des Angeklagten heran, versuchten, mit ihm zu sprechen und forder- ten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe vergeblich auf, die Tür zu öffnen und aus- zusteigen. Einer der Polizeibeamten auf der Fahrerseite versuchte, die Scheibe der Fahrertür mit seinem Schlagstock einzuschlagen, was jedoch nicht gelang. Der Angeklagte, der sich der Festnahme durch die Polizeibeamten entziehen und fliehen wollte, entschloss sich daraufhin, mit seinem Pkw den Weg „frei zu ram- men“. Er legte den Vorwärtsgang ein und fuhr mit seinem Pkw zunächst gegen den vor ihm stehenden Lkw, sodann gegen einen der links neben ihm stehenden Streifenwagen. Aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens mussten die umste- henden Polizeibeamten sich durch einen Sprung nach hinten – teilweise über die Mittelleitplanke auf die zu diesem Zeitpunkt unbefahrene Gegenfahrbahn – in Sicherheit bringen. Anschließend fuhr der Angeklagte ungebremst rückwärts ge- gen den dortigen Lkw und einen Streifenwagen. Eine Polizeibeamtin, die hinter einem abgestellten Streifenwagen stand, musste sich daher ebenfalls durch ei- nen Sprung über die Mittelleitplanke auf die Gegenfahrbahn in Sicherheit brin- gen. Der Angeklagte versuchte weiter, sich durch mehrfaches Vor- und Zurück- 2 - 4 - fahren gegen die abgestellten Streifenwagen und Lkw der Festnahme zu entzie- hen und zu fliehen, wobei er eines der Polizeifahrzeuge bis auf die Mittelleit- planke schob. Infolgedessen musste ein Polizeibeamter zur Seite springen, um nicht von dem Polizeifahrzeug getroffen zu werden. Dabei kam es dem Ange- klagten darauf an, seine Fahrt mit seiner auf der Rückbank in einem Kindersitz angeschnallten Tochter fortzusetzen; letztlich gelang es ihm aber nicht, die Blo- ckade zu durchbrechen. Durch die mehrfachen heftigen Zusammenstöße erlitt das Kind ein leichtes Hämatom an der rechten Wange; an den Streifenwagen entstand ein Sachschaden von wenigstens 24.202,72 €, an den Lkw ein solcher in Höhe von wenigstens 5.473,05 €. Der Pkw des Angeklagten war nicht mehr fahrbereit. 2. Das Landgericht hat dieses Geschehen als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit tätlichem An- griff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB‚ Zerstörung wichtiger Arbeits- mittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 3 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB gewertet. Indem der Angeklagte durch mehrfaches Vorwärts- und Rückwärtsfahren gegen die um ihn herum abgestellten Streifenwagen und Lkw gerammt sei, habe er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, wodurch er Leib und Leben der umstehenden Polizeibeamten ge- fährdet und fremde Sachen von bedeutendem Wert beschädigt habe. Dadurch, dass er mit seinem Fahrzeug in Richtung der Polizeibeamten mehrfach vor- und zurückgefahren sei und dabei die Streifenwagen verschoben habe, so dass ei- nige Polizeibeamte zur Seite hätten springen müssen, habe er zudem Amtsträger bei einer Diensthandlung im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB tätlich angegriffen, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 3 - 5 - Nr. 1, § 114 Abs. 2 StGB bei sich geführt habe. Aufgrund seiner objektiven Be- schaffenheit und seiner konkreten Verwendungsweise durch den Angeklagten sei dessen Pkw als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren. Durch die gleiche Handlung habe er ferner einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthand- lung mit Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB Widerstand geleistet und sich durch Beschädigung der Streifenwagen gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 3 StGB straf- bar gemacht, mit Beschädigung der Lkw gemäß § 303 Abs. 1 StGB. II. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, ziehen jedoch allein eine Ergänzung des Schuldspruchs nach sich. 1. Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme eines besonders schweren Falles des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. a) Ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbe- amte nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB – in entsprechender Anwendung ge- mäß § 114 Abs. 2 StGB ebenso ein besonders schwerer Fall des tätlichen An- griffs auf Vollstreckungsbeamte – liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das Beisichführen eines Kraftfahrzeugs erfüllt diese Regelbeispiele nicht. aa) Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestim- mung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur 4 5 6 7 - 6 - Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und ins- besondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassen- den Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Aus- druck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtli- chen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 – 2 BvR 2238/07, BVerfGK 14, 177, 184). bb) Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefähr- lichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Ein- satzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbote- nen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kraftfahrzeug dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, än- dert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 20 [zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB]). b) Soweit es naheliegt, die durch den Angeklagten erfolgte Verwendung seines Kraftfahrzeugs rechtlich als unbenannten besonders schweren Fall im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB bzw. § 114 Abs. 2, § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB zu würdigen, hat die Strafkammer dies nicht getan. Das Revisionsgericht kann 8 9 - 7 - eine solche Wertung nicht selbst vornehmen. Die hierfür gebotene Gesamtbe- trachtung und die Würdigung der einzelnen Umstände ist – ebenso wie die Straf- zumessung im engeren Sinne – in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 350/14 Rn. 24; vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 212/03, juris Rn. 18; vom 23. Juli 1992 – 4 StR 194/92, juris Rn. 28). 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt jedoch nicht dazu, dass die in dem Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe aufzuheben wäre, da der An- geklagte hierdurch nicht beschwert wird. a) Zwar ist der aus (§ 114 Abs. 2 StGB in Verbindung mit) § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zur Anwendung gebrachte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) für den Angeklagten ungünstiger als der aus der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB folgende Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), deren Voraussetzungen die Strafkammer – für sich genommen rechtsfehlerfrei – als erfüllt betrachtet hat. An dem Strafrah- men des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die Beschwer des Angeklagten aber nicht zu messen, da sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen nicht nur eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, sondern eines schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB. aa) Durch die absichtlich herbeigeführten Kollisionen hat der Angeklagte unter Anwendung der Eigendynamik seines Fahrzeugs fremde Sachen von be- deutendem Wert nicht nur gefährdet, sondern beschädigt. Die erforderliche Pervertierungsabsicht und der zumindest bedingte Schädigungsvorsatz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24 Rn. 21, mwN) 10 11 12 - 8 - liegen auf der Hand. Rechtsfehlerfrei belegt ist mit diesen Feststellungen zugleich aber auch, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, einen Unglücksfall her- beizuführen, sodass auch ein schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenver- kehr gegeben ist. Dieser Qualifikationstatbestand setzt voraus, dass es dem Tä- ter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die durch seine Tathandlung im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB verursachte konkrete verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Hingegen muss seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reicht auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 9. De- zember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 16). Dies ist hier der Fall, denn nach den Fest- stellungen beinhaltete das durch den Angeklagten beabsichtigte „Freirammen“ notwendig das Beschädigen der zu diesem Zweck jeweils von ihm angesteuerten Fahrzeuge. Dass er hierbei mit seiner Flucht ein weiter gehendes Ziel verfolgte, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 4 StR 25/01, juris Rn. 6). bb) Der Senat holt den versehentlich unterbliebenen Ausspruch nach, in- dem er den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt. § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen, weil sich der – überwiegend geständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Ergänzung des Schuldspruchs nicht, da es nur davor schützt, das Urteil im Strafausspruch – also in Art und Höhe der Strafe – zum Nachteil des Angeklagten zu verändern (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 26. Februar 2025 – 4 StR 433/24 Rn. 2 mwN). 13 - 9 - b) War der Strafrahmen bei unterbleibender Anwendung von (§ 114 Abs. 2 StGB in Verbindung mit) § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB demnach nicht der Vor- schrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entnehmen, sondern der Vorschrift des § 315b Abs. 3 StGB, erweist sich die rechtsfehlerhafte Anwendung des Strafrah- mens aus (§ 114 Abs. 2 StGB in Verbindung mit) § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) für den Angeklagten ge- genüber dem nicht angewendeten Strafrahmen aus § 315b Abs. 3 Halbsatz 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) als günstiger bzw. allenfalls – bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 315b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) – als gleichwertig. Der Senat schließt daher aus, dass die Strafkammer bei unterbleibender Anwen- dung von (§ 114 Abs. 2 StGB in Verbindung mit) § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine dem Angeklagten günstigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. 14 - 10 - 3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 29.10.2024 ‒ 3 KLs 2030 Js 21987/24 15