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Entscheidung

4 StR 35/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B4STR35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B4STR35.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 35/25 vom 22. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2025 beschlossen: Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos. Gründe: 1. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten vom 6. Februar 2025 ist erst am 21. Mai 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Bereits mit Beschluss vom 23. April 2025 hatte der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 11. Oktober 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Einziehungsausspruch dahingehend er- gänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 350.000 Euro als Ge- samtschuldner haftet (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen vor Eingang der Rücknah- meerklärung in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt. 2. Die Zurücknahme der Revision des Angeklagten ist gegenstandslos, weil sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zu- rücknahme der Revision, dort eingegangen am 11. Februar 2025, ist unbeacht- lich, denn die Sache war zu diesem Zeitpunkt nach dem Eingang der Akten am 28. Januar 2025 bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 ‒ 4 StR 59/24 Rn. 2; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., 1 2 - 3 - § 347 Rn. 6). Der Senatsbeschluss ist somit ‒ auch wenn der „Fehler in der Wei- terleitung“ nicht in die Sphäre des Angeklagten fällt ‒ unabänderlich. Denn die Revisionsentscheidung hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils unmittel- bar herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 ‒ 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 ‒ 3 StR 72/11 Rn. 3). Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 11.10.2024 ‒ 33 KLs 13/24 500 Js 228/23