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Entscheidung

2 StR 76/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR76.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/25 vom 22. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 31. Juli 2024, soweit es den Angeklagten be- trifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin abgeändert, dass der Angeklagte in Fall II.4 der Urteilsgründe zu einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro und in Fall II.6 der Ur- teilsgründe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verur- teilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat, halten die Einzel- strafaussprüche in den Fällen II.4 und II.6 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Das Landgericht hat jeweils das Regelbeispiel gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB des gewerbsmäßigen Handelns als erfüllt angesehen, ein Ab- weichen von der Indizwirkung verneint und in Fall II.6 der Urteilsgründe den Straf- rahmen des § 243 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Davon ausgehend hat es für Fall II.4 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von vier Mona- ten und für Fall II.6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Monaten Frei- heitsstrafe zugemessen, ohne jedoch jeweils die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer ausgeführt, es sei „[g]emäß § 47 Abs. 2 StGB […] zu berücksichtigen, dass das Gericht in denjenigen Fällen, in den[en] das Gesetz keine Geldstrafe androht und eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht in Betracht kommt, eine Geldstrafe verhängt, wenn – wie hier – die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist“. Bei der vorzunehmenden Umwandlung entsprächen 30 Tages- sätze einem Monat Freiheitsstrafe. Davon ausgehend hat es eine Gesamtgeld- strafe von 130 Tagessätzen zugemessen und eine Tagessatzhöhe von 50 Euro festgesetzt. b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hat der Täter mehrere selbständige Taten begangen und sind demgemäß mehrere Strafen ge- gen ihn festzusetzen, so ist die Anwendung des § 47 StGB schon bei der Bestim- mung der Einzelstrafen zu prüfen und nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe (BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 – 1 StR 189/71, BGHSt 24, 164, 165; Beschluss vom 1. September 1989 – 2 StR 387/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 3; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 47 Rn. 7). 2 3 4 - 4 - c) Der Senat setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und entsprechend dem Umrechnungsmaßstab des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB die aus der Umrechnung der Einzelfreiheitsstrafen errechneten Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro für Fall II.4 der Urteilsgründe und von 60 Ta- gessätzen zu je 50 Euro für Fall II.6 der Urteilsgründe als Einzelstrafen fest. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtsan- wendung mildere Strafen als diese verhängt hätte. Soweit das Landgericht die Tagessatzhöhe mit 50 Euro bestimmt hat, ist dies rechtsfehlerfrei. Die Gesamt- freiheitsstrafe wird von der Änderung nicht tangiert. 2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un- billig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu bela- sten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Kassel, 31.07.2024 - 10 KLs 2660 Js 15703/22 5 6