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Entscheidung

2 StR 294/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR294.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/24 vom 22. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 22. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2023, soweit es ihn betrifft, a) in den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechung im ge- schäftlichen Verkehr in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe, bb) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch sowie cc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 779.953,92 Euro an- geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Bestechung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zur Bestechlichkeit und in einem Fall tateinheit- lich mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Betruges in drei Fällen“ zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Ge- samtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das Landgericht eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge- rung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 808.747,67 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Der Schuldspruch unterliegt teilweise der Aufhebung und der Abänderung. a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts stellte der An- geklagte gegenüber dem geschädigten Unternehmen in drei Fällen Rechnungen für projektbezogene Arbeitsleistungen, die entweder bereits abgerechnet (Fälle II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe) oder von vornherein nicht leistungshinterlegt waren (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Die Rechnungen wurden von den mit der Rechnungsprüfung be- fassten Mitarbeitern der Geschädigten als richtig anerkannt, freigegeben und der je- weilige Rechnungsbetrag anschließend an den Angeklagten ausgezahlt. Dadurch ver- schaffte sich der Angeklagte einen Vermögensvorteil, auf den er keinen Anspruch hatte. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung trägt eine Ver- urteilung wegen Betruges nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der ge- ständige Angeklagte durch Vorlage der jeweiligen Rechnungen „konkludent“ darüber täuschte, die in Rechnung gestellten Leistungen seien noch nicht abgerechnet bzw. sie seien tatsächlich erbracht worden. Dass dies aber zu einem entsprechenden Irrtum „bei den mit der Rechnungsprüfung, -freigabe und -buchung befassten Personen“ führte, hat das Landgericht nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Im Fall II. 4. 1 1 2 3 4 4 5 - 4 - der Urteilsgründe lauten die Feststellungen dahin, die mit der Rechnungsprüfung be- auftragte Mitarbeiterin habe „[i]m Vertrauen darauf, dass die Rechnungsstellung kor- rekt“ gewesen sei „und die abgerechneten Stunden tatsächlich abgeleistet“ worden seien, „die zweite Rechnung […] als richtig anerkannt“. Wie das Landgericht, das diese Mitarbeiterin nicht als Zeugin vernommen hat, zu dieser Erkenntnis gelangt ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht – auch nicht vermittels der Würdigung der Angaben wei- terer mit der Anweisung von Rechnungen betrauter Mitarbeiter – entnehmen. In den Fällen II. 5. und II. 6. der Urteilsgründe erkannte der gesondert verfolgte O. die Rech- nungen an, bei dem ein Irrtum mit Blick auf seine Beteiligung in den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe nicht auf der Hand liegt. Soweit das Landgericht in diesen bei- den Fällen festgestellt hat, ein weiterer Mitarbeiter habe die Rechnungen sodann in der Annahme freigegeben, die Rechnungstellung sei in Ordnung, wird auch dies nicht beweiswürdigend belegt. b) Weiter weist der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit der Angeklagte neben (täterschaftli- cher) Bestechung im geschäftlichen Verkehr tateinheitlich wegen „Beihilfe zur Be- stechlichkeit“ verurteilt worden ist. § 299 Abs. 1 StGB einerseits und § 299 Abs. 2 StGB andererseits regeln die Strafbarkeit des Vorteilsgebers oder -nehmers im geschäftlichen Verkehr jeweils ab- schließend. Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils im geschäftli- chen Verkehr ist nur nach § 299 Abs. 2 StGB strafbar; der Vorteilsgeber ist nicht zu- gleich Teilnehmer der Bestechlichkeit (vgl. – jeweils zu §§ 331 ff. StGB – BGH, Urteile vom 24. Oktober 1990 – 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 213, und vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22, ZWH 2024, 338, 343 Rn. 60 mwN). Der Täter der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist somit nicht zugleich tateinheitlich wegen Teilnahme an der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu bestrafen, obwohl er weiß, dass er durch seinen Tatbeitrag dieses Delikt erst ermöglicht. Mit der täterschaftlichen Sonderstruk- tur der Absätze 1 und 2 des § 299 StGB wäre dies nicht vereinbar. Demzufolge hat im Fall II. 1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen „Beihilfe zur Bestech- lichkeit“ zu entfallen. 6 7 - 5 - c) Hinsichtlich der im Übrigen vom Angeklagten verwirklichten, rechtsfehlerfrei festgestellten Straftaten war der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Gene- ralbundesanwalts – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – abzuändern. 2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die Wirtschaftsstraf- kammer hat neben der rechtsfehlerfrei festgestellten Bestechung im geschäftlichen Verkehr die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit ausdrück- lich straferschwerend gewertet, weshalb der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem aufgezeigten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe und der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe entfällt die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Straf- ausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der durch das Landgericht (insoweit nur im Fall II. 6. der Ur- teilsgründe) angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 28.793,75 Euro. Im Übrigen kann die gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73, 73c StGB ange- ordnete (weitere) Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 779.953,92 Euro, die die Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr betrifft, be- stehen bleiben. Das Landgericht hat die Höhe der Taterträge nach Schätzung (§ 73d StGB) auf den Wert des im Tatzeitraum erzielten Gewinns beschränkt, von dem es einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen hat. Dadurch ist der An- geklagte nicht beschwert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, StV 2019, 42, 46 Rn. 29 f. mwN; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 574; Fi- scher/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 23a). 4. Soweit das Landgericht eine Kompensation wegen einer rechtsstaatswidri- gen Verfahrensverzögerung gewährt hat, lässt dies für sich genommen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen. Die Kompensationsentscheidung wird von 8 9 9 10 11 12 13 - 6 - der Teilaufhebung nicht berührt und hat Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 Rn. 8). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 15.08.2023 - 5/24 KLs 7710 Js 252104/16 (1/20)