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Entscheidung

4 StR 552/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR552
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR552.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/24 vom 21. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 9. Juli 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Wei- sungen der Führungsaufsicht verurteilt worden ist; im Um- fang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeän- dert, dass der Angeklagte des versuchten Raubes in Tat- einheit mit Körperverletzung, des Betruges in zwei Fällen, des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.180 Euro angeordnet wird. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tat- einheit mit Körperverletzung, Betruges in zwei Fällen, Diebstahls, „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen Weisungen der Führungsauf- sicht unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderweitigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die in diesem Urteil angeordnete Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 1.450 Euro hat es aufrechterhalten und in der vorliegenden Sache die Einziehung eines „Geldbetrages“ in Höhe von 1.730 Euro angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt teilweise zur Einstel- lung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) und erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteils- gründe wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht verurteilt wor- den ist. § 145a Satz 1 StGB setzt voraus, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich durch den Weisungsverstoß die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 25/18 Rn. 3; Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75). Hierbei handelt es sich um ein echtes Tatbestandsmerkmal, denn anderenfalls würde die Vorschrift zum Selbstzweck und zum bloßen Mittel allge- meiner Disziplinierung. Zu seiner Annahme bedarf es eines am Einzelfall orien- tierten Wahrscheinlichkeitsurteils, das neben dem sonstigen Verhalten des An- 1 2 - 4 - geklagten auch die konkrete spezialpräventive Zielsetzung der verletzten Wei- sung in den Blick nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2024 – 4 StR 278/24 Rn. 5; vom 19. Juni 2018 – 4 StR 25/18 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier, wenn die Kammer meint, eine Gefährdung des Maßregelzwecks allein damit be- legen zu können, dass es während des weisungswidrigen Kontaktabbruchs zu der Bewährungshelferin zu den begangenen Taten kam. Denn aus dem bloßen Umstand weiterer Straftaten erschließt sich im vorliegenden Fall nicht, weshalb deren Wahrscheinlichkeit durch den Verstoß gegen die dem Angeklagten aufer- legte Melde- und Kontaktweisung erhöht wurde. Anders als bei Verstößen gegen Annäherungs- und Kontaktverbote, bei denen eine solche Gefahr im Einzelfall auf der Hand liegen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2024 – 4 StR 278/24 Rn. 8; vom 19. Juni 2018 – 4 StR 25/18 Rn. 4), war die grund- sätzlich gebotene Einzelfallbetrachtung hier auch nicht ausnahmsweise entbehr- lich. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuld- spruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vor- nimmt. Die im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. Hinge- gen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von vier Mona- ten, sechs Monaten, zehn Monaten, zehn Monaten und zwei Jahren zehn Mona- ten Freiheitsstrafe sowie der aus der vorausgegangenen Verurteilung einbezo- genen Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, einem Jahr und sechs Monaten, sechs Monaten und neun Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3 - 5 - 3. Der Einziehungsausspruch ist analog § 354 Abs. 1 StPO teilweise zu ändern. Die Aufrechterhaltung der in dem anderweitigen Urteil angeordneten Ein- ziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 1.450 Euro ist nicht frei von Rechtsfehlern. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstra- fen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch den Gesamtstrafenrichter neu zu entscheiden ist. Dabei ist er an die Rechtskraft der ursprünglichen Ent- scheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechter- haltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Ein- ziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrecht- erhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 4 StR 257/24 Rn. 8 mwN). Den hiernach einheitlich einzuzie- henden Betrag setzt der Senat auf 3.180 Euro fest, der der Summe der Einzie- hungsbeträge aus der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung über 1.450 Euro und der von der Strafkammer ausgesprochenen Einziehung über 1.730 Euro ent- spricht. 4 - 6 - 4. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 09.07.2024 - 27 KLs-71 Js 883/22-32/23 5