Entscheidung
4 StR 34/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR34.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 34/25 vom 21. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Schwurgericht entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine bereits aus dem Register getilgte Verurteilung des Angeklagten (auch) im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. August 2012 – 4 StR 247/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. De- zember 2015 – 2 StR 207/15, juris Rn. 5; BeckOK-StPO/Bücherl, 55. Ed., § 52 BZRG Rn. 5), kann der Senat anhand der tragfähigen Überzeugungsbildung im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Verden, 15.07.2024 ‒ 1 Ks 3147 Js 43702/23 (109/23)