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Entscheidung

2 StR 565/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR565
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR565.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 565/24 vom 21. Mai 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: bandenmäßigen Anbaus von Cannabis u.a. wegen zu 3.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2024 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten W. und G. jeweils des bandenmäßigen Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Han- deltreiben mit Cannabis und der Angeklagte S. des ban- denmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig sind, b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen im Aus- spruch über die Einziehung, soweit diese das „gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamtes vom 1. März 2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘“ betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten W. und G. wegen „banden- mäßigen unerlaubten Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten S. hat es wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge“ unter Freisprechung im Übrigen ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver- urteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von den Freiheits- strafen gelten jeweils zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzö- gerung als vollstreckt. Zudem hat das Landgericht das sichergestellte Pflanzen- material (267 Marihuana-Pflanzen) sowie das „gesamte in dem Behördengutach- ten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Kriminalamtes vom 1. März 2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘, einschließlich des Fotoapparates Ricoh CX 2“ eingezogen. Die dagegen jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklag- ten führen zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhe- bung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet. 1. Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen durchgreifenden Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Schuldsprüche sind indes wie be- antragt klarzustellen. a) Es bedarf auch bei Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG al- lein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen. 1 2 3 4 - 4 - b) Die Überschreitung des wirkstoffbezogenen Grenzwertes zur nicht ge- ringen Menge gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzu- messungsregel handelt. c) Dass die Tat Cannabis in nicht geringer Menge zum Gegenstand hat, bedarf auch in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen An- baus sowie des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG kei- ner Kennzeichnung in der Urteilsformel, denn dieser setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft. d) Wie sich aus den rechtlichen Ausführungen in den Urteilsgründen zwei- felsfrei ergibt, ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass die An- geklagten W. und G. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis des S. geleistet haben, was im Urteilstenor keinen Ausdruck ge- funden hat. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend klar. 2. Hingegen unterliegt der Einziehungsausspruch teilweise der Aufhe- bung. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Die Einziehungsentscheidung hat dagegen keinen Bestand, soweit sie ‚das gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamtes vom 01.03.2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚An- bau-Equipment‘‘ betrifft. a) Einziehungsgegenstände müssen in der Urteilsformel so genau be- zeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind. Die Anordnung der Einziehung muss stets aus sich heraus und insbesondere ohne Heranziehung nicht zum Urteil gehörender Dokumente verständlich sein. Daher genügen auch (impli- zite) Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Asservatenverzeich- nisse oder Sicherstellungsprotokolle den rechtlichen Anforderungen 5 6 7 8 - 5 - nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 3 StR 368/24 –, juris Rn. 14 mwN). b) Diesen Anforderungen entspricht die vorstehend im Wortlaut wiederge- gebene Tenorierung der Einziehungsentscheidung nicht. Den Urteils- gründen lässt sich eine hinreichende Spezifizierung der Einziehungs- gegenstände nicht entnehmen, so dass eine Präzisierung der Urteils- formel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 15 mwN) ausscheidet. Zwar ergeben sich einige dem ‚Anbau-Equipment‘ offensichtlich zuzuord- nende Gegenstände aus den Urteilsgründen (Abluftrohr, UA S. 10; selbst verlegte Kabel, UA S. 10; Stromverteileranlage mit mehreren Transformatoren, UA S. 10; Stromverteileranlage mit mehreren Trans- formatoren, UA S. 10; Messstation zur Temperaturregulierung, UA S. 10; professionelle Lüfteranlage, Hochdruckleuchten mit Reflektoren, Abluftschläuche, Bewässerungssystem mit Schläuchen und einem 300- Liter-Wassertank, UA S. 10; aus Holzlatten und Fliegengitter gefertigte Trocknungsanlage von ca. 2 mal 3 Metern, UA S. 10; schwarze Kunst- stoffwanne mit den Maßen 1,5 mal 1,5 Meter, UA S. 11; Crusher zum Zerkleinern von Haschisch, UA S. 19; teilweise angebrochene Säcke mit Pflanzsubstrat und Pflanzkübel sowie Vielzahl an Lampenschirmen, Elektroinstallationszubehör, Folien, Abluftrohre, Verbindungsstücke und Schläuche, UA S. 24 f.). Im Hinblick darauf, dass in einem Abstell- raum der zum Wohnanwesen des Revisionsführers in Oberursel gehö- renden Autowerkstatt außer einer – hier nicht relevanten Tüte mit 10 kg Amphetamin – ‚zahlreiches Zubehör zum Betreiben einer Cannabis-In- doorplantage aufgefunden und sichergestellt‘ wurde (UA S. 11, 24), ist jedoch schon nicht auszuschließen, dass die vorbezeichneten Gegen- stände nicht das gesamte ‚Anbau-Equipment‘ ausmachen. Die in wei- ten Teilen nur pauschale Benennung der in den Räumlichkeiten aufge- fundenen Objekte in den Urteilsgründen genügt nicht dem Konkretisie- rungsgebot. Um Schwierigkeiten bei der Zuordnung dieser Gegen- stände zu den einzelnen Positionen des im Urteilstenor in Bezug ge- nommenen Behördengutachtens zu vermeiden, wird daher auch die Aufhebung der Feststellungen in Bezug auf diese pauschal benannten Gegenstände beantragt. c) Die Einziehung von 267 Marihuana-Pflanzen und des Fotoapparats Ricoh CX 2 ist von der Aufhebung der Einziehungsentscheidung nicht betroffen.“ - 6 - Dem schließt sich der Senat an. Zeng Appl Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.06.2024 - 5/6 KLs 5108 Js 230469/19 (13/21) 9