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Entscheidung

2 StR 38/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR38.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 38/25 vom 21. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 18. September 2024, soweit er verurteilt ist, aufgehoben a) im Fall II.7. der Urteilsgründe, b) in den Strafaussprüchen in den Fällen II.1., II.2., II.4. und II.9. der Urteilsgründe und c) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Cannabis „als Person über 21 Jahren an einen Ju- gendlichen“ und mit Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch „als Person über 21 Jahren an einen Jugendlichen“, wegen Drittbesitzverschaffung 1 - 3 - jugendpornographischer Inhalte, Verbreitung pornographischer Inhalte in zwei Fällen sowie wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit Abgabe von Cannabis und mit Überlassen zum unmittelbaren Ver- brauch von Cannabis im Fall II.7. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Über- prüfung nicht stand. a) Zwar verwirklichte der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sowohl die Tatbestandsalternative des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch als auch diejenige der Abgabe, da er mit dem zur Tatzeit 14 Jahre alten Geschädigten nicht nur gemeinsam einen Joint rauchte, sondern ihm im Anschluss an den se- xuellen Verkehr zudem ein Tütchen mit fünf Knospen Marihuana überließ. b) Das Landgericht hat auf die vor Inkrafttreten des Konsumcannabisge- setzes begangene Tat jedoch rechtsfehlerhaft dessen Bestimmungen zur An- wendung gebracht, ohne zu prüfen, ob sich das neue Recht nach dem durch § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Vergleich als gegenüber dem zur Tatzeit gel- tenden Recht milder erweist. Der Senat kann in der gegebenen Konstellation nicht entscheiden, ob die bei der Tat oder die nunmehr geltende Rechtslage mil- der und daher anzuwenden ist (§ 354a StPO); es handelt sich um einen Strafzu- messungsakt, der dem Tatgericht obliegt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 f. Rn. 5, und vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 140/24 Rn. 8, jew. mwN). 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat nicht von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Nr. 7 und 8 KCanG abge- sehen, sondern den Strafrahmen der Zumessungsregel für den besonders schweren Fall in § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG entnommen. Der sich so ergebende Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Er ist da- mit nicht milder als der gleichlautende Strafrahmen des minder schweren Falles der Abgabe oder Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch von Betäubungs- mitteln an einen Jugendlichen nach § 29a Abs. 2 BtMG. Das Ergebnis des anzu- stellenden Fassungsvergleichs hängt deshalb davon ab, ob die Tat zu II.7. der Urteilsgründe nach altem Recht als minder schwerer Fall zu werten oder aus dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu ahnden ist. Der Senat kann angesichts des gemeinsamen Konsums eines einzelnen Joints und der anschlie- ßenden Abgabe von fünf Knospen Marihuana nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die Möglichkeit der Anwendung des Tatzeitrechts in den Blick genommen, zu einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG und damit zu einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz gelangt wäre. Der Fall bedarf mithin insgesamt neuer tatrichterlicher Bewertung. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung des für sich gesehen nicht zu bean- standenden Schuldspruchs wegen des tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB nach sich. 2. Auch die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1., II.2., II.4. und II.9. der Urteilsgründe (Fälle 1, 2, 4 und 8 der Anklage) weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte 5 6 7 8 - 5 - als Lehrer von Berufs wegen eher als andere Personen zum Schutz und zur Für- sorge für Jugendliche verpflichtet gewesen sei, auch wenn die Geschädigten die- ser Fälle nicht seine Schüler waren. Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann jedoch die berufliche Stellung eines An- geklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr be- sondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuur- teilende Tat Bedeutung hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 StR 575/16, NStZ 2017, 577 f. mwN). Bei Sexualdelikten eines Lehrers ist deshalb zu unterscheiden, ob diese ihre Wurzel im beruflichen Verhältnis des Täters zum Opfer haben oder ob die Taten – wie hier – unabhängig davon „privat“ begangen wurden (Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Straf- zumessung, 7. Aufl., Rn. 628). Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die im Rahmen seiner Berufstätigkeit erlangten besonderen Kenntnisse im Umgang mit Minderjährigen zum Zwecke einer besonders sorg- fältigen Tatvorbereitung und -begehung eingesetzt hätte, zumal der Geschädigte der Taten zu II.1. und II.2. der Urteilsgründe im Tatzeitraum auch mit anderen Männern gegen materielle Gegenleistungen sexuell verkehrte und der Ange- klagte gegenüber dem Geschädigten der Taten zu II.4. und II.9. der Urteilsgründe wenig Interesse an dessen Person bekundete, sondern ausschließlich sexuelle Interessen verfolgte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung in diesen Fällen zu niedrigeren Einzelstra- fen gelangt wäre. 3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall II.7. der Urteilsgründe und vier weiterer Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 9 - 6 - 4. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und kön- nen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können, wie stets, um solche er- gänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 5. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Ur- teils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 18.09.2024 - 10 KLs 1200 Js 93529/23 (3/24) 10 11