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Entscheidung

2 StR 40/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR40.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 40/25 vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 2024, soweit es sie be- trifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass a) der Angeklagte G. auf den Einziehungsbetrag von 9.065 Euro in Höhe eines Teilbetrages von 1.599,50 Euro und b) der Angeklagte S. auf den Einziehungsbetrag von 1.159,50 Euro in voller Höhe als Gesamtschuldner haften. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen bewaffneten bandenmä- ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie we- gen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es zu Lasten beider Angeklag- ter angeordnet, dass näher bezifferte Beträge der Einziehung unterliegen, wobei der Angeklagte G. in Höhe von 740 Euro und der Angeklagte S. in Höhe von 300 Euro als Gesamtschuldner haften. Die auf die Rüge der Verletzung sachli- chen Rechts gestützten Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Die Einziehungsaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht in vol- lem Umfang stand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erzielte der Ange- klagte S. durch den Verkauf von 17,19 Gramm Kokain Einnahmen von 859,50 Euro, die er ebenso wie weitere ihm von dem nicht revidierenden Mitan- geklagten I. übergebene Verkaufserlöse von 300 Euro an den Angeklagten G. weiterreichte. Der Angeklagte G. hatte somit auch an der Geldsumme von 859,50 Euro Mitverfügungsgewalt, so dass beide Angeklagte im Hinblick auf die- sen Betrag als Gesamtschuldner haften. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, war die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in der Ent- 1 2 3 - 4 - scheidungsformel auf diese Geldsumme zu erstrecken. Einer individuellen Be- nennung der jeweiligen Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 2 StR 528/24, Rn. 3 mwN). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat von der beantragten Neufassung der Urteilsformel im Strafausspruch abgesehen, da dieser – gerade auch in Zusammenschau mit den Urteilsgründen – mit der gebo- tenen Klarheit zu entnehmen ist, dass die Angeklagten zu den oben näher bezif- ferten Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt sind. 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.08.2024 - 114 KLs 10/24 102 Js 1/22 4 5