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AK 29/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525BAK29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525BAK29.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 29/25 vom 15. Mai 2025 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 15. Mai 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei- nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs vom 26. Januar 2024 (1 BGs 21/24) ist der bis dahin flüchtige Beschuldigte am 21. Oktober 2024 festgenommen worden. Seither befindet er sich ununter- brochen in Untersuchungshaft. In einem Haftprüfungsverfahren hat der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. März 2025 (1 BGs 505/25) den Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungs- haft angeordnet. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit von Sommer 2018 bis 2020 in L. und anderenorts in drei Fällen eine Vereinigung unterstützt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straf- taten gerichtet gewesen sei, und dabei in einem Fall durch dieselbe Handlung 1 2 - 3 - gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten und mittels gefährlicher Werkzeuge sechs andere Personen an der Gesundheit geschädigt sowie gemeinschaftlich mit anderen rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder zerstört. Der Haftbefehl nimmt eine mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB an. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt. Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 zur Haftfortdauer Stellung genommen und die Aufhebung des Haftbefehls, hilfs- weise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Spätestens Anfang 2018 kamen mehr als sechs Personen, darunter die mittlerweile rechtskräftig verurteilte E. (vgl. zu dieser BGH, Urteil vom 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris) und ihr damaliger Lebensgefährte, zu einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. zusam- men. Die Vereinigung war darauf gerichtet, gewaltsam gegen einzelne Angehö- rige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Die Angehörigen des Personenzusammenschlusses und ihre Unterstützer – darunter der Beschul- digte – gehörten dem linksextremen politischen Spektrum an und hielten die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung ihrer politischen Ziele für legitim. Es kam den Vereinigungsmitgliedern darauf an, im Rahmen eines militanten Antifaschis- mus fortlaufend und konzertiert aus ihrer Gruppierung heraus als Angehörige der „rechten Szene“ eingestufte Personen zu verletzen, und zwar auch unter Ver- wendung von Schlagwerkzeugen, um dadurch die Angegriffenen und – durch eine von den Taten ausgehende abschreckende Wirkung – weitere rechtsradi- kale Personen von ihrem politischen Wirken abzuhalten sowie die Opfer für ihre missbilligte politische Gesinnung abzustrafen. Die Gruppierung verfolgte zwei Agitationsstrategien: Zum einen ging es darum, zuvor nicht individuell ausgewählte Teilnehmer von Zusammenkünften der „rechten Szene“, namentlich Demonstrationen, bei ihrer Rückkehr von solchen Veranstaltungen zu verprügeln; diese Aktionen wurden als „Ausfahrten“ bezeichnet. Zum anderen griffen Vereinigungsmitglieder und Unterstützer zuvor besonders ausgewählte einzelne Zielpersonen aus dem rechtsradikalen Spekt- rum individuell an. Die in Verfolgung des Vereinigungszwecks verübten Gewaltakte wurden in der Regel sorgfältig geplant und vorbereitet. So wurden Zielpersonen und in Aussicht genommene Tatorte typischerweise vor den Taten intensiv ausgespäht. Bei den Angriffen, die stets von mehreren maskierten Personen koordiniert 10 11 - 5 - durchgeführt wurden, kam jedem Mitwirkenden eine zuvor festgelegte spezifi- sche Rolle zu. Neben den unmittelbaren Angreifern, die mit Schlagwerkzeugen wie Teleskopschlagstöcken und Hämmern sowie mit Pfefferspray ausgestattet waren, gab es eine „Überblicksperson“, deren Aufgabe es war, während der Tat die Umgebung im Auge zu behalten, Zeugen von einem Dazwischentreten abzu- halten und nach kurzer Zeit das Kommando zum Rückzug zu geben. Bei den Taten wurden wiederholt weitere Personen aus der linksextremen Szene, die keine Vereinigungsmitglieder waren, jedoch mit der Vereinigung sympathisierten, einzelfallbezogen zur Mitwirkung hinzugezogen, und zwar nicht nur als weitere „Angreifer“, sondern auch als sogenannte „Späher“ oder „Scouts“ für das Aus- kundschaften von Tatopfern und Tatorten. Wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen der Gruppierung waren sogenannte „Szenario-Trainings“. Bei diesen wurden Angriffe auf Zielper- sonen, durch welche die Opfer zwar nachhaltig körperlich geschädigt, nicht aber getötet werden sollten, möglichst realitätsgetreu, insbesondere hinsichtlich des koordinierten Zusammenwirkens innerhalb der „Zugriffteams“, eingeübt und trai- niert. Die Mitglieder der Vereinigung trafen zudem Vorsorge gegen eine Identi- fizierung einzelner Gruppenangehöriger und eine Aufdeckung der Gruppierung durch die Ermittlungsbehörden. So wurden einfache Mobiltelefone speziell für die Kommunikation im unmittelbaren Vorfeld einzelner Taten, etwa zwischen „Spä- hern“ und Personen des „Zugriffteams“, beschafft. Bei ihren Taten waren die Ver- einigungsmitglieder und ihre Unterstützer stets maskiert. Sie trugen Handschuhe und trafen weitere Vorkehrungen, um keine Spuren, vor allem keine DNA-Spu- ren, an den Tatorten zu hinterlassen. Tatwerkzeuge wie Hämmer umhüllten sie zum Teil mit Plastiktüten, um eine Spurenanbringung an diese zu verhindern. 12 13 - 6 - Nicht zuletzt richteten Vereinigungsmitglieder auf dem Dachboden eines Mehr- parteienhauses in L. -Co. ein „Tatmitteldepot“ ein, in dem sie Utensi- lien für die Tatbegehungen verwahrten, darunter Teleskopschlagstöcke und andere Schlagwerkzeuge. bb) Der Beschuldigte, der über umfangreiche Kampfsporterfahrung verfügt und entsprechende körperliche Fähigkeiten besitzt, war von 2018 bis 2020 als Kampftrainer für die Gruppe tätig, ohne selbst Vereinigungsmitglied zu sein. Zudem begleitete er Vereinigungsmitglieder bei „Ausfahrten“ und wirkte er an jedenfalls einem Überfall auf dem rechtsextremen Spektrum zugerechnete Per- sonen als Angreifer mit. Im Einzelnen: (1) Bei einem am 3. August 2019 in L. von der Vereinigung organi- sierten und veranstalteten „Großtraining“ in der Fußballhalle eines Sportvereins fungierte der Beschuldigte als Haupttrainer und Ausbilder. Die an diesem Tag abgehaltene „Schulung“ richtete sich an Vereinigungsmitglieder und Sympathi- santen aus dem militant-linksextremistischen Spektrum. Unterrichtet und geübt wurden unter maßgeblicher Anleitung des Beschuldigten Kampftechniken und das konzertierte militante Vorgehen gegen „Gegner“ aus dem rechtsextremen Bereich. Ziel der Veranstaltung war es nicht nur, die Teilnehmer in die Lage zu versetzen, an erfolgreichen Überfällen der Vereinigung auf rechtsradikale Perso- nen aktiv mitzuwirken, sondern auch, neue Vereinigungsmitglieder und Unter- stützer aus der potentiell gewaltbereiten linksextremen Szene zu gewinnen. Durch seine Mitwirkung an der Veranstaltung in wichtiger Funktion erhöhte der Beschuldigte die Kampffähigkeit von Vereinigungsmitgliedern und Unterstützern; zudem bestärkte er sie in ihrer Mitwirkungsbereitschaft. (2) Im Sommer 2018 begleitete der Beschuldigte drei Vereinigungsmitglie- der, darunter E. , bei einer „Ausfahrt“ als Mitglied des „Zugriffsteams“. 14 15 16 - 7 - Geplant war, im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der rechten Szene in C. auserkorene Tatopfer während einer Zugfahrt in einem Zugabteil zu attackieren; zur Mitwirkung an der letztlich nicht zur Ausführung gelangten Tat stellte sich der Beschuldigte der Vereinigung zur Verfügung. (3) Mitglieder und Unterstützer der Vereinigung beteiligten sich in einem Zeitraum von zwei Jahren an der Ausführung oder Vorbereitung von mindestens sieben weiteren Überfällen auf dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnete Per- sonen, wobei jedenfalls 17 Personen angegriffen und 15 Geschädigte zum Teil ganz erheblich verletzt wurden. Im Einzelnen geht es um folgende Taten, wobei der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte an einem am 19. Ok- tober 2019 durchgeführten Überfall als Angreifer mitwirkte: (a) Am 2. Oktober 2018 passten vier Mitglieder oder Unterstützer der Ver- einigung einen zur „rechten Szene“ in L. gehörenden Geschädigten, der für die NPD als Kommunalpolitiker aktiv gewesen war, beim Verlassen seines Wohn- hauses in L. ab und schlugen ihn nieder. Sie traten auf den zu Boden gebrachten Geschädigten ein; unter anderem versetzten sie ihm mindestens einen Fußtritt in das Gesicht. Zudem besprühte einer der Angreifer ihn mit Pfef- ferspray. Das Tatopfer erlitt erhebliche Verletzungen. (b) Am 30. Oktober 2018 wurde ein regionaler Akteur der rechten Szene von vier oder fünf maskierten Mitgliedern oder Unterstützern der Vereinigung an seinem Wohnort in W. überfallen und zu Boden gebracht. Die Täter schlu- gen – unter anderem mit einem Teleskopschlagstock – und traten mit Füßen auf ihn ein. Das Opfer erlitt potentiell lebensbedrohliche Verletzungen. (c) Am 8. Januar 2019 wurden Angehörige der Vereinigung darauf auf- merksam, dass ein Kanalarbeiter, der in L. -Co. seiner Arbeit nach- 17 18 19 20 - 8 - ging, eine Mütze des unter Rechtsradikalen verbreiteten Mode-Labels „ “ trug. Spontan entschlossen sie sich, den Arbeiter anzugreifen und kör- perlich erheblich zu misshandeln, weil sie ihn – irrtümlich – wegen seiner Kopf- bedeckung für einen „Nazi“ hielten und sein vermeintlich offenes Auftreten als solcher in dem von der linken Szene als „ihr Gebiet“ erachteten Stadtteil Co. als inakzeptable Provokation empfanden. Der Geschädigte erhielt zunächst einen wuchtigen Fausthieb gegen das rechte Jochbein. Sodann wurde er durch weitere Schläge zu Boden gebracht. Dort wurde auf das Opfer, das zeitweilig bewusstlos war, weiter eingeschlagen und eingetreten, vorwiegend auf den Kopf und in den Rücken. Der Geschädigte wurde schwer verletzt. (d) In den frühen Morgenstunden des 19. Oktober 2019 überfielen elf ver- mummte Personen, darunter der Beschuldigte, in Verfolgung des Vereinigungs- zwecks ein als Treffpunkt des örtlichen rechtsradikalen Spektrums bekanntes Lo- kal in E. , das von einer überregional als Führungsfigur der rechtsextremen Szene von E. bekannten und daher von der Vereinigung als Zielperson ausgewählten Person betrieben wurde. Diese und die anwesenden Gäste des Lokals sollten nachhaltig verletzt werden. Kurz nach Mitternacht betraten sieben der Angreifer, darunter der Beschuldigte, das Lokal, während die weiteren vier Personen aus der Gruppe draußen vor der Gaststätte zur Absicherung der Tat Stellung bezogen. Der Gastwirt und fünf weitere anwesende Personen wurden mit Teleskopschlagstöcken und Pfefferspray aus einem Reizstoffsprühgerät attackiert und verletzt. Es entwickelte sich eine tumultartige Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angreifer, darunter der Beschuldigte, Gaststätteninventar zerstörten. Es entstand Sachschaden in Höhe von etwa 2.000 €. (e) Da der Gastwirt – die primäre Zielperson – bei dem Angriff am 19. Ok- tober 2019 nur leicht verletzt worden war, erachtete die Gruppierung diesen 21 22 - 9 - Überfall als Fehlschlag. Deshalb passten Vereinigungsmitglieder und Unterstüt- zer ihn in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2019 bei seiner Rückkehr aus der Gaststätte nach Hause auf der Straße vor seinem Wohnhaus ab und attackierten ihn dort unter Einsatz von Schlagwerkzeugen und Pfefferspray. Zu- dem wurden drei weitere Personen körperlich angegriffen und erheblich verletzt, die den Gastwirt mit einem Auto nach Hause gebracht hatten, den Überfall auf ihn bemerkten und ihm zu Hilfe kommen wollten. (f) Am 15. Februar 2020 fand in D. anlässlich des 75. Jahrestages der Bombardierung der Stadt im Zweiten Weltkrieg eine als „Trauermarsch“ bezeichnete Demonstration rechtsextremer Personen statt. Angehörige der Ver- einigung hatten sich entschlossen, in Umsetzung des Vereinigungszwecks von der Veranstaltung zurückkehrende Teilnehmer nach ihrem Ausstieg aus einem aus D. kommenden Zug am Bahnhof von W. abzupassen, unter Ein- satz von Schlagwerkzeugen zu attackieren und zu verletzen. Am Bahnhof von W. verließen gegen 19.30 Uhr sechs vom „Trauer- marsch“ zurückkehrende Personen den Zug, die durch ihre Bekleidung und eine mitgeführte Reichskriegsflagge ohne Weiteres als Angehörige des rechtsextre- men Spektrums erkennbar waren. Nachdem die arglosen Personen um das Bahnhofsgebäude herumgegangen waren, stürmten die vermummten Angreifer, die mit Schlagstöcken und einem Reizgassprühgerät bewaffnet hinter einer Ge- bäudeecke in Deckung gegangen waren, auf sie zu und griffen sie an. Während zwei der Angegriffenen unverletzt fliehen konnten, wurden die vier weiteren Opfer mit Schlagstöcken, Fausthieben und Pfefferspray attackiert, wobei sie unter an- derem jeweils potentiell lebensbedrohliche Schläge gegen den Kopf erhielten. Auf ein Kommando hin beendeten die Angreifer schließlich ihre konzertierte und koordinierte Einwirkung auf die Opfer. Die vier körperlich misshandelten Tatopfer erlitten jeweils signifikante Verletzungen, darunter Kopfplatzwunden. 23 24 - 10 - (g) Im Frühsommer 2020 entschloss sich die Vereinigung zu einem kör- perlichen Angriff auf einen L. Rechtsreferendar, der zur rechtsextremen Szene gehörte und als Teilnehmer an „rechten“ Kampfsportveranstaltungen so- wie den als „Sturm auf Co. “ bezeichneten Ausschreitungen Rechtsextre- mer in dem L. Stadtteil Co. am 11. Januar 2016 in Erscheinung getreten war. Das in Aussicht genommene Tatopfer sollte im Anschluss an einen Klausurtermin der zweiten juristischen Staatsprüfung vor seiner Wohnung abge- passt und zusammengeschlagen werden. In Vorbereitung der Tat spähten Ver- einigungsmitglieder Anfang Juni 2020 die Wohnanschrift des Opfers sowie von diesem zurückzulegende Wege aus. Der Angriff selbst sollte am 8. Juni 2020 durchgeführt werden. Das Vorhaben wurde indes kurzfristig durch einen am Prü- fungsort eingesetzten „Späher“ der Gruppierung abgebrochen, nachdem diesem aufgefallen war, dass der Rechtsreferendar an diesem Tag zu seinem Schutz von Einsatzkräften der Polizei begleitet wurde. b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem: aa) In Bezug auf die kriminelle Vereinigung um die bereits rechtskräftig verurteilte E. und ihren früheren Lebensgefährten ergibt sich der drin- gende Tatverdacht insbesondere aus den durch Observationsmaßnahmen, Durchsuchungen sowie Auswertungen von Datenträgern gewonnenen Erkennt- nissen sowie aus Aussagen von Zeugen, namentlich Bekundungen des früheren Mitbeschuldigten D. , der sich aus der militant-linksextremistischen Szene losgesagt und umfassend mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat. bb) Hinsichtlich der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe kon- kreter Unterstützungshandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht maßgeb- lich aus Angaben des früheren Mitbeschuldigten D. , die mit weiteren 25 26 27 28 - 11 - diesbezüglichen Beweisergebnissen korrespondieren. So hat der frühere Mitbe- schuldigte D. angegeben, der Beschuldigte habe ihm bei einem Treffen in B. berichtet, an dem Überfall auf die Gaststätte in E. unmittelbar beteiligt gewesen zu sein, und dabei Einzelheiten des Tatablaufs geschildert. Die danach vom Beschuldigten benannten Details stimmen mit Ergebnissen der polizeilichen Tatortaufnahme überein. Die Angaben D. zur Trainertätig- keit des Beschuldigten korrespondieren mit handschriftlichen Notizen des Be- schuldigten, die bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume aufgefunden worden sind. Wegen der Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 26. Ja- nuar 2024 Bezug genommen. 2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen gefährlicher Köperverletzung in Tateinheit mit Unter- stützung einer kriminellen Vereinigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht hat. a) Die Trainertätigkeit des Beschuldigten bei dem „Großtraining“ am 3. Au- gust 2019 in L. sowie seine Beteiligung als Mitglied des „Zugriffsteams“ bei einer „Ausfahrt“ im Sommer 2018 sind hochwahrscheinlich jeweils als Unterstüt- zung einer kriminellen Vereinigung zu werten. Seine Mitwirkung an dem Überfall auf die Gaststätte in E. am 19. Oktober 2019 ist vorläufig rechtlich als gefährliche Köperverletzung – in den Tatvarianten der gemeinschaftlichen Tat- begehung mit einem anderen Beteiligten und mittels eines anderen gefährlichen 29 30 31 - 12 - Werkzeugs – in Tateinheit mit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und mit Sachbeschädigung einzuordnen. b) Hinsichtlich der jeweiligen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unter- stützung einer kriminellen Vereinigung gilt im Sinne eines dringenden Tatver- dachts Folgendes: aa) Bei der Gruppierung, für die der Beschuldigte hochwahrscheinlich tätig wurde, handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 55 ff.). (1) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zu- sammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordne- ten gemeinsamen Interesses (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezoge- nes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 55; vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zu- dem BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 55; vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, 32 33 34 - 13 - MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereini- gung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 22). (2) Hieran gemessen war die Gruppierung, für die der Beschuldigte hoch- wahrscheinlich tätig wurde, eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand aus mehr als sechs Personen (personelles Element) und war auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die umfangreichen Vorplanungen einzelner Angriffe, die „Szenario-Trainings“, das vorherige Ausspähen von Tatopfern und Tatorten, die sorgfältige Koordination des Tathandelns und das strukturierte arbeitsteilige Vorgehen bei den Angriffen zeigen, einen erheblichen Organisati- onsgrad (organisatorisches Element). Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder und Unterstützer eine militant-linksextremistische Gesinnung teilten, mit dem Ziel, durch gewaltsame Angriffe auf dem rechten politischen Spektrum zugeordnete Personen rechtsextreme und neonazistische Kräfte zu bekämpfen, ein übergeordnetes gemeinsames (politisches) Interesse (interes- senbezogenes Element). (3) Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen die- ses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). 35 36 - 14 - (4) Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vor- genannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 40). (5) Die Begehung von Körperverletzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 55 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 72 f.). Vielmehr waren gewaltsame Angriffe gegen Personen aus dem rechtsextremen Spektrum alleiniges Ziel und ausschließlicher Zweck des Perso- nenzusammenschlusses. bb) Die haftbefehlsgegenständlichen konkreten Aktivitäten des Beschul- digten – seine Trainertätigkeit bei dem „Großtraining“ am 3. August 2019, seine Beteiligung als Mitglied des „Zugriffsteams“ bei einer „Ausfahrt“ im Sommer 2018 sowie seine Mitwirkung an dem Überfall in E. am 19. Oktober 2019 – sind als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB zu werten. Dies gilt auch für die Mitwirkung an der „Ausfahrt“ im Sommer 2018, und zwar unabhängig davon, dass es bei dieser, soweit ersichtlich, zu keinem konkreten Angriff auf Personen der rechtsextremen Szene kam. Denn der Beschuldigte hielt sich an diesem Tag für eine Mitwirkung an einem Angriff konkret bereit. Das war für die Vereinigung objektiv nützlich, so dass der erforderliche Unterstützungser- folg zu bejahen ist. 37 38 39 - 15 - 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Verfolgungszustän- digkeit des Generalbundesanwalts sowie die Zuständigkeit des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Der Fall hat eine die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes legitimierende besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 2 GVG (vgl. in Bezug auf den hiesigen Tatkomplex BGH, Beschlüsse vom 10. Au- gust 2023 – StB 45+46/23, juris Rn. 15; vom 20. Juli 2022 – StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 10; vom 25. August 2021 – AK 42/21, juris Rn. 12; vom 2. Juni 2021 – AK 33/21, juris Rn. 69). Denn es handelte sich bei der Vereinigung nicht nur um eine länderübergreifend tätig gewordene Gruppierung (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG), sondern vor allem um einen politisch motivierten Personen- zusammenschluss. Die Taten, auf deren Begehung die Vereinigung abzielte, waren gekennzeichnet durch eine Negierung des staatlichen Gewaltmonopols und die Anmaßung eines Rechts, gewaltsam gegen Personen vorzugehen, deren politische Haltung missbilligt wurde. Es ging der Gruppierung darum, jen- seits des staatlichen Instrumentariums zur Wahrung der freiheitlich-demokrati- schen Grundordnung als Akt der Selbstjustiz mit brutaler körperlicher Gewalt ein- zelne ausgewählte Personen für ihre rechtsextreme politische Haltung abzustra- fen. Taten wie die aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begange- nen sind geeignet, den friedlichen politischen Meinungskampf in Frage zu stellen und eine gewaltsame Eskalation der politischen Auseinandersetzung zu beför- dern. Diese Umstände verleihen dem Fall, der in der Öffentlichkeit und in der politischen Debatte über legitime Mittel zur Bekämpfung staatsfeindlicher rechts- extremistischer Bestrebungen hohe Aufmerksamkeit gefunden hat, gesamtstaat- liche Bedeutung (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab BGH, 40 - 16 - Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – AK 62/19, juris Rn. 19; vom 22. Septem- ber 2016 – AK 47/16, juris Rn. 23; vom 10. Dezember 2016 – StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köh- ler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 120 GVG Rn. 3a). Angesichts der Zielrichtung und des Gewichts des hochwahrscheinlichen Tathandelns des Beschuldigten stellt sich seine Unterstützung der Tätigkeit der Vereinigung als schwerwiegend und damit besonders bedeutsam im Sinne des § 120 Abs. 2 GVG dar. 4. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung ungeachtet des Umstan- des, dass die ihm zur Last gelegten Taten bereits geraume Zeit zurückliegen, nicht zuletzt wegen der großen Brutalität, mit der die Vereinigung ihre Ziele ver- folgte, mit einer erheblichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der signifikanten Straferwartung ausgehenden großen Fluchtan- reiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begrün- denden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Sep- tember 2022 – AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 – StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Der Beschuldigte war bis zu seiner Festnahme am 21. Oktober 2024 mehr als zwei Jahre lang flüchtig und untergetaucht. Dabei erfuhr er hochwahrschein- lich Unterstützung von einem größeren Kreis Gleichgesinnter aus der linksextre- mistischen Szene. Deshalb ist anzunehmen, er werde im Falle seiner Freilassung erneut untertauchen und sich dem Strafverfahren zu entziehen versuchen, zumal 41 42 43 44 - 17 - er gezeigt hat, dass er bereit ist, die mit einem Untertauchen verbundenen Ent- behrungen auf sich zu nehmen. Der Umstand, dass der Beschuldigte eingebun- den ist in ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten, die ihm sehr wahrscheinlich auch bei einem erneuten Untertauchen logistische und finanzielle Unterstützung leisten würden, begründet einen weiteren Fluchtanreiz (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 62). Demgegenüber sind berufliche oder soziale Bindungen von beachtlichem Gewicht, die fluchthem- mend wirken könnten, nicht ersichtlich; im Übrigen haben ihn in der Vergangen- heit seine Sozialkontakte nicht davon abgehalten unterzutauchen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. Der Senat verkennt nicht, dass sich ausweislich des Vor- bringens im Verteidigerschriftsatz vom 12. Mai 2025 die Großmutter des Beschul- digten bereit erklärt hat, einen hohen Geldbetrag als Kaution zu stellen. Eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO ist jedoch an- gesichts des Umstandes, dass keine weiteren fluchthemmenden Umstände zu verzeichnen sind, nicht geeignet, der Fluchtgefahr hinreichend entgegenzuwir- ken. 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 45 46 - 18 - Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich; die Akten umfassen derzeit 178 Stehordner. Es sind umfangreiche Auswertungen sicher- gestellter Asservate, darunter Datenträger, erforderlich gewesen. Zeugenverneh- mungen haben sich als außergewöhnlich aufwändig erwiesen, weil Beweisper- sonen aus der linken Szene nicht kooperationsbereit gewesen sind und sich teilweise erst mit Zwangsmitteln zu einer Aussage haben bewegen lassen. Die Verhaftung weiterer mutmaßlicher Mitglieder oder Unterstützer der kriminellen Vereinigung, darunter eine mutmaßlich zentrale Führungsfigur der Vereinigung Ende 2024, hat es wegen des engen und konzertierten Zusammenwirkens dieser mit dem Beschuldigten erforderlich gemacht, ergänzende Ermittlungen anzustel- len. Entgegen dem Vorbringen in zwei Verteidigerschriftsätzen vom 12. Mai 2025 ist auch unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstan- den, dass sich der Generalbundesanwalt entschlossen hat, den Beschuldigten gemeinsam mit weiteren, teilweise erst später festgenommenen Mitbeschuldig- ten anzuklagen und von einer Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens abzusehen. Denn zum einen hängen die jeweiligen Tatvorwürfe – soweit ersicht- lich – derart eng miteinander zusammen, dass getrennte Hauptverhandlungen in hohem Maße ineffizient wären. Zum anderen haben die Ermittlungen gegen wei- tere Beschuldigte aus dem Umfeld der kriminellen Vereinigung zu keiner Verzö- gerung der den Beschuldigten betreffenden Strafverfolgung geführt. So hat der Generalbundesanwalt mitgeteilt, voraussichtlich noch im Mai 2025 Anklage gegen den Beschuldigten und sechs mutmaßliche weitere Mitstreiter zum Ober- landesgericht Dresden erheben zu wollen. Daher steht auch zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleu- nigung geführt werden wird. 47 48 - 19 - 6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsin- teresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Anstötz Kreicker 49