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Entscheidung

6 StR 37/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR37.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 37/25 vom 15. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperver- letzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal- len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu ei- ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; bb) im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körper- verletzung verurteilt worden ist. Feststellungen zu einem etwaigen Rücktrittsho- rizont des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) nach dem ersten erfolglos gebliebenen Einsatz des Mes- sers sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetz- ten Strafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge. 2. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Vielmehr hatte der Mitangeklagte dem Geschä- digten das Geld aus der Jackentasche entnommen und war damit geflohen, wäh- rend der Angeklagte noch am Tatort festgenommen wurde. Allein das mittäter- schaftliche Handeln belegt keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23; vom 1 2 3 - 4 - 21. August 2018 − 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 29 f.). Da nicht zu erwarten ist, dass dazu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat den Einziehungsausspruch auf; er ent- fällt. Bartel Wenske Fritsche Werner Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 26.09.2024 - 21 KLs 7/24 260 Js 6863/23