OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 623/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140525B6STR623
2mal zitiert
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140525B6STR623.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 6 StR 623/24 vom 14. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 25. März 2024 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des besonders schwe- ren räuberischen Diebstahls (§ 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) frei- gesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nach Wieder- gabe des Anklagevorwurfs folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Am 7. Februar 2018 gegen 10:34 Uhr betraten zwei Personen den Bü- robereich der Firma H. T. in G. . Sie nahmen dort zwei Geld- kassetten mit insgesamt 198.065 Euro an sich, um sie für sich zu behalten. Sie liefen mit der Beute aus dem Büroraum, verloren dabei jedoch eine der Kasset- ten, so dass ein sie verfolgender Mitarbeiter sie einholen konnte. In diesem Mo- ment sprühte einer der Täter dem Verfolger Pfefferspray in das Gesicht, um sich 1 2 3 - 4 - im Besitz der Beute zu erhalten. Der Mitarbeiter brach aufgrund des sofort ein- tretenden brennenden Schmerzes die Verfolgung ab. Die Täter liefen sodann mit der gesamten Beute zu einem nahebei stehenden Pkw und konnten damit flüch- ten. Die Geldkassetten wurden kurz nach 11 Uhr aufgebrochen und entleert auf- gefunden. An der äußeren Unterseite der einen Kassette sowie an der Plombe der anderen Kassette wurden DNA-Spuren sichergestellt. Diese entsprachen in allen 16 Merkmalssystemen der in der DNA-Analysedatei unter dem Namen des Angeklagten hinterlegten DNA. Ausweislich der Angaben der dazu gehörten Sachverständigen lag die Wahrscheinlichkeit „eines gleichen DNA-Inhabers ... bei 1 zu 57 Trilliarden“. b) Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des schweigenden Angeklagten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu über- zeugen. Zwar komme – so die Strafkammer – den DNA-Spuren ein hoher Be- weiswert zu. Allerdings sei dabei zu beachten, dass es sich bei der Merkmals- wahrscheinlichkeit lediglich um einen statistischen Wert handele. Denn dieser gebe keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalskombination aufwiesen. Zudem habe die konkrete Art der Sicherung der Spuren nicht weiter geklärt werden können. Es könne nicht aus- geschlossen werden, dass die DNA-Spuren auch durch einen „indirekten Trans- fer“ verursacht worden seien, sei es durch Täterhandschuhe oder ein Schmuck- kästchen, das neben den aufgebrochenen Kassetten gefunden wurde. Auch das auf Grundlage von Bildern einer Überwachungskamera erstellte anthropologi- sche Gutachten stufe die Identität des Angeklagten mit einem der Täter als (le- diglich) „wahrscheinlich“ ein. Schließlich sei den Entlastungszeugen, die zu ei- nem möglichen Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit in Polen vernommen wor- den seien, ein hoher Beweiswert zuzusprechen. 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Ur- teils. Die Beweiswürdigung hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk- 4 5 - 5 - ten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Ja- nuar 2025 – 6 StR 633/24, Rn. 6; vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, Rn. 13; vom 16. Juni 2021 – 1 StR 109/21, Rn. 10) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat überspannte Anforderungen an die Überzeu- gungsbildung gestellt; zudem ist die Beweiswürdigung lückenhaft. a) Das Landgericht hat den DNA-Spuren zwar zutreffend einen hohen Be- weiswert für die Täterschaft des Angeklagten beigemessen. Denn schon bei ei- nem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts dahin, dass eine am Tatort oder an der Tatbeute gesicherte DNA-Spur vom Täter herrührt, ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2022 − 6 StR 109/22, NStZ 2022, 698; Be- schluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NStZ 2009, 285, 286). Ob sich das Tatgericht allein aufgrund dessen von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist vorrangig ihm selbst überlassen. Es ist aber auch in diesen Fällen – wie bei der Beweiswürdigung ansonsten – gehalten, die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise sorgfältig und umfassend zu würdigen. Erweist sich die Beweiswürdi- gung danach als rechtsfehlerfrei, ist es im Einzelfall revisionsrechtlich sowohl hin- zunehmen, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 – 3 StR 31/17, Rn. 5; vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, Rn. 9, BGHSt 58, 212, 215 f.). Ein Rechtsfehler liegt indes darin, dass das Landgericht den Beweiswert der Spuren durch nicht tragfähige Erwägungen relativiert hat. Konkrete Anhalts- punkte dafür, dass die DNA-Spuren nicht auf eine Täterschaft des Angeklagten hindeuten, sondern im Wege einer Sekundärübertragung entstanden sind, las- sen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es fehlt jeder Bezugspunkt dafür, dass DNA des Angeklagten in anderer Weise, etwa über die Handschuhe der 6 7 - 6 - Täter, auf die Geldkassetten gelangt sein kann. Gleiches gilt für das aufgefun- dene Schmuckkästchen, zumal sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass daran überhaupt DNA-Spuren festgestellt worden sind. Das Landgericht hat insoweit vielmehr Zweifeln Raum gegeben, die lediglich auf einer abstrakt-theo- retischen Möglichkeit gründen. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den DNA-Spuren ist zudem lückenhaft. Das Landgericht setzt sich in den Urteilsgründen nicht damit ausei- nander, dass es sich ausweislich der Angaben der Sachverständigen bei der Spur 01.5, die an der Plombe der einen Geldkassette gefunden worden ist, um eine „kräftige Spur“ handelt, mithin um einen Umstand, der gegen eine Sekun- därübertragung sprechen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2024 − 5 StR 273/23, Rn. 18, NStZ 2024, 505, 506; vom 16. August 2023 – 5 StR 434/22, Rn. 26). b) Soweit das Landgericht den Angaben der Entlastungszeugen „einen hohen Beweiswert“ zugesprochen hat, ist dies anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Die Zeugen P. , R. und B. bekundeten zwar, den Angeklagten zu kennen und mit ihm in der Vergangenheit bzw. „Anfang 2018“ in Kontakt gestanden oder ihn getroffen zu haben. An ein konkretes Treffen am Tattag konnte sich indes keiner dieser Zeugen erinnern. Darüber hinaus gab die Zeugin K. an, den Angeklagten am 7. Februar 2018 in ihrer psycho- therapeutischen Praxis behandelt zu haben und sich an ihn zu erinnern, weil sie ihn gebeten habe, seine Ärmel hochzukrempeln, um sich die Tätowierungen an den Händen genauer ansehen zu können. Danach ist zwar plausibel, dass sich die Zeugin an das erste Zusammentreffen mit dem Angeklagten an sich zu erin- nern vermochte; indes gibt es keinen aus dem Urteil ersichtlichen Anhalt dafür, aus welchem Grund sich die Zeugin nach mehr als sechs Jahren an das genaue Datum des Treffens zu erinnern vermochte. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang allgemein darauf hinweist, dass die Erinnerungen der Zeugen durch die in der Hauptverhandlung vorgehaltenen „Dokumente“ rekonstruiert 8 9 - 7 - worden seien, teilt sie nicht mit, welches konkrete Dokument der Zeugin vorge- halten wurde. 3. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die vom Landgericht getroffe- nen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freispre- chenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Ver- urteilung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 2025 – 5 StR 692/24, Rn. 10; vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23, Rn. 25; vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 353 Rn. 15a). Bartel Feilcke Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 25.03.2024 - 210 KLs 17/23 482 Js 20128/19 10