Entscheidung
1 StR 567/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140525B1STR567
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140525B1STR567.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 567/24 vom 14. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 2025 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 6. November 2024, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe zu Nr. 1: Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am 21. Oktober 2024 mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich 1 - 3 - auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungs- frist am 21. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristver- säumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 02.07.2024 - 3 KLs 101 Js 16020/20 jug.