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Entscheidung

6 StR 621/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130525B6STR621
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130525B6STR621.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 621/24 vom 13. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2025 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Einbezie- hung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Par- tenkirchen vom 13. April 2023 entfällt und über die Gesamtstrafe eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13. April 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Ferner hat es den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Polen erlit- tene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die für die beiden Betrugstaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie von zwei Jahren und sechs Monaten haben Bestand. Zwar hat das Land- gericht bei der Strafbemessung nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Tatzeitpunkten unbestraft war, worauf der Generalbundesanwalt in seiner 1 2 - 3 - Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat. In Übereinstimmung mit dem Generalbun- desanwalt erachtet der Senat die verhängten Einzelstrafen aber als tat- und schuldan- gemessen im Sinne des § 354a Abs. 1a Satz 1 StPO. 2. Hingegen unterliegt die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung. Das Landge- richt hat zu Unrecht die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amts- gerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13. April 2023 ausgesprochen. Zwar ist diese Strafe an sich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Der Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Be- achtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2025 – 5 StR 646/24; vom 8. November 2022 – 5 StR 339/22; vom 24. Feb- ruar 2022 – 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO). Bartel Feilcke von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 19.03.2024 - 66 KLs 2110 Js 19379/23 jug (2) 3 RiBGH Wenske ist ur- laubsabwesend und da- her gehindert zu unter- schreiben. Bartel