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Entscheidung

5 StR 72/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525B5STR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525B5STR72.25.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 72/25 vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. 3. Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu ver- längern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und frist- gerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Be- gründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegrün- dungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Novem- ber 2019 – 5 StR 505/19 Rn. 1), liegt hier nicht vor. 1 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antrags- schrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisions- begründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung. 3. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 22.07.2024 - (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) 2 3