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Entscheidung

5 StR 213/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR213.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 213/25 vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des „Beschuldigten“ in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sicherungsverfahren, die der Senat auf die Sachrüge von Amts wegen zu prü- fen hat, nicht vorgelegen haben. 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am 5. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten beantragt. Das Amtsgericht hat dem nicht entsprochen, sondern Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und diese in der Folge auch durchgeführt. Nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen hat es die 1 2 3 - 3 - einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus gemäß § 126a Abs. 1 StPO angeordnet und am 6. August 2024 das Straf- verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht verwiesen, da die Un- terbringung des Angeklagten nach § 63 StGB in Betracht komme. Mit Beschluss vom 16. September 2024 hat das Landgericht „in dem Straf- verfahren“ einen Sachverständigen mit der Erstattung eines forensisch-psychiat- rischen Gutachtens beauftragt. In der Begleitverfügung zu diesem Beschluss hat der Vorsitzende verfügt, dass das Verfahren im Geschäftsstellenprogramm als Sicherungsverfahren zu führen sei, der Beschuldigte befinde sich in der vorläufi- gen Unterbringung. Über die Besetzung der Strafkammer hat das Landgericht keinen Beschluss gefasst, sie ist durch den Vorsitzenden lediglich zu Beginn der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden. Nach zweitägiger Hauptverhand- lung „im Sicherungsverfahren“ hat das Landgericht die Unterbringung des „Be- schuldigten“ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zu der „Überlei- tung“ in das Sicherungsverfahren hatte sich die Staatsanwaltschaft nicht verhal- ten. 2. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB im Siche- rungsverfahren begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Die Überleitung eines Strafverfahrens in ein Sicherungsverfah- ren im Sinne der §§ 413 ff. StPO ist nach Eröffnung des Haupt- verfahrens nicht zulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Au- gust 2021 – 5 StR 247/21, Rn. 5). Der Eröffnung des Hauptver- fahrens steht es gleich, wenn – wie hier – aufgrund eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls Termin zur Hauptverhandlung be- stimmt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 2016 – 2 (4) Ss 356/16, juris Rn. 14; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 408 StPO Rn. 25). Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts gemäß § 270 StPO hat weder die Sache zurück in das Zwischenverfahren 4 5 - 4 - versetzt, noch dem Landgericht eine dem Amtsgericht versperrt gewesene Entscheidung über die Durchführung als Sicherungs- verfahren erlaubt; auch der erforderliche, aber nicht gefasste Be- setzungsbeschluss des Landgerichts gemäß § 76 GVG hätte dies nicht vermocht. Unabhängig davon hat es an dem nach § 413 StPO für ein Sicherungsverfahren erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft gefehlt, der in ihrem Schweigen zur Ver- fahrensweise des Landgerichts nicht hat gesehen werden kön- nen. Da die Überleitung in das Sicherungsverfahren unzulässig gewe- sen ist, ist die Sache beim Landgericht als Strafverfahren fortzu- führen und die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses durch den Senat scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Au- gust 2021 – 5 StR 247/21, Rn. 5). Dem schließt sich der Senat an. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 05.12.2024 - 6 KLs 441 Js 40578/23 6