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Entscheidung

StB 15/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300425BSTB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300425BSTB15.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 15/25 vom 30. April 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Be- stellung eines zweiten Pflichtverteidigers - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Verteidiger des Angeklagten am 30. April 2025 gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Kammergerichts vom 2. April 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. 1. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und drei Mitangeklagte wegen des Vorwurfs der mitglied- schaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anhängig. Der General- bundesanwalt legt den vier Angeklagten mit der Anklageschrift vom 8. Novem- ber 2024 im Wesentlichen zur Last, sich in Deutschland als sogenannte Aus- landsoperateure der primär im palästinensischen Gazastreifen agierenden islamistischen HAMAS an der Suche nach einem versteckten Waffendepot in Po- len beteiligt und damit als Mitglieder dieser militant-extremistischen Vereinigung an deren Aktivitäten mitgewirkt zu haben (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1 - 3 - 4. September 2024 – AK 71/24, juris Rn. 8 ff.; vom 26. Juni 2024 – AK 53-55/24, juris Rn. 8 ff.; vom 30. April 2024 – StB 25/24, Rn. 8 ff.; vom 10. April 2024 – StB 20/24, Rn. 8 ff.). Die Hauptverhandlung hat am 25. Februar 2025 begon- nen; es sind 64 Hauptverhandlungstermine bis zum 17. Dezember 2025 geplant. 2. Dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer ist im Dezember 2023 ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, der weiterhin als solcher im Verfahren tätig ist und an den bisherigen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (1 St 2/24) hat die Vorsit- zende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizu- ordnen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat verworfen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris). Eine gegen die Beschwerdeverwerfung erhobene Gegenvorstellung hat der Senat zurückgewie- sen (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 4-6/25, juris). 3. Mit Beschluss vom 2. April 2025 (1 St 2/24) hat die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen erneuten Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers gleichfalls abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9. April 2025. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift an den Senat vom 10. April 2025 be- antragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17/24, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. Au- gust 2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). 2 3 4 - 4 - Insbesondere lässt sich im Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift des Pflichtverteidigers des Angeklagten hinreichend entnehmen, dass das Rechtsmittel für den – allein beschwerdeberechtigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17/24, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, juris Rn. 9; vom 31. August 2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9) – Angeklagten ein- gelegt worden ist. Als eigene Beschwerde eines bereits bestellten Pflichtverteidi- gers wäre ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber zugleich im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers – etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung – erfolgt, so dass dieser durch das Unterbleiben der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, juris Rn. 8). Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechts- mittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Ver- ständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelver- mutung (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 – StB 5/22, juris Rn. 8; vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7). III. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Kammergerichts, auch den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestel- lung eines weiteren Pflichtverteidigers abzulehnen, hält – wie bereits die erste Ablehnungsentscheidung vom 22. Januar 2025 – der Überprüfung stand. 1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt: 5 6 7 - 5 - a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtver- teidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entschei- dungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 144 Rn. 12). b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der not- wendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt wer- den, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbe- sondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiord- nung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weite- ren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Ver- fahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur 8 9 10 - 6 - anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ord- nungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfah- rensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12). Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptver- handlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrens- stoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung ste- henden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.). 2. Hieran gemessen ist die Annahme der Vorsitzenden des mit der Sache befassten 1. Strafsenats des Kammergerichts vertretbar, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen weiterhin nicht vor. Mit dieser Beurteilung hat sie – wie bereits bei ihrer vorangegangenen Entscheidung vom 22. Januar 2025 – die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums noch nicht überschritten. 11 12 - 7 - a) Die Vorsitzende des Strafsenats hat annehmen dürfen, die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers sei nicht wegen besonderen Umfangs des Ver- fahrens erforderlich. Der Senat nimmt insofern zunächst Bezug auf seine Darle- gungen im Beschluss vom 19. Februar 2025 (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 12). Die Anordnung eines größeren Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO im Nachgang zur vorgenannten Senatsentscheidung gebietet – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine abweichende Neubewertung. Denn die betreffenden Urkunden sind seit längerem Bestandteil der Verfahrensakten und vom Verteidiger ohnehin im Rahmen der gebotenen Verteidigungstätigkeit zur Kenntnis zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass aus der Einführung der Urkun- den im Selbstleseverfahren – an Stelle einer Verlesung in der Hauptverhand- lung – ein signifikant erhöhter Besprechungsaufwand für den Verteidiger mit dem Angeklagten resultieren könnte. b) Ein zweiter Pflichtverteidiger für den Beschwerdeführer ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Komplexität des Verfahrens geboten. Die Vorsit- zende des 1. Strafsenats des Kammergerichts hat an ihrer Einschätzung festge- halten, die relevanten Rechtsfragen seien nicht von solcher Schwierigkeit, dass ihre alleinige Durchdringung den bestellten Pflichtverteidigern nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Diese Beurteilung erweist sich gleichfalls weiterhin als rechtlich tragfähig. Der Senat verweist auch insofern auf seine Ausführungen im Beschluss vom 19. Februar 2025 (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 13 f.). Die Anordnung und Durchführung eines Selbstleseverfahrens wirft entge- gen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine schwierigen Rechtsfragen 13 14 15 16 - 8 - auf, zumal insofern sowie zur vorliegend inmitten stehenden Frage der Zulässig- keit eines vernehmungsersetzenden beziehungsweise vernehmungsergänzen- den Urkundenbeweises umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor- liegt und es sich bei dem bereits bestellten Verteidiger um einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht handelt, der mit Staatsschutzprozessen, in denen Selbstleseverfahren zum Alltag gehören, in besonderem Maße vertraut ist. c) Weiter ist angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende des 1. Straf- senats des Kammergerichts die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach wie vor nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat. Zwar kann im Fall voraussichtlich besonders lang dauernder Hauptver- handlungen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidi- gers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssiche- rung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhand- lung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO über- brückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23). Indes hat die Senatsvorsitzende dieses Risiko weiterhin für überschau- bar erachten dürfen. Denn die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines spä- teren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer im (hier jedoch nicht gegebe- nen) Fall einer voraussichtlich ganz besonders langen Hauptverhandlung – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 17 18 - 9 - 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9). 3. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren Darlegungen in sei- ner Entscheidung vom 19. Februar 2025 (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 ff.). 4. Nach alledem ist auch die neuerliche sofortige Beschwerde des Ange- klagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Schäfer Anstötz Kreicker 19 20