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Entscheidung

1 StR 457/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR457
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR457.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 457/24 vom 30. April 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2025 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 28. November 2023 (Az. ) zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch - 3 - nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, son- dern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22 Rn. 31). Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 18.04.2024 - 4 KLs 203 Js 66902/23 jug.