Entscheidung
1 StR 419/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR419
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR419.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 419/24 vom 30. April 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2025 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2024 werden als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter vor allem den erheblichen Bei- trags- und Steuerschaden berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass es bei Außerachtlassung der lediglich ergänzend in den Blick genommenen etwai- gen versicherungsrechtlichen Nachteile für die Arbeitnehmer noch niedrigere als die im Vergleich zum ersten Rechtsdurchgang deutlich abgemilderten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. Dass das Landgericht zu Gunsten beider Angeklagter sowohl bei der Bestim- mung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe die angeordnete Einzie- hung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) berücksichtigt hat, obwohl diese allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermö- gensverschiebung dient und regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt - 3 - (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 26), belastet diese nicht. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 22.03.2024 - 5/14 KLs - 7840 Js 247654/18 (7/23)