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RiZ (R) 2/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240425URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240425URIZ.R.2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/24 Verkündet am 24. April 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, Dr. Recknagel, den Richter am Bundesgerichtshof Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2025 für Recht erkannt: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesge- richt Frankfurt am Main vom 23. April 2024, mit dem der Tatbe- standsberichtigungsantrag des Antragsgegners abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. November 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Hessischen Dienstge- richts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 5. Februar 2021 (1 DG 2/20), den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 (DGH 1/21) und den Senatsbeschluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2/21) wendet. Im Übrigen wird die Revision des Antragsgegners gegen das vor- bezeichnete Urteil zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der 1965 geborene Antragsgegner ist seit 2001 Richter im Dienst des Antragstellers und seit 2006 Richter am Amtsgericht L. . Mit Schreiben vom 14. Februar 2020, das dem Antragsgegner am 19. Februar 2020 zugestellt wurde, gab der Präsident des Landgerichts L. (im Folgenden: Präsident des Landgerichts) dem Antrags- gegner auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, da Zweifel an seiner Dienst- fähigkeit bestünden. Dabei bezog er sich vorrangig auf verschiedene Schreiben der ärztlichen Direktoren der V. Klinik W. für forensische Psychiatrie in H. (im Folgenden: Klinik), zuletzt vom 10. Oktober 2019. In dieser Klinik führte der Antragsgegner Anhörungen von Patienten im Rahmen von Unter- bringungs- und Fixierungsverfahren durch. Aus Sicht der Klinikleitung bestanden deutliche Hinweise auf eine erhebliche Störung des Urteilsvermögens und der Einsichtsfähigkeit des Antragsgegners. Der Präsident des Landgerichts stützte die Untersuchungsanordnung darüber hinaus auf mehrere Vorfälle, bei denen sich der Antragsgegner gegenüber Kollegen und Prozessbeteiligten unangemes- sen geäußert haben soll. Durch einen Facharzt für forensische Psychiatrie sollte eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt werden, die eine Anamnese, ein psychiatrisches Gespräch und Testungen umfassen sollte. Dem Antragsgegner wurde mitgeteilt, dass ein entsprechender Untersuchungsauftrag mit Schreiben vom selben Tag an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (nachfolgend: HAVS) in Gießen übermittelt worden sei. Zusammen mit der Untersuchungsanordnung wurde ihm u.a. ein Anamnesebogen übermittelt; er wurde gebeten, diesen am Tag der Untersuchung ausgefüllt dem untersuchen- den Arzt zu übergeben. Der Antragsgegner erhob u.a. mit Schreiben vom 20. Februar 2020 und vom 5. März 2020 Einwendungen gegen die Untersu- 1 2 3 - 4 - chungsanordnung. Außerdem reichte er unter dem 11. Mai 2020 einen "Anfech- tungsantrag" ein, den der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 18. August 2020 als Widerspruch wertete und als unzulässig zurückwies. Das HAVS beauftragte einen Facharzt für Psychiatrie in Kassel mit der Erstellung des Gutachtens. Die Untersuchung fand nicht statt, da der Antrags- gegner eine Anreise nach Kassel ablehnte. Daraufhin beauftragte das HAVS eine Fachärztin in Gießen. Zu dem von dieser anberaumten Untersuchungstermin am 19. August 2020 erschien der Antragsgegner nicht. Auf Antrag des Antragstellers vom 27. November 2020 untersagte das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgericht) mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (1 DG 2/20) dem Antragsgegner vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung wies der Hessische Dienstgerichts- hof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgerichtshof) mit Beschluss vom 20. April 2021 (DGH 1/21) zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners verwarf der Senat mit Be- schluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2/21) als unzulässig. Die Gehörsrüge des Antragsgegners wies der Senat mit Beschluss vom 8. November 2021 zurück. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020, dem Antragsgegner zugestellt am 16. Dezember 2020, hörte das Hessische Ministerium der Justiz (im Folgenden: Ministerium) den Antragsgegner zu dessen beabsichtigter Versetzung in den Ruhestand an. Mit beim Dienstgericht am 11. März 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Februar 2021 hat der Antragsteller die Feststellung der Zulässigkeit der Ver- setzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bean- tragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsgegner habe der recht- 4 5 6 7 - 5 - mäßigen Untersuchungsanordnung vom 14. Februar 2020 ohne hinreichenden Grund keine Folge geleistet, weshalb seine Dienstunfähigkeit zu vermuten sei. Dem Antragsgegner sind die Antragsschrift sowie eine Bitte um Mitteilung, ob er seiner Versetzung in den Ruhestand zustimme oder zeitnah zu einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe der Untersuchungsanordnung vom 14. Februar 2020 bereit sei, am 16. März 2021 zugestellt worden. Er war zu einer entsprechenden Untersuchung nicht bereit. Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Februar 2023 festgestellt, dass die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei, und die Anträge des Antragsgegners auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlus- ses des Dienstgerichts vom 5. Februar 2021, hilfsweise auf Wiederaufnahme des vorläufigen Verfahrens und Aufhebung der vorläufigen Dienstuntersagung sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers auf Weiterzahlung der Bezüge und Erstattung der einbehaltenen Bezüge als unzulässig verworfen. Der Dienstgerichtshof hat mit Urteil vom 20. November 2023 die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand des Antragsgegners wegen Dienstunfähigkeit gewendet hat, und sie im Übrigen als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof - soweit für das Revisionsver- fahren von Bedeutung - ausgeführt: Der Antragsteller habe das für die Verset- zung eines Richters in den Ruhestand ohne dessen Zustimmung bestimmte Ver- fahren eingehalten. Er habe den Antragsgegner gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HRiG ordnungsgemäß angehört. Er habe ihm mit dem Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2020 dargelegt, auf welche Umstände er seine vorläufige Ein- schätzung stütze, und ihn über die einmonatige Einwendungsfrist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 HRiG) und die nach deren Ablauf möglichen Folgen hingewiesen. 8 9 10 - 6 - Der Antrag sei nach Maßgabe des § 34 Satz 1 Alt. 1 DRiG begründet. Der Antragsgegner müsse sich nach § 71 DRiG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 2 HRiG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG so behandeln lassen, wie wenn seine Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Er sei verpflichtet ge- wesen, der Untersuchungsanordnung gemäß dem Schreiben des Präsidenten vom 14. Februar 2020 Folge zu leisten und den anberaumten Untersuchungster- min wahrzunehmen. Er sei diesem Termin ohne hinreichenden Grund ferngeblie- ben und habe sich der für die Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund entzogen. Die Untersu- chungsanordnung habe zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Zustellung an den An- tragsgegner den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt. Der Präsident des Landgerichts habe die Untersuchung als zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Ge- richtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl. I 1935, 403) im Rahmen seiner Dienstaufsichtskompetenz angeordnet. Er sei aufgrund der in der Untersu- chungsanordnung aufgeführten Tatsachen zu Recht von Zweifeln an der Dienst- fähigkeit des Antragsgegners ausgegangen. Für eine Erkrankung hätten in erster Linie die Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik gesprochen, in denen ge- schildert werde, dass der Antragsgegner die Unterbringung von solchen Patien- ten abgelehnt und deren sofortige Entlassung verlangt habe, die wegen fremd- gefährdenden Verhaltens hätten fixiert werden sollen und deren Diagnose noch nicht vollständig abgeklärt gewesen sei. Die Ärzte der Klinik seien zu dem Ergeb- nis gekommen, der Antragsgegner zeige deutliche Hinweise auf eine erhebliche Störung des Urteilsvermögens und der Einsichtsfähigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass die detailreichen Schilderungen der Ärzte nicht der Wahrheit entsprächen oder auf sachfremden Erwägungen beruhten. Die weiter in der Untersuchungs- anordnung beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit der durch den An- tragsgegner angezeigten Überlastungssituation sowie seine Äußerung gegen- über dem Präsidium in Bezug auf eine ihn betreffende Änderung der Geschäfts- verteilung begründeten weitere Anzeichen für Diskrepanzen zwischen tatsächlich bestehenden Umständen und deren Wahrnehmung und Bewertung durch den 11 - 7 - Antragsgegner. Die sich aus den in der Untersuchungsanordnung mitgeteilten Umständen ergebende Indizwirkung für hinreichende Zweifel an seiner Dienst- fähigkeit habe der Antragsgegner nicht erschüttert. Das Dienstgericht habe die vom Antragsgegner erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisan- träge zu Recht nach § 87b VwGO abgelehnt. Einer Erhebung der durch den An- tragsgegner angebotenen Beweise habe es auch unter Berücksichtigung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht bedurft. Die Untersuchungsanordnung habe ausreichende Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung und einen Hinweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbunde- nen Folgen enthalten. Die angeordnete Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie sei geeignet und erforderlich gewesen, um die bestehenden Zweifel an der Dienstunfähigkeit abzuklären, und auch verhältnismäßig. Schließlich sei es entsprechend § 46 HVwVfG unerheblich, dass anstelle des für die ärztliche Begutachtung des Antragsgegners mit Dienstort im Landkreis L. zuständigen HAVS in Wiesbaden mit dem HAVS Gießen ein örtlich unzuständi- ges Amt mit der Untersuchung beauftragt worden und tätig geworden sei. Dieser Fehler habe sich offensichtlich nicht auf die Entscheidung des Antragsgegners ausgewirkt, sich der ärztlichen Untersuchung zu entziehen, und damit auch nicht auf die Berechtigung des Dienstherrn zur Behandlung des Antragsgegners als dienstunfähig. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der durch § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG begründeten Vermutung im Zeitpunkt der mündlichen Ver- handlung nicht von der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen sein könnte, seien weder dargetan noch erkennbar. Der Antragsgegner sei auch dauerhaft dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Die Berufung sei hinsichtlich der im Wege der erweiterten Feststellungs- widerklage geltend gemachten Anträge - auf Feststellung der Nichtigkeit des Be- schlusses des Dienstgerichts des Bundes vom 13. September 2021, Feststellung der Nichtigkeit der Untersuchungsanordnung, Feststellung der Verletzung von Schutzpflichten durch den Präsidenten des Landgerichts, Feststellung der 12 - 8 - Nichtigkeit der vom Landgericht eingeleiteten Disziplinarverfahren, Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 20. April 2021 - als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht zulässigerweise in das Berufungsverfah- ren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Wege der (Wider-)Klageänderung einbezogen worden seien. Weder habe der Antragsteller in die Klageänderung eingewilligt noch sei die Widerkla- geerweiterung sachdienlich. Den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Dienstgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der aus seiner Sicht vor- rangig zu behandelnden, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem er- kennenden Senat erhobenen Beschwerde. Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision. Er beantragt die Aufhebung 1. des Beschlusses des Dienstgerichts vom 5. Februar 2021, 2. des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 20. April 2021, 3. des Senatsbeschlusses vom 13. September 2021, 4. des Urteils des Dienstgerichtshofs vom 20. November 2023. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde und die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen. 13 14 15 16 - 9 - Entscheidungsgründe A. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragsgegners ist unzulässig, weil die be- treffende Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (§ 68 Abs. 1 HRiG i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO). B. Die Revision (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist teilweise unstatthaft. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. I. Die Revision ist unstatthaft, soweit sie sich gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 5. Februar 2021, durch den dem Antragsgegner vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte untersagt worden ist, die Beschwerdeentscheidung des Dienstgerichtshofs vom 20. April 2021 und den Senatsbeschluss vom 13. September 2021 richtet und die Aufhebung dieser Entscheidungen begehrt. Gegen den Beschluss des Dienstgerichts war nur die Beschwerde zum Dienst- gerichtshof statthaft, die der Antragsgegner auch eingelegt und die der Dienstge- richtshof in der Sache beschieden hat. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs war, worauf dieser den Antragsgegner hingewiesen hatte, unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 68 Abs. 1 HRiG). Demgemäß hat der Senat die gleichwohl vom Antragsgegner eingelegte Be- schwerde mit dem Beschluss vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen. An der Unanfechtbarkeit ändert sich nichts im Rahmen des hiesigen Revisions- verfahrens. Einer vom Antragsgegner der Sache nach begehrten Wiederauf- nahme im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 17 18 19 - 10 - Abs. 1 ZPO sind die im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidungen man- gels Rechtskraftfähigkeit nicht zugänglich, wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat. II. Im Übrigen ist die Revision des Antragsgegners, der sich nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Septem- ber 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 16; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 17 mwN) im Prüfungsverfahren selbst vertreten kann, zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Senat hegt keine Zweifel an der unbeschränkten Prozessfähigkeit des Antragsgegners, die Anlass geben könnten, das angefochtene Urteil aufzu- heben und die Sache zwecks Klärung der Zulässigkeit des Antrags und ggf. Heilung des Mangels (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, juris Rn. 14 ff.) an den Dienstgerichtshof zurückzuverweisen. a) Die Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten ist wegen ihrer Bedeu- tung als Sachentscheidungsvoraussetzung und als Prozesshandlungsvorausset- zung in allen dienstgerichtlichen Verfahren zu beachten; sie ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 62 Abs. 4 VwGO, § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug - in der Revisionsinstanz auch für das zurückliegende Ver- fahren - von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 [juris Rn. 8]; jew. mwN). Dabei sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist. Anderes gilt nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessun- fähigkeit vorliegen könnte (Senatsurteil vom 12. September 2019 aaO; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO [juris Rn. 9]; jew. mwN). 20 21 22 - 11 - b) Hier bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prozessun- fähigkeit des Antragsgegners. Die von ihm gefertigten Schriftsätze lassen trotz der teilweise überzogenen Wortwahl seine Fähigkeit erkennen, im dienstgericht- lichen Prüfungsverfahren sein Anliegen - seinen Verbleib im aktiven Dienst - zum Ausdruck zu bringen und auch im Revisionsverfahren entsprechende Anträge - gerichtet auf Aufhebung des Berufungsurteils sowie der im vorläufigen Verfah- ren ergangenen Entscheidungen - zu formulieren. Mit Blick darauf besteht für den Senat kein Grund zur Annahme, dass eine etwaige die Dienstfähigkeit des An- tragsgegners ausschließende psychische Erkrankung seiner Fähigkeit, seine Rechte vor den Dienstgerichten zu wahren, entgegensteht, zumal eine derartige Erkrankung aufgrund der Weigerung des Antragsgegners, sich untersuchen zu lassen, nicht festgestellt ist. 2. Soweit der Antragsgegner rügt, es sei keine Sachverhaltsaufklärung er- folgt und das Dienstgericht sowie der Dienstgerichthof hätten sämtliche Beweis- anträge zu Unrecht abgelehnt, greift diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht durch, weil sie nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen genügt. Nach dieser gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG für die Revision im Prüfungsverfahren geltenden Vorschrift muss die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss substan- tiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachenge- richts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich ge- haltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächli- chen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklä- rung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, juris Rn. 34). Seine Auffassung, im Prüfungsverfah- 23 24 - 12 - ren könne "keine bestimmte Art der Rüge mit irgendwelchen formalen Anforde- rungen an die Begründung" gefordert werden, entspricht nicht den genannten gesetzlichen Vorgaben. 3. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zu- lässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienst- unfähigkeit festzustellen, rechtsfehlerfrei bestätigt. a) Der Antrag des Antragstellers ist, wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nach § 50 Nr. 3 Buchst. d), § 71 Satz 1 HRiG zulässig. Der Antragsteller hat das in § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HRiG für die Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Richters geregelte Verfahren eingehal- ten. Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HRiG erforderliche Anhörung des Antragsgeg- ners ist, wie der Dienstgerichtshof im Einzelnen dargelegt und begründet hat, ordnungsgemäß erfolgt. b) Weiter hat der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler den Antrag für be- gründet erachtet. Der Antragsgegner muss sich so behandeln lassen, als stehe seine Dienstunfähigkeit fest. aa) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündli- chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Be- amten in den Ruhestand - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhe- setzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (Senatsurteile vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 30 mwN; vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 14; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18 f.; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Der Richter darf nach 25 26 27 28 - 13 - § 34 Satz 1 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Des- halb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsa- cheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 12. September 2019 aaO; vom 20. Juli 2018 aaO mwN). bb) Der Dienstgerichtshof hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, nach § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG sei von der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen. (1) Regelungen des Beamtenrechts, wie § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG, denen zufolge der Beamte, der sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung ent- zieht, so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, finden im Falle einer Verweisung in den Landesrichtergesetzen - hier in § 2 HRiG - auch auf Richter Anwendung. Die Unterschiede, die bei Richtern einerseits und Beamten andererseits für die Bestimmung des für die Entschei- dung maßgeblichen Zeitpunkts bestehen, zu dem die Dienstunfähigkeit gegeben sein muss, wirken sich nur insoweit aus, als dem im Prüfungsverfahren (erstmals) zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereiten Antragsgegner dazu in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden muss. Dann dürfen sich die Richterdienstgerichte nicht auf die Überprüfung beschränken, ob der Dienstherr die Formalien der beamtenrechtlichen Regelung eingehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Sep- tember 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 32 mwN). (2) Der Dienstgerichtshof ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Vo- raussetzungen von § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG seien gegeben, was Be- dingung für eine nachteilige Schlussfolgerung ist. Der Präsident des Landgerichts hat als für die Dienstaufsicht zuständige Behörde den Antragsgegner mit dem Schreiben vom 14. Februar 2020 ordnungsgemäß unter ausdrücklichem Verweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen (vgl. dazu 29 30 31 - 14 - Senatsurteil vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7/77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 18]) zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung durch einen Facharzt für forensische Psychiatrie aufgefordert, wie der Dienstgerichtshof im Einzelnen zu- treffend ausgeführt hat. Die eingehend begründete Untersuchungsanordnung des Präsidenten vom 14. Februar 2020 genügte den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG. Der Untersuchungsanordnung lagen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners als naheliegend erscheinen ließen (vgl. BVerwGE 165, 65 Rn. 42 mwN). Der Antragsgegner konnte anhand der Be- gründung der Untersuchungsanordnung die Auffassung des Antragstellers nach- vollziehen und prüfen, ob die angeführten Gründe tragfähig waren (vgl. BVerwGE 165, 65 Rn. 43 mwN). Dem Antragsgegner wurde nicht lediglich, was unzu- reichend gewesen wäre (BVerwGE 146, 347 Rn. 17), eine Mehrfertigung des Schreibens an das HAVS übermittelt, sondern anhand hinreichend konkreter An- gaben der Anlass der Anordnung erläutert. Daraus konnte der Antragsgegner in dem erforderlichen Maße Angaben zum Gegenstand der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung entnehmen (vgl. BVerwGE 146, 347 Rn. 22 ff.; vgl. auch BVerwGE 165, 65 Rn. 44 und BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18, juris Rn. 6). Der Antragsgegner ist der Untersuchungsaufforderung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen. Dem von ihm gegen die Anordnung vom 14. Februar 2020 eingelegten Widerspruch kam keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Verweigerung der Untersuchung nicht im Hinblick auf diesen Widerspruch rechtlich unbeachtlich war (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10, NVwZ 2012, 1483 Rn. 14 mwN). Eine Untersuchungs- anordnung ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelba- rer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (BVerwGE 165, 65 32 33 - 15 - Rn. 20 mwN), so dass der Widerspruch des Antragsgegners auf seine Verpflich- tung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ohne Einfluss war. Im Übrigen hat der Antragsgegner sowohl im Verlauf des weiteren Verfahrens als auch vor dem Dienstgericht und dem Dienstgerichtshof keine Änderung seiner Haltung erken- nen lassen. Mit Blick auf die uneingeschränkte, fortgesetzte Verweigerung jedweder ärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner hat der Dienstgerichtshof die fehlende örtliche Zuständigkeit des beauftragten HAVS Gießen zutreffend in ent- sprechender Anwendung des § 46 HVwVfG für unerheblich gehalten. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zu- ständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Rechtsgedanke dieser Bestimmung, die auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet (BVerwG, DRiZ 2020, 271 Rn. 3; vom 20. August 2014 - 2 B 78.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 5), ist auf die Untersuchungsanordnung übertragbar. Auch wenn diese, wie ausgeführt, zwar kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist, bereitet sie die im Prüfungsverfahren zu treffende Feststellung der Zulässigkeit der Ver- setzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor und kann bei Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder - wie hier - die örtliche Zu- ständigkeit keinen anderen Maßstäben unterliegen als die abschließende Zurruhesetzungsverfügung. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 HVwVfG ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, DRiZ 2020, 271 aaO; BVerwGE 146, 347 Rn. 31 mwN). Daran gemessen hat der Dienstgerichtshof es ohne Rechtsfehler als offensichtlich angesehen, dass die Beauftragung des HAVS Gießen anstelle des HAVS Wiesbaden auf die Entscheidung des Antragsgeg- ners, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu entziehen, und ebenfalls 34 - 16 - auf die daran anknüpfende Behandlung des Antragsgegners als dienstunfähig nach § 2 HRiG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG keinen Einfluss hatte. cc) Der Dienstgerichtshof ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, eine an- derweitige Verwendung des Antragsgegners nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG komme nicht in Betracht. Da aufgrund der Weigerung des An- tragsgegners, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf des- sen Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann, ist in Ermangelung medizini- scher Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit entfallen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23, NVwZ 2024, 1683 Rn. 42). Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich nicht un- verhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung. 4. Die im Wege der erweiterten Feststellungswiderklage geltend gemach- ten Anträge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen, weil sie nicht zulässigerweise nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren einbezogen worden sind. Danach ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht in die Widerklageerweiterung einge- willigt. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, obliegt in ers- ter Linie den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie be- herrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat und die erforderlichen Feststellungen zum Umfang des (geänderten) Streitgegenstands getroffen hat. Sachdienlich ist eine Klageänderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig auszuräumen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01, juris Rn. 45 mwN). Die Sachdienlichkeit kann fehlen, wenn die geänderte Klage als 35 36 - 17 - unzulässig abgewiesen werden müsste (Senatsurteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01, juris Rn. 46 mwN). Der Dienstgerichtshof ist von diesen Grundsät- zen ausgegangen und hat die Widerklageerweiterung nicht als sachdienlich an- gesehen, weil die weiteren Widerklageanträge evident unzulässig seien und die Antragsänderung somit nicht der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits diene. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Gericke C. Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2022 - 1 DG 2/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2023 - 1 DGH 1/22 - 37