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Leitsatz

IV ZB 18/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230425BIVZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230425BIVZB18.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/24 vom 23. April 2025 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 81 Abs. 1, § 85 Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitum- fasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt wer- den. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24 - OLG Oldenburg AG Cloppenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 23. April 2025 beschlossen: Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2024 und der Kostenfestsetzungs- beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 28. März 2024, soweit sie sich auf die erstinstanzlichen Kosten be- ziehen, aufgehoben. In diesem Umfang wird der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Kostenfestsetzung vom 15. November 2023 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Be- teiligte zu 1 in Höhe von 69 % zu tragen; im Übrigen wird von der Erhebung von Kosten abgesehen. Gründe: I. Die Beteiligten, zwei von insgesamt sieben Geschwistern, streiten über die vom Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem vorangegangenen Verfahren betref- fend die Einziehung eines dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbscheins. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 beantragte der Beteiligte zu 1, an- waltlich vertreten, den am 10. Mai 2021 dem Beteiligten zu 2 erteilten Erb- schein, der diesen als Alleinerben ausweist, einzuziehen. Das Nachlass- gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. September 2022 zurückge- wiesen und die Kosten des Einziehungsverfahrens dem Beteiligten zu 1 auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beteiligte zu 1 die Kosten des Beschwerde- verfahrens trage, und in den Gründen ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG. Mit Beschluss vom 28. März 2024 hat das Nachlassgericht auf An- trag des Beteiligten zu 2 vom 15. November 2023 die von dem Beteiligten zu 1 an ihn zu erstattenden Kosten auf 13.677,65 € nebst Zinsen festge- setzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat d as Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2024 zurückgewiesen. Hier- gegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe- schwerde des Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbe- schluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 4 m.w.N.) sowie im Übrigen zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kos- tengrundentscheidungen des Amtsgerichts mit Beschluss vom 12. September 2022 und des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 erfassten in Einklang mit § 80 Satz 1 FamFG die Ge- 2 3 4 5 - 4 - richtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aus- lagen der Beteiligten. Das Gericht teile die Auffassung, dass in dem Fall, dass sich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses nichts Ab- weichendes ergebe, der Begriff der "Kosten" immer im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG zu verstehen sei. Nach der Legaldefinition dort umfassten die Kosten die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - also auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten. Vorlie- gend sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen. 2. Diese Ausführungen halten, soweit sie sich auf die erstinstanzli- chen Kosten beziehen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts und ihm folgend des Beschwerdegerichts erfasst die Kostengrundentscheidung in dem Be- schluss des Nachlassgerichts vom 12. September 2022 nicht auch die Er- stattung der dem Beteiligten zu 2 im Einziehungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Das Beschwerdegericht hat allerdings zutref- fend erkannt, dass der Hauptsacheentscheidung des Nachlassgerichts vom 12. September 2022 ausdrücklich eine Auferlegung der außergericht- lichen Aufwendungen des Beteiligten zu 2 auf den Beteiligten zu 1 nicht zu entnehmen ist. Dort heißt es lediglich, die Kosten des Einziehungsver- fahrens trage der Antragsteller im Einziehungsverfahren. b) Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssa- chen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der lediglich lautet, der An- trag wird "kostenpflichtig zurückgewiesen", und bei dem sich auch aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferle- gung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung einer Erstatt ung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, war in der 6 7 8 - 5 - obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. be- reits Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 9 f., dort offengelassen). Der Senat hat diese Frage mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 11 ff. m.w.N.) zwischenzeitlich nunmehr dahin entschieden, dass einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder dass der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Ab- weichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen ist. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Fehlt es an einer hinreichend klaren Er- messensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen au- ßergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 12 ff. m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist nach der Senats- rechtsprechung damit einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich - wie hier - darin er- schöpft, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt, nicht regelmäßig die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Ver- fahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen. Maßgebend für die erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kosten- grundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 9 - 6 - Rn. 7 m.w.N.). Im Streitfall ergibt sich auch aus den Entscheidungsgrün- den der Kostengrundentscheidung nichts für eine Auslegung dahinge- hend, dass vom Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 zu tragen seien. Das Nachlassgericht hat in seinem Be- schluss vom 12. September 2022 nur tenoriert, die Kosten des Einzie- hungsverfahrens trage der Antragsteller, und dies auch in den Gründen nicht näher ausgeführt. Insbesondere aus dem pauschalen Verweis in den Entscheidungsgründen auf § 81 Abs. 1 FamFG lässt sich ohne nähere Erläuterung nicht schließen, dass das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 auferlegen wollte. Eine eingehendere Begründung findet sich erstmals im Kostenfest- setzungsbeschluss vom 28. März 2024, an die das Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss angeknüpft hat. Die Ausführungen dort sind jedoch nicht zu berücksichtigen, denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, das von demjenigen zu trennen ist, in dem die Kostengrundentscheidung ergeht (MünchKomm-FamFG/ Schindler, 4. Aufl. § 85 Rn.1). Aus der Kostengrundentscheidung selbst muss sich zweifelsfrei feststellen lassen, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann die erforderliche Feststellung im Kostenfestset- zungsverfahren nicht nachgeholt werden, und es geht zu Lasten dessen, der sich auf eine Erstattungspflicht beruft. Im Streitfall ist das der Betei- ligte zu 2, der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren. c) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich auch gegen die Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten des Be- teiligten zu 2 wendet. Wenn das Rechtsmittelgericht - hier im Nachlass- verfahren - unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglo- sen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt 10 - 7 - hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchfüh- rung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 10 f., 14 ff.). Um derartige notwen- dige Aufwendungen handelt es sich hier bei den zweitinstanzlichen An- waltskosten des Beteiligten zu 2. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dem Beteiligten zu 2 die zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, soweit es erfolgreich war, notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 1 aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 FamFG; vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2024, 316 Rn. 25). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 28.03.2024 - 8 VI 359/20 (2020) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.05.2024 - 3 W 39/24 - 11