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Entscheidung

5 StR 29/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220425B5STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220425B5STR29.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 29/25 vom 22. April 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 14. Oktober 2024 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmä- ßiger Geldwäsche und gewerbsmäßiger Geldwäsche verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch, c) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 625.183,31 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeord- net worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in neun Fällen, gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche in 16 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwä- sche zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es drei Monate als vollstreckt bestimmt hat, und gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.346.177,87 Euro an- geordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Er- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte von Juli bis Okto- ber 2020 Mitglied einer Gruppierung, die vorwiegend ältere Geschädigte mit der Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“ um ihre Ersparnisse brachte. Er wurde zunächst als „Abholer“ eingesetzt, der das Bargeld oder die Wertgegenstände bei den betrogenen Opfern abholte. Bereits nach kurzer Zeit übernahm er zu- sätzlich Aufgaben eines „Logistikers“; in dieser Rolle übernahm er zum einen die Tatbeute von anderen „Abholern“ und entlohnte sie für ihre Tätigkeit, zum ande- ren katalogisierte er die betrügerisch erlangten Gegenstände. Die Tatbeute lei- tete er an Hintermänner weiter. Soweit der Angeklagte in seiner Rolle als „Abholer“ die Tatbeute selbst bei den Opfern abholte, hat das Landgericht ihn wegen gewerbsmäßigen (Ban- den-)Betruges verurteilt. Soweit er als „Logistiker“ die Tatbeute von anderen „Ab- holern“ übernahm, hat es ihn teils wegen gewerbsmäßiger und teils wegen ge- werbs- und bandenmäßiger Geldwäsche für schuldig befunden, unter Berück- 1 2 3 - 4 - sichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB von der An- nahme besonders schwerer Fälle abgesehen und die Strafe mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung entnommen. 2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur stand, soweit das Landgericht den Angeklagten als „Abholer“ wegen gewerbsmäßigen (Ban- den-)Betruges verurteilt hat. Soweit er als „Logistiker“ wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche verurteilt worden ist, hat das Ur- teil hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat übersehen, dass er (auch) in diesen Fällen an den Vortaten, also den Betrugstaten der Gruppierung, beteiligt gewesen sein könnte, etwa durch die vorherige Zusage, an der Tat mitzuwirken, was sich angesichts des ihm gewährten Vorschusses aufdrängte. Wer aber wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei des- sen Herkunft verschleiert. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der inter- nen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223, 226; Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91). 4 5 - 5 - 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche bedingt die Aufhebung der Jugendstrafe. So- weit hierauf der Einziehungsausspruch beruht, kann er ebenfalls keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Der Einziehungsausspruch kann bestehen bleiben, soweit das Landgericht die Anordnung nach §§ 73, 73c StGB auf die Betrugstaten gestützt hat. Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 14.10.2024 - 15 KLs 593 Js 54970/20 jug. (3) 6