Entscheidung
AnwSt (R) 8/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110425BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110425BANWST.R.8.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 8/24 vom 11. April 2025 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsan- wälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2025 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die im Nachgang zum Antrag des Generalbundesanwalts erhobene Be- anstandung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Rechtsanwaltskanzlei erst ab Pfingsten 2018 alleine weitergeführt, ist urteilsfremd und daher im Revi- sionsverfahren - mangels zulässiger Verfahrensrüge - unbeachtlich. - 3 - 2. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Auffassung des Anwaltsge- richtshofs zutrifft, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der Rechtsschutz- versicherung seiner Mandanten eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB gehabt habe (anders LG München I BeckRS 2021, 58413 Rn. 429 f.; AG Bremen BeckRS 2015, 16375; Schmidt, NStZ 2013, 498 f.; Dierlamm/Becker in MüKoStGB, 4. Aufl., § 266 StGB Rn. 115; offen BGH, Be- schlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 381/11, NStZ-RR 2012, 310, 311; vom 26. No- vember 2019 - 2 StR 588/19, NStZ 2020, 418). Denn der Rechtsfolgenausspruch wird nach den Zumessungserwägungen des Anwaltsgerichtshofs schon von dem erstinstanzlichen Schuldspruch getragen, der infolge der wirksamen Berufungs- beschränkung des Rechtsanwalts rechtskräftig geworden ist und insoweit keine Untreuestrafbarkeit umfasst. - 4 - 3. Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft be- gegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der Sperrfrist des § 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßig- keit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Guhling Ettl Scheuß Lauer Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2022 - 1 AnwG 22/19 u.a. - AGH Hamm, Entscheidung vom 04.10.2024 - 2 AGH 2/23 -