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Entscheidung

2 ARs 48/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100425B2ARS48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100425B2ARS48.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 48/25 2 AR 37/25 vom 10. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a., Az.: 1 ORs 94/24 Oberlandesgericht Oldenburg 44 Cs 4087/23 Amtsgericht Westerstede 345 Js 12912/23 Staatsanwaltschaft Oldenburg 300 SRs 85/24 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2025 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dessen Beschluss vom 31. Mai 2024 – Az.: 1 ORs 94/24 – wirk- sam zurückgenommen hat. Der Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 ist gegenstands- los. Gründe: Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer ge- gen die Auferlegung der Kosten in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2024 gewandt, mit dem seine Revision gegen den Straf- befehl des Amtsgerichts Westerstede vom 23. Oktober 2023 als unzulässig ver- worfen worden ist. Der Senat hat das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Februar 2025 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat seine Be- schwerde bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2025, eingegangen am 20. Feb- ruar 2025, zurückgenommen. Die wirksame Rücknahme wurde dem Senat erst nach der Entscheidung durch Beschluss vom 27. Februar 2025 bekannt. Dies 1 2 - 3 - macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 StR 72/24). Menges Grube Schmidt