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Entscheidung

1 StR 83/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090425B1STR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090425B1STR83.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/24 vom 9. April 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. zu 2.: gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u.a. hier: Revision der Einziehungsbeteiligten A. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und der Europäischen Staatsanwaltschaft – zu 1. Satz 2 und 2. auf deren Antrag – am 9. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten A. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. August 2023 dahin abgeändert, dass gegen sie die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.059.180,25 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einzie- hung in Höhe von 112.145,24 Euro entfällt. In Höhe eines weiteren Betrags von 104.757,51 Euro wird mit Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft von einer Ein- ziehung abgesehen. 2. Die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung von vier in den Fällen B. II. 5., 8., 11. und 24. der Urteilsgründe näher bezeichneten 1 - 3 - Fahrzeugen sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.276.083 Euro an- geordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 104.757,51 Euro hat der Senat mit Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen. 1. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bedarf nur in Höhe eines Betrages von 112.145,24 Euro der Korrektur; insoweit entfällt die Einzie- hung. a) Soweit das Landgericht in den Fällen B. II. 5., 8., 11. und 24. der Ur- teilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Ersparnis des verkürzten Zolls von insgesamt 45.349,44 Euro angeordnet hat, ist die Ein- ziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. In diesen vorgenannten Fällen hat das Landgericht jeweils die auf dem Betriebsgelände der Einziehungs- beteiligten sichergestellten Fahrzeuge rechtsfehlerfrei als Tatobjekte einer Straf- tat nach § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 74 Abs. 2, § 74e Satz 1 Nr. 5 StGB eingezogen. Nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e Unionszollkodex (UZK) erlischt mit der Einziehung der Waren die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C-489/20 Rn. 27 ff.). b) Weiter hat die Einziehung auch bei Fall 10 der Urteilsgründe in Höhe von 66.795,80 Euro zu entfallen, da die Einziehungsbeteiligte durch die Tat selbst nichts im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten hier die beiden Angeklagten R. und W. zwar gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Das Fahrzeug wurde jedoch zugunsten der R. in das Gebiet 2 3 4 - 4 - der Europäischen Union eingeführt. Bei dieser Einziehungsbeteiligten ist der Wert der Taterträge in Höhe der hinterzogenen Zölle und Einfuhrumsatzsteuern auch rechtsfehlerfrei eingezogen worden. Eine zusätzliche Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73 c Satz 1 StGB bei der Einziehungsbeteiligten A. scheidet damit aus. 2. Zusätzlich sieht der Senat mit Zustimmung der Europäischen Staatsan- waltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Grün- den von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen bezogen auf die hinterzo- gene Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen B. II. 5., 8., 11. und 24. der Urteilsgründe in Höhe eines Betrags von insgesamt 104.757,51 Euro ab; die bereits entrichtete und daher vom Landgericht abgezogene Einfuhrumsatzsteuer ist weiterhin zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO erfordert in der Revisionsinstanz – anders als Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO – auch im Beschlusswege (vgl. § 349 Abs. 5 StPO) keine Einstimmigkeit. Die Frage, ob nach § 21 Abs. 2 erster Halbsatz UStG – weitergehend als von der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangt (dazu EuGH aaO Rn. 40 ff.) – der Erlöschens- tatbestand des Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist (vgl. zu Art. 233 Buchst. d ZK aF etwa BFH, Urteil vom 7. März 2006 – VII R 24/04 Rn. 14 f. BFHE 213, 473), kann daher offenbleiben. 3. Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 29 aE). Im Übrigen kommt in der Konstellation des § 421 StPO eine geson- derte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2025 – 1 StR 370/24 5 6 - 5 - Rn. 4; vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 Rn. 7 f. und vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f.). Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.08.2023 - 2 KLs 302 Js 2/21 (2/22)