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Beschluss

II ZR 99/24

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425BIIZR99.24.1
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8. März 2025 wird als unzulässig verworfen. 1 1. Mit Schreiben vom 8. März 2025 hat der Beklagte "die bis jetzt mit dem Verfahren befassten Richter des Senats wegen strafrechtlicher wie staatshaftungsrechtlicher Befangenheit" als befangen abgelehnt. 2 2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. 3 a) Das Ablehnungsgesuch ist unter Berücksichtigung seiner Begründung und des bisherigen Verfahrensverlaufs dahin auszulegen, dass es sich auf den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Be. als Berichterstatter dieses Verfahrens beschränkt. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof B. hat mit Verfügung vom18. November 2024 das Verfahren dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Be. als Berichterstatter zugewiesen. Dieser war vor dem 8. März 2025 mit der Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten befasst und hat auf das persönlich vom Beklagten verfasste Schreiben vom 2. Dezember 2024, in dem dieser die "Untersagung der Aktenübersendung an den nicht bevollmächtigten fingierten Prozessbevollmächtigten, BGH-Anwalt E. " gefordert hat, verfügt, dass dem Verfahren in der üblichen Bearbeitungsweise Fortgang zu geben sei. In der Folge wurden am 9. Januar 2025 die Gerichtsakten an den Rechtsanwalt E. als Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt. 4 Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1 f.; jeweils mwN). Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 6; Beschluss vom4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4; jeweils mwN). 5 Die vom Beklagten angeführte Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Born Wöstmann Bernau Sander Adams