Entscheidung
5 StR 747/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR747
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR747.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 747/24 vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 2. Dezem- ber 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Ur- teil des Landgerichts vom 17. September 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An- geklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patro- nenmunition, Besitz von Schusswaffen und Besitz von Patro- nenmunition. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, dreier halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition (zwei Revolver und eine zur halbautomatischen Selbstladepistole umgebaute Schreckschusspistole), einer vollautomatischen Schusswaffe sowie von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die zulässig erhobene und mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2024, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung als unzuläs- sig verworfen worden ist, war aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat inso- weit ausgeführt: Die am Montag, 25. November 2024, beim Landgericht einge- gangene Revisionsbegründung hat unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 2 StPO die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO gewahrt (vgl. Bd. V Bl. 202). Daran hat die Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens bei der Übermittlung des elektronischen Doku- ments (vgl. Bd. V Bl. 194) nichts geändert, denn § 14 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 ERVV stellt lediglich eine Soll- vorschrift dar. Daher ist auf den fristgerechten Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts (Bd. V Bl. 197 f.) aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. De- zember 2022 – 5 StR 239/22, Rn. 3). Der Senat schließt sich dem an. 1 2 3 - 4 - 2. Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge deckt einen den Angeklagten beschwerenden Rechts- fehler nur im Schuldspruch auf … Wie das Landgericht selbst erkannt hat (vgl. UA S. 21), sind die beiden Revolver bauartbedingt nicht als halbautomatische Kurz- waffen zum Verschießen von Patronenmunition einzustufen ge- wesen, sondern lediglich als (sonstige) Schusswaffen. Der Senat wird den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern und bei dieser Gelegenheit insgesamt neu fassen können (vgl. zur Entbehrlichkeit der Zusätze „vorsätzlich“ und „unerlaubt“ BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 26/24, Rn. 5). Die Änderungen berühren den Strafausspruch nicht, denn das Land- gericht hat die Anzahl der auf die verwirklichten waffenrechtli- chen Tatbestände jeweils entfallenden Waffen nicht strafschär- fend berücksichtigt. Der Senat schließt sich dem an und ändert den Schuldspruch in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Gericke Köhler RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt ge- hindert zu unter- schreiben. Gericke Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 17.09.2024 - (517 KLs) 279 Js 253/23 (11/24) 4 5