Entscheidung
5 StR 731/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR731
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR731.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 731/24 vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Verwirklichung des Qualifikations- merkmals des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB angenommen. Denn der Angeklagte hat ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Ge- walt zu verhindern oder zu überwinden. Für die Erfüllung des Merkmals „Gewalt“ im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 7 Nr. 2 StGB ist maßgebend, dass der Täter eine körperliche – nicht nur eine seelische – Zwangswirkung auf das Opfer her- beiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln ein- treten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansin- nen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beige- brachten Stoffes nicht widerstehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 - 3 - – 5 StR 173/98 Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735). So verhält es sich hier: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine Konsumeinheit Methamphetamin mitführte, um damit die Nebenklägerin „zu stimulieren und zur Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen“. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte mithin durch den Konsum von Me- thamphetamin eine körperliche Wirkung bei der Nebenklägerin eintreten, die ih- ren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchge- führten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Es kommt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die – jedenfalls körperlichen – Wirkungsweisen von Metamphetamin und sogenannte K.O.-Tropfen voneinander unterscheiden. Gericke Köhler RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Gericke Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 16.07.2024 - 6 KLs 442 Js 70404/23