Entscheidung
4 StR 502/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR502
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR502.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/24 vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Rau- bes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023, abgeändert mit Beschluss desselben Amts- gerichts vom 28. Mai 2024, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ beson- ders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Teck- lenburg vom 17. Januar 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Klarstellung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtli- chen Bedenken. a) Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Fall der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenent- scheidung für die frühere und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen ist und eine nur – wie vorliegend – formelhafte Berücksichtigung der in dem einbezoge- nen Urteil genannten Strafzumessungserwägungen diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73/25; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23). b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschlie- ßen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn eine Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe von drei Jahren und sechs Monaten hat die Jugendkammer bereits aufgrund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Umstände der verfahrensgegenständlichen Taten für erfor- derlich gehalten. Dabei hat sie bedacht, dass die Tat des Angeklagten in der ein- zubeziehenden Verurteilung nur mit einer Geldauflage von 350,00 € sanktioniert wurde. Allerdings hat die Jugendkammer den Angeklagten nicht entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt; der Senat berichtigt den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5). 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 24.06.2024 - 1 KLs 73 Js 1636/23-28/23 6