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III ZR 23/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030425UIIIZR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030425UIIIZR23.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/24 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 20. Februar 2025 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge- richts Stuttgart - 12. Zivilsenat - vom 30. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivil- senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aus unerlaubter Handlung (Beihilfe zum Betrug, sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) im Zusammenhang mit einer Ka- pitalanlage bei der inzwischen insolventen E. GmbH auf Schadenser- satz in Anspruch. Die E. GmbH (im Folgenden: ENS) wurde im Jahr 2011 durch E. N. gegründet. Das Unternehmen war nach eigenen Angaben haupt- sächlich im Bereich der Vermietung von elektronischen Datenspeichern (soge- 1 2 - 3 - nannte Storagesysteme) tätig. Nach dem Geschäftsmodell sollten die zuvor er- worbenen Storagesysteme an gewerbliche und staatliche Nutzer vermietet wer- den. Kapitalanleger konnten in dieses Geschäftsmodell investieren. Zur Kapital- beschaffung schloss die ENS zunächst Kauf- und Überlassungsverträge mit den Anlegern, die durch eine Seriennummer individualisierte Storagesysteme von der ENS erwerben und sodann an diese vermieten sollten, die ihrerseits die Systeme weitervermieten sollte. Die Anleger sollten regelmäßige Mietzahlungen und am Ende der zwischen 12 und 36 Monaten liegenden Vertragslaufzeit eine Schluss- zahlung erhalten, wobei eine Rendite von etwa acht bis zwölf Prozent in Aussicht gestellt wurde. Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Herbst 2014 die Kauf- und Überlassungsverträge als unerlaubtes Einlagenge- schäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG beanstandete, musste die ENS die bis dahin geschlossenen Verträge rückabwickeln, was sie dadurch zu kompensieren versuchte, dass sie den Anlegern den Abschluss neuer, den Vorgaben der BaFin nunmehr entsprechender Kauf- und Überlas- sungsverträge anbot. Ab Ende 2015 vertrieb die ENS zudem Anleihen (Inhaber- Teilschuldverschreibungen) mit einem Volumen von insgesamt 48 Millionen Euro. Geschäftsführer der ENS waren E. N. und L. B. . Die Be- klagte war seit 2011 für die ENS als Steuerberaterin und Buchhalterin tätig. Im Herbst 2014 heiratete sie den Mitgeschäftsführer L. B. . Als Steuerberate- rin der ENS erhielt die Beklagte ein monatliches Fixum von 13.090 €. Das Ge- schäftsführergehalt ihres Ehemannes betrug zuletzt 40.000 € im Monat. Die Geschäftstätigkeit der ENS war weitgehend fiktiv. Die an die Anleger verkauften Speichermedien existierten nicht. Es handelte sich um ein sogenann- 3 4 - 4 - tes "Schneeballsystem", bei dem die immer neue Beschaffung von Anlegerkapi- tal die einzige nennenswerte Einnahmequelle darstellte. Um die Zahlung von Nutzungsentgelten fingieren zu können, ohne dass die entsprechende Liquidität zur Verfügung stand, täuschte E. N. einen "abgekürzten Zahlungsweg" vor. Hiernach leisteten die angeblichen Nutzer der Speichermedien die von ihnen gegenüber der ENS geschuldeten Nutzungsentgelte unmittelbar an die angebli- chen Lieferanten. Nach einer Selbstanzeige des Geschäftsführers N. im Februar 2017 stellte die ENS am 3. März 2017 einen Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen führte. E. N. wurde vom Land- gericht Stuttgart mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. August 2018 wegen Betruges in drei Fällen (Tat 1: in dem Zeitraum vom 17. September 2014 bis zum 13. Mai 2015 abgeschlossene Kauf- und Überlassungsverträge mit einem Ge- samtschaden in Höhe von 42,7 Mio. €; Tat 2: Inhaber-Teilschuldverschreibung im Volumen von 15 Mio. €; Tat 3: zwei Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Vo- lumen von insgesamt 33 Mio. €) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah- ren und zehn Monaten verurteilt. Der Mitgeschäftsführer L. B. und die Be- klagte wurden als Mittäter angeklagt. Nach 39 Hauptverhandlungsterminen ver- starb L. B. am 8. Januar 2019 völlig unerwartet während der Untersu- chungshaft. Die Beklagte legte daraufhin ein Geständnis ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2019 verurteilte das Landgericht Stuttgart (20 KLs 163 Js 20674/17) die Beklagte (nur) wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt wurde. Zugleich ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.340 € an. 5 - 5 - Der Kläger hat behauptet, nach Zeichnung einer entsprechenden Anleihe 30.000 € an die ENS gezahlt zu haben. Unter Abzug einer Auszahlung in Höhe von 420 € hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.580 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung/Abtretung seiner Rechte als Gläubiger im Insolvenzverfahren der ENS. Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte hafte für den durch die ge- zeichnete Anleihe entstandenen Schaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB, da sie in das Betrugssystem als Steuerberaterin, Buchhalterin und Ehefrau des Geschäftsführers L. B. eingebunden gewesen sei ("Head of Finance"). Spätestens nach der Beanstandung der BaFin im Herbst 2014 habe sie erkannt, dass die angeblichen Datenspeicher nicht existierten und kein trag- fähiges Geschäftsmodell bestanden habe. In diesem Bewusstsein habe sie ihre Tätigkeit fortgesetzt, um die nicht unerhebliche Einnahmequelle für sich und ihren Ehemann zu erhalten. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das "Schneeballsystem" habe sie nicht erkannt. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Datenspeichersysteme tatsächlich vorhanden seien. Im Strafprozess habe sie lediglich aus taktischen Gründen ein Geständnis abgelegt. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechts- anwaltskosten stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es habe keinen Zweifel daran, dass die Beklagte jedenfalls vor der Zeichnung der Anleihe durch den Kläger von dem vorliegenden Betrugssystem Kenntnis gehabt, durch ihre Tätigkeit dieses bewusst unterstützt und so Beihilfe zum Betrug zum Nachteil 6 7 8 9 - 6 - des Klägers geleistet habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes- gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewie- sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, die zulässige Berufung sei begründet. Nach der Beweislage im Zivilprozess könne der Beklagten keine vorsätzliche Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB) oder zur sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nachgewiesen werden. Das rechtskräftige Strafurteil vom 26. Februar 2019 sei im Zivilprozess nicht bindend (Hinweis auf Senat, Urteil vom 26. August 2021 - III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 11 ff). Die Beklagte habe den Inhalt des Strafurteils und die Richtigkeit ihres Geständnisses schlüssig bestritten. Sie habe ausgeführt, dass ihr nach dem Tod des Ehemannes durch die Strafkammer sig- nalisiert worden sei, im Falle eines Geständnisses könne sie mit einer Bewäh- rungsstrafe rechnen. Um einer Haftstrafe zu entgehen, habe sie sich sodann nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger entschlossen, ein Geständnis abzule- gen. 10 11 - 7 - Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch zu den tra- genden Gründen des Strafurteils schlüssig dargelegt, warum diese aus ihrer Sicht nicht den Nachweis der Kenntnis des betrügerischen Handelns des E. N. zuließen. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Behauptung der Klä- gerseite, die Beklagte habe den betrügerischen Charakter der angeblichen Ge- schäftstätigkeit erkannt, sei zwar plausibel, aber letztlich nicht zur vollen Über- zeugung erwiesen (§ 286 ZPO). Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gelangt, indem es mögliche Belastungsindizien in den Blick genommen hat. Dies sind im Wesentlichen: Erkennbarkeit des Schneeballsystems anhand des Geschäftsmodells und der Geschäftszahlen (BU 12-14) Es lasse sich vorliegend nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass das Geschäftsmodell der ENS mit einem Blick erkennbar auf Täuschung und Schädigung ausgerichtet gewesen sei und die Beklagte dies auch erkannt habe. Allein aus den Zahlungsflüssen ergebe sich nicht notwendig ein Betrugsmodell. Die Tatsache, dass ein Unternehmen aus seinem operativen Geschäft einen ne- gativen Cashflow erziele, lasse nicht zwingend auf fehlende Nachhaltigkeit schließen, sofern eine "Überbrückung" durch Kredite oder neue Anlegergelder in Betracht komme. Falls die angeblich vermieteten Speichermedien und die hier- über geschlossenen Nutzungsverträge real existiert hätten, erscheine es durch- aus möglich, dass auch ein positiver Cashflow hätte generiert werden können. 12 13 14 15 - 8 - Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge durch Information vonsei- ten des Geschäftsführers N. (BU 14 f) E. N. habe bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht in einer anderen Sache ausgesagt, mit der Beklagten nicht über fingierte Geschäftsvor- fälle und Scheinrechnungen gesprochen zu haben. Die Beklagte sei insbeson- dere nicht in das operative Geschäft in der Weise eingebunden gewesen, dass sie daran beteiligt gewesen wäre, wenn er Scheinrechnungen habe erstellen las- sen. Auch in vorliegender Sache habe er bei seiner Vernehmung durch den Be- rufungssenat bestätigt, mit der Beklagten nicht darüber gesprochen zu haben, dass die Speichersysteme bei der ENS nicht in dem Ausmaß vorhanden gewe- sen seien, wie dies aus den Büchern ersichtlich gewesen sei, und dass das Ganze als Schneeballsystem betrieben worden sei. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass E. N. auch gegenüber der Beklagten den Anschein einer real praktizierten Geschäftstätigkeit aufrechterhalten habe. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorfälle wegen Austausches von Rechnungen (BU 15 f) Für den Fall, dass die Beklagte am Austausch gefälschter Rechnungen durch bessere Fälschungen beteiligt gewesen wäre, wäre dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie jedenfalls Kenntnis von den fingierten Geschäftsvorgängen gehabt haben könne. In der Vernehmung des Zeugen N. vor dem Landge- richt in einer anderen Sache sei die Aussage protokolliert worden, die Beklagte sei in der Weise an dem Austausch beteiligt gewesen, dass der Zeuge ihr alte Rechnungen gegeben habe; was sie nun buchhalterisch damit gemacht habe, ob sie die alten Rechnungen weggeworfen habe, wisse er nicht. Dies passe nicht zur Aussage des Zeugen N. im vorliegenden Verfahren, wonach der Zeuge 16 17 18 19 - 9 - von der Beklagten die alten Rechnungen zurückverlangt habe. Letztlich lasse sich mangels genauer detaillierter Kenntnisse zu den einzelnen Vorgängen und der Beteiligung der Beklagten hieran nicht klar feststellen, was im Hinblick auf den angeblichen "Austausch" von Rechnungen tatsächlich geschehen sei. Im Er- gebnis erscheine es möglich, dass die Beklagte Rechnungen getauscht habe. Nachgewiesen sei das aber nicht. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge durch schlecht gefälschte Rechnungen in der Anfangsphase (BU 16 ff) Im Berufungsverfahren hätten keine neuen Erkenntnisse zu der schlech- ten Qualität der Rechnungsfälschungen in der Anfangszeit und zur Kenntnis der Beklagten bezüglich eines "Schneeballsystems" auf Grund der Rechnungen ge- wonnen werden können. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass der Zeuge N. anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht in einer anderen Sa- che im Zusammenhang mit den beiden Versionen der C. -M. -Rech- nungen auf entsprechende Nachfrage geantwortet habe, die Fälschungen seien schon gut gewesen. Sofern Rechnungen trotz verschiedener Rechnungssteller gleich ausgesehen hätten, habe die Beklagte hierzu ausgeführt, dies sei Folge des Umstands gewesen, dass dieselbe Firma die Rechnungen erstellt habe. Es könne nicht widerlegt werden, dass die Beklagte aus diesen Vorgängen weder auf ein "Schneeballsystem" noch auf nicht existierende Datenspeicher geschlos- sen habe. 20 21 - 10 - Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge auf Grund des Geldman- gels nach der Beanstandung durch die BaFin im Herbst 2014 (BU 18) Aus der Beanstandung des bisherigen Geschäftsmodells durch die BaFin könne kein Rückschluss auf den Umstand gezogen werden, dass bislang fin- gierte Geschäfte vorgelegen hätten. Dass der erforderliche Kapitalbedarf zur Rückzahlung der Anlegerbeträge nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sich daraus ergeben, dass neue Geschäfte nicht durch Bankkredite, sondern durch Neuanleger finanziert worden seien. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge auf Grund des abgekürz- ten Zahlungsweges (BU 18 ff) Der Rückschluss auf die Kenntnis der Beklagten von nicht existenten Ge- schäftsvorfällen nach Akzeptanz des abgekürzten Zahlungsweges (um die Zah- lung von Nutzungsentgelten fingieren zu können) sei nicht zwingend. Aus dem abgekürzten Zahlungsweg könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen wer- den, die Beklagte habe die Fiktion der Geschäftsvorfälle erkannt. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen fehlender Liquidi- tät (BU 20) Daraus, dass die Beklagte in die Liquiditätsplanung eingebunden gewesen sei, Geld immer knapp gewesen sei, weil es wenig Rückfluss gegeben habe, und das nötige Kapital überwiegend von den Neuanlegern genommen worden sei, könne nicht auf die Kenntnis der Beklagten von fingierten Geschäften oder eines "Schneeballsystems" geschlossen werden. 22 23 24 25 26 27 - 11 - Entnahme hoher Barbeträge durch Geschäftsführer N. und deren Bu- chung (BU 20 f) Es sei unstreitig, dass E. N. hohe Barbeträge von den Geschäfts- konten zur angeblichen Bezahlung von Forderungen im Ausland erhalten habe. Er habe in seiner Vernehmung vor dem Berufungssenat ausgeführt, jedem sei bekannt gewesen, dass er Bargeld abgehoben habe, um angeblich Lieferanten zu bezahlen, und dass er nicht bestätigen könne, dass die Beklagte entspre- chende Rückschlüsse daraus gezogen habe. Im Ergebnis lasse sich aus diesen Vorgängen nicht ableiten, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe zum Betrug an den Anlegern geleistet habe. Nichtaufzeichnung der Standorte der Speichersysteme in der Buchhaltung (BU 21) Hinsichtlich der Nichtaufzeichnung der Standorte der Storagesysteme habe die Beklagte ausgeführt, dass bezüglich der Systeme, deren Eigentümerin die ENS nicht gewesen sei, sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, entspre- chende Bestandsverzeichnisse zu führen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dies der Grund für die Beklagte gewesen sei, die betroffenen Sys- teme nicht nach ihrem Standort aufzuzeichnen. Der Zeuge N. habe zwar ausgesagt, die Angestellte Nü. habe in der Kürze der Zeit gesehen, dass das mit den Standorten nicht gestimmt habe. Er habe aber bezüglich der Kenntnis der Beklagten keine weiterführenden Anga- ben machen können. 28 29 30 31 32 - 12 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein - hier allein in Betracht gezogener - deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB beziehungsweise aus § 826 BGB nicht verneinen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in mehr- facher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich der Frage einer vorsätzlichen Beihilfe bei berufstypischen "neutralen" Handlungen (hier: Steuerberatung, Buchhaltung) hat das Berufungs- gericht den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Prüfungs- maßstab unzulässig verkürzt, indem es allein auf die positive Kenntnis des "Schneeballsystems" abgestellt hat (1.). Darüber hinaus hat es überspannte An- forderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) gestellt (2.). Die isolierte Würdigung der einzelnen Beweisindizien ohne eine Gesamtabwä- gung aller für und gegen die Täterschaft der Beklagten sprechenden Umstände ist ebenfalls rechtsfehlerhaft (3. und 4.). Schließlich hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dessen Vortrag zu den Angaben der Zeugin Nü. im Strafverfahren gegen E. N. und L. B. übergangen hat (5.). 1. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehler- haft allein mit der Frage einer positiven Kenntnis der Beklagten hinsichtlich des von E. N. ins Werk gesetzten "Schneeballsystems" befasst. a) Die Gehilfenhaftung richtet sich auch im Zivilrecht nach strafrechtlichen Grundsätzen (Senat, Urteil vom 11. Juli 2024 - III ZR 176/22, NJOZ 2024, 1141 33 34 35 36 - 13 - Rn. 13). Gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Bei- hilfe ist danach die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer Vorsatztat eines anderen. Objektiv muss die Beihilfehandlung für den Taterfolg nicht ursächlich gewesen sein; sie muss die tatbestandsmäßige Handlung lediglich gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss bestärkt haben. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber dennoch die zentralen Merk- male der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kennt oder zu- mindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Senat, Urteile vom 26. August 2021 - III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 18 und vom 7. November 2024 - III ZR 79/23, ZIP 2024, 2939 Rn. 34). b) Als Steuerberaterin und Buchhalterin der ENS hat die Beklagte soge- nannte berufstypische Tätigkeiten ausgeübt, wodurch allerdings unstreitig das von E. N. entwickelte betrügerische "Schneeballsystem" objektiv geför- dert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch sol- che "neutralen" Handlungen eine strafbare Beihilfe darstellen (Senat aaO). Dies bedarf einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall, wobei eine strafbare Beihilfe bereits aus objektiven Gründen zu verneinen sein kann, wenn dem Handeln des Täters - was vorliegend jedoch ausscheidet - der "deliktische Sinnbezug" fehlt, weil das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Bege- hung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt (Senat, Urteil vom 7. November 2024 aaO Rn. 35; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139 Rn. 28). In subjektiver Hinsicht sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende (Fallgruppe 1), so ist sein Tatbeitrag 37 38 - 14 - als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltags- charakter"; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird (Fall- gruppe 2), so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehand- lung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhal- tens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleis- tung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. November 2024 aaO Rn. 36 mwN; BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 ff; vom 22. Ja- nuar 2014 aaO Rn. 26 ff und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, NStZ 2018, 328 f). c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten rechtsfehlerhaft nur die Fallgruppe 1 in den Blick genommen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beklagte durch ihre Tätigkeit als Steuerberaterin und Buchhalterin die (fingierte) Geschäftstätigkeit der ENS fortlaufend unterstützt und den Taterfolg im Sinne des § 263 StGB somit objektiv gefördert habe (was zu- trifft), ihr jedoch nicht nachzuweisen sei, dass sie Kenntnis von dem Betrugsmo- dell gehabt habe, auch wenn die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe den betrügerischen Charakter des Geschäftsmodells erkannt, plausibel sei (BU 11 Abs. 3) und es im Ergebnis durchaus als möglich erscheine, dass die Beklagte von den fingierten Geschäften und damit auch von dem Betrugsmodell Kenntnis gehabt haben könnte (BU 24 Abs. 2). Mit der sich hiernach aufdrängenden Frage, ob die Beklagte angesichts einer Vielzahl von Belastungsindizien (dazu sogleich) es für "sehr wahrscheinlich" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 aaO Rn. 32) 39 - 15 - oder jedenfalls "überwiegend wahrscheinlich" (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezem- ber 2017 aaO S. 329) gehalten hat, dass der Geschäftstätigkeit der ENS ein be- trügerisches "Schneeballsystem" zugrunde lag, und sie sich mit ihrer Tätigkeit für die ENS - nicht zuletzt zur Aufrechterhaltung ihres gehobenen Lebensstandards und des hohen Geschäftsführergehalts ihres Ehemanns - die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Fallgruppe 2), hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Dabei war maßgeb- lich, ob es für die Beklagte Anhaltspunkte gab, die es als sehr oder jedenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die gesamte durch ihr Tun geförderte Geschäftstätigkeit der ENS auf die Begehung von Betrugsstraftaten angelegt war. Dies hätte das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände prüfen müssen. Soweit in dem Senatsurteil vom 26. August 2021 (aaO Rn. 19) von einer "hoch- gradigen Wahrscheinlichkeit" die Rede ist, ist darin kein abweichender strengerer Prüfungsmaßstab, sondern nur eine auf die konkreten Fallumstände bezogene Formulierung zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus das gemäß § 286 ZPO anzu- wendende Beweismaß unzutreffend eingeschätzt und überspannte Anforderun- gen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt. Denn es hat bei der Wür- digung der einzelnen Belastungsindizien rechtsfehlerhaft verlangt, dass sich da- raus "zwingende" Schlüsse ergeben müssten (z.B. BU 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2). Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten 40 41 - 16 - Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie- ßende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausrei- chendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Das Gesetz setzt eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, muss ein Beweisergebnis deshalb nicht "zwingend" sein (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2024 aaO Rn. 39 mwN). Dies gilt in besonderem Maß bei der Würdigung von Indizien. Denn es ist gerade deren Wesensmerkmal, dass sie isoliert betrachtet keine zwingenden Schlüsse zulassen, sondern ihren Beweiswert erst im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Gesichtspunkte ge- winnen (Senat aaO; BGH, Urteil vom 26. April 2023 - 5 StR 457/22, juris Rn. 13). 3. Die Bewertung der für den Gehilfenvorsatz der Beklagten sprechenden Indizien ist aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat zwar zahlreiche für die subjektive Tatseite der Beihilfe (§ 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB) sprechende Indizien aufgeführt und jeweils einzeln gewürdigt. Seine Be- weiswürdigung lässt jedoch die erforderliche Gesamtschau der Beweisergeb- nisse vermissen. Liegen - wie hier - mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, diese jeweils nur einzeln abzuhandeln. Denn der Beweiswert einzelner In- dizien ergibt sich regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Hilfstat- sachen, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt. Auch wenn ein- zelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf die von einer Partei behauptete Haupttatsache zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit 42 - 17 - dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbil- dung des Tatrichters sein, die Haupttatsache sei gegeben. Eine Indiztatsache reicht für den Nachweis der Haupttatsache nur dann nicht aus, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die Haupttatsache zu- lässt (st. Rspr.; vgl. nur Senat aaO; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938; vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2291; vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93, NJW-RR 1994, 1112 f; vom 5. No- vember 2014 - 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, NJW 2021, 848 Rn. 88; vom 8. März 2023 - 6 StR 374/22, juris Rn. 10 ff; vom 26. April 2023 aaO Rn. 8; vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729 Rn. 40 und vom 28. Juni 2023 - 1 StR 421/22, juris Rn. 10, 15). 4. Vorliegend erscheint es nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, dass das Berufungsgericht auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe bejaht hätte, wenn es im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die nachfolgen- den feststehenden Indiztatsachen zueinander in Beziehung gesetzt und unter Berücksichtigung des sonstigen Prozessstoffs umfassend gewürdigt hätte: a) Das im Strafverfahren nach 42 Hauptverhandlungsterminen abgelegte umfassende Geständnis der Beklagten (auf Vorhalte des Gerichts, keine lediglich verlesene Verteidigererklärung) ist ein starkes Indiz für die Wahrheit der zuge- standenen Tatsachen, zumal die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, dass das Geständnis durch das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt worden und auch die innere Tatseite praktisch nicht mehr abstreitbar gewesen sei (Strafurteil vom 26. Februar 2019, S. 152 ff; im Folgenden: SU). Die Beklagte akzeptierte auch die Einziehung ihres Steuerberaterhonorars in Höhe von 340.340 €. 43 44 - 18 - b) Die aus der Buchhaltung ersichtlichen Zahlungsströme waren typisch für ein "Schneeballsystem". Der laufende Liquiditätsbedarf konnte nur aus den Geldern der Neuanleger gedeckt werden (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16). In den Geschäftsjahren 2013/2014 bis 2016/2017 standen "verbuchten Nutzungsentgelten" in Höhe von insgesamt 11,14 Mio. € Ausgaben in Höhe von insgesamt 98,8 Mio. € gegenüber. Die angeblichen "Nutzungsentgelte" sanken im Geschäftsjahr 2016/2017 auf 240.000 € bei Ausgaben von 24,6 Mio. € (SU 153 ff). c) Der vom Haupttäter N. erfundene "abgekürzte Zahlungsweg" führte dazu, dass die angeblichen Nutzungsentgelte für die vermieteten Spei- chersysteme die ENS nie erreichten, so dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Aussicht bestand, die den Anlegern versprochenen Rück- und Renditezahlungen zu leisten. An dieser Situation änderte sich bis zuletzt nichts. Im Gegenteil: Die von Anfang an bestehende finanzielle Schieflage der ENS verschlechterte sich zu Beginn des Jahres 2017 derart dramatisch, dass der Haupttäter N. eine Selbstanzeige erstattete. Die Zeugin Nü. hat im Strafverfahren gegen L. B. und die Beklagte bekundet, dass von den angeblichen staatlichen Nutzern "seit Jahren keine Zahlungen auf den Bankkonten der E. GmbH einge- gangen waren" (SU 154 Abs. 1). d) Trotz fehlender Liquidität der ENS veranlasste die Beklagte Barauszah- lungen in Millionenhöhe von den Geschäftskonten an den Haupttäter N. zur angeblichen "Bezahlung von Forderungen im Ausland" (BU 20, SU 154). e) Die seit August 2016 als Buchhalterin und Controllerin bei der ENS be- schäftigte Zeugin Nü. gab im Strafverfahren an, ihr seien schon nach einigen 45 46 47 48 - 19 - Monaten so viele Ungereimtheiten in den Geschäftsabläufen aufgefallen, dass sie eine Strafanzeige erwogen habe (u.a. Fehlen jedweder Aufzeichnungen über die Standorte der angeblichen Datenspeichergeräte, keine im Internet abrufbaren nennenswerten Informationen über die Lieferanten und Nutzerkunden, seit Jah- ren keine Zahlungseingänge vonseiten der angeblichen staatlichen Nutzer). Auf Anweisung der Beklagten habe sie ohne die erforderlichen Belege angebliche Direktzahlungen der Nutzer an die Hardwarelieferanten verbuchen sollen (SU 154 Abs. 1). Auch wenn die Beobachtungen der Zeugin den Zeitraum erst ab Mitte 2016 unmittelbar betreffen, ergibt sich daraus, dass handgreifliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der gesamte Geschäftsbetrieb der ENS mit hoher Wahr- scheinlichkeit von Anfang an auf betrügerischen Machenschaften der Verant- wortlichen basierte, zu denen auch die Beklagte gehörte. f) Der Ehemann der Beklagten, L. B. , war nach Gründung der ENS deren Mitgeschäftsführer neben E. N. . An den wöchentlich stattfinden- den "Statusmeetings" der Geschäftsführer nahm auch die Beklagte persönlich teil. Der Haupttäter N. hat im Strafverfahren gegen L. B. und die Beklagte ausgesagt, diese hätten "selbst massivste Auffälligkeiten in der Regel ‚einfach so‘ akzeptiert". So etwa, als er im Jahr 2013 zusammen mit dem geson- dert verfolgten "Hardwarelieferanten" und "Rechnungsfälscher" R. C. das "EU-Infrastrukturprojekt" in Serbien erfunden habe, bei dem sich die ENS angeb- lich bei einer EU-weiten Ausschreibung im Zusammenhang mit der Speicherung von Daten in ehemaligen Tito-Bunkern gegen international aufgestellte Großkon- 49 50 51 - 20 - zerne durchgesetzt habe. Obwohl über die angebliche Ausschreibung nicht ein- mal gefälschte Unterlagen vorhanden gewesen seien und C. nunmehr als Professor und Projektleiter aufgetreten sei, seien weder von L. B. noch von der Beklagten kritische Nachfragen gekommen. Selbst als von den angeblichen Nutzern die vermeintlich von der Europäischen Union finanzierten Nutzungsent- gelte nicht entrichtet worden seien, hätten das L. B. und die Beklagte jah- relang hingenommen (SU 152 f). 5. Das Berufungsgericht hat schließlich im Zusammenhang mit der Würdi- gung der Angaben der Zeugin Nü. , die diese in dem Ermittlungsverfahren ge- gen E. N. und L. B. gemacht hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt. Der Kläger hat vorgetragen, die Zeugin Nü. habe kurz nach ihrem Ar- beitsbeginn bemerkt, dass auf den Rechnungen von Hauptlieferanten sowie vie- len weiteren Rechnungen E-Mail-Adressen und Internet-Adressen angegeben gewesen seien, die es tatsächlich nicht gegeben habe. Auch E-Mail-Adressen und Internet-Adressen von Kunden hätten nicht existiert. Die Zeugin habe im Herbst 2016 die Eheleute B. auf die unrichtigen Adressen angesprochen. Diese hätten die Problematik jedoch mehr oder weniger lapidar abgetan (Schrift- sätze vom 30. September 2022, S. 14 f = GA II 143 f und vom 30. November 2022, S. 9 f = GA II 175 f; polizeiliches Vernehmungsprotokoll betreffend die Zeu- gin Nü. vom 14. März 2017 = Anlagenheft Kläger, Anlage K7, S. 6 f). Der Klä- ger hat zudem vorgetragen, der Zeugin Nü. seien am 7. Februar 2017 Rech- nungen verschiedener Unternehmen im Gesamtumfang von 400.000 € aus den letzten zwei Jahren aufgefallen, die sich in fast allen Details geglichen hätten. Am nächsten Tag habe sie die einzelnen fast identischen Rechnungen zusammen- gefügt, einzelne davon gescannt und in einer E-Mail an die Beklagte geschickt. 52 53 - 21 - In dieser E-Mail vom 8. Februar 2017 (Anlage B34 = GA II Anlagenheft B 71) habe sie der Beklagten auch die offensichtlichen Gemeinsamkeiten/Übereinstim- mungen beschrieben. Als erste Reaktion habe die Beklagte wörtlich gesagt: "Ver- gessen Sie’s!" (Schriftsatz vom 30. November 2022, S. 10 ff = GA II 176 ff und polizeiliches Vernehmungsprotokoll aaO, S. 8 f). Der Aussage der Zeugin Nü. kam eine wichtige Indizfunktion zu, weil sich daraus ergab, dass die Rechnungen der "Lieferanten" und "Kunden" der ENS massive Auffälligkeiten aufwiesen (nicht existente E-Mail- und Internet- Adressen, nahezu identische Rechnungen unter verschiedenen Firmennamen) und die Beklagte - hierauf angesprochen - nicht alarmiert, sondern beschwichti- gend reagierte und letztlich nichts veranlasste ("Vergessen Sie’s"). Mit dieser Zeugenaussage, die zentrale Bedeutung für den Nachweis der subjektiven Tat- seite hatte und deren Inhalt zum wesentlichen Kern des klägerischen Tatsachen- vortrags gehörte, hätte sich das Berufungsgericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung zwingend auseinandersetzen müssen. Stattdessen hat es sich, worauf die Revision zu Recht hinweist, damit begnügt, die Aussage der Zeugin ohne nähere Würdigung pauschal als unerheblich anzusehen (BU 22). Dadurch wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entscheidungserheblich verletzt. III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich mit den aufgezeigten Aspekten auseinander- setzen und die bislang unterbliebene Gesamtschau der Beweisergebnisse nach- holen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht - entgegen 54 55 - 22 - den Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 ZPO) - eine Beihilfe der Be- klagten zum Betrug weiterhin für nicht nachweisbar erachten, wird es das Kläger- vorbringen, die Anleger hätten ihr Kapital zweckgebunden ausschließlich für den Erwerb von Storagesystemen eingezahlt, unter dem Gesichtspunkt des Untreu- etatbestandes (§ 266 StGB) zu würdigen haben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2021 - 14 O 729/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2024 - 12 U 285/21 - 56 - 23 - Verkündet am: 3. April 2025 Uytterhaegen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle