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Entscheidung

1 StR 407/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020425B1STR407
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020425B1STR407.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407/24 vom 2. April 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 9. April 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 24 Fällen, der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei in sieben Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist und b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ ange- ordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerheh- lerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsent- scheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ ange- ordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Bezüglich der Änderung des Schuldspruchs in Fall 1 der Urteilsgründe, die die hierfür verhängte Einzelstrafe unberührt lässt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 2. Soweit die Strafkammer die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet hat, leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilstenor oder einer An- lage zum Urteil so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel am Um- fang der Einziehungsentscheidung entstehen können. Die Einziehung ′sämtlicher sichergestellter Zigaretten′ wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8, 1 2 3 - 4 - 205 - 214; Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 09.04.2024 - 24 KLs-9 Js 460/23-7/23 4