OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 119/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010425B5STR119
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010425B5STR119.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 119/25 vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Einführung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Marihuanas „Haze“ von 15 % Tetrahydrocannabinol (THC) im Fall 2 der Urteilsgründe bloß als „gerichtskundig“ bedenklich sein könnte, auch weil die Strafkammer nicht ausdrücklich auf eine Behandlung dieser Tatsache als „ge- richtskundig“ hingewiesen hat. Denn auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmun- gen über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tat- bestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Angeklagten von we- sentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden; hierzu kann auch der Wirkstoffgehalt gehandelter Betäubungsmittel zählen (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 5 StR 47/23, NStZ 2023, 637). Zudem - 3 - muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Behandlung einer Tatsache als gerichts- kundig erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21, NStZ 2023, 486). Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat bei seiner Schätzung des Wirkstoffge- halts in erster Linie darauf abgestellt, dass das gehandelte Marihunana ausdrück- lich die höhere Qualitätsstufe „Haze“ aufweisen sollte, was eine geringfügige Überschreitung des im Behördengutachten des LKA Hamburg für Marihuana zur Tatzeit ausgewiesenen Medianwerts von 13,9 % Wirkstoffgehalt THC rechtfer- tige. Lediglich ergänzend hierzu hat es bemerkt, der Gehalt von 15 % THC sei, „wie die Kammer aus einer Vielzahl anderer Betäubungsmittelverfahren weiß, bei Marihuana der Sorte ‚Haze‘ üblich“. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. März 2025 lag dem Senat vor. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 11.06.2024 - 629 KLs 22/21 6100 Js 133/21