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Entscheidung

4 StR 29/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR29.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/25 vom 26. März 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 12. August 2024 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und sexuellen Miss- brauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Vorbe- reitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Entzug seiner Fahrerlaubnis angeordnet und eine Fahrerlaubnissperre bestimmt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - Nähere Ausführungen sind lediglich zu dem behaupteten Verstoß gegen § 338 Nr. 5, § 247 Satz 2 StPO veranlasst. 1. Der Abwesenheitsrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache ein- gelassen und eingeräumt, der Nebenklägerin am 19. September 2023 zunächst bei einem Lokalbesuch und anschließend in seinem Hotelzimmer einen Zungen- kuss gegeben zu haben. Eine Kenntnis des Alters der damals 13 Jahre und sechs Monate alten Nebenklägerin hat er bestritten. Auch habe er keine weiteren sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen. Im weiteren Verlauf der Hauptver- handlung wurde die inzwischen 14 Jahre alte Nebenklägerin zeugenschaftlich vernommen. Für die Dauer ihrer Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Dem lag eine fachärztliche Stellungnahme zugrunde, wonach bei der Nebenklägerin im Fall einer Konfron- tation mit dem Angeklagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung be- stünde, in deren Folge eine deutliche Verschlechterung ihres Zustands und damit ein erheblicher Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten sei. Der Angeklagte verließ den Sitzungssaal und verfolgte die weitere Verhandlung mittels Video- übertragung. Nach ihrer Aussage wurde die Nebenklägerin förmlich in Augen- schein genommen. Diese Beweiserhebung ist protokolliert. Danach wurde die Zeugin unvereidigt entlassen und der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal gemäß § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aus- sage der Nebenklägerin unterrichtet. Erklärungen nach § 257 StPO wurden nicht abgegeben; die Inaugenscheinnahme der Nebenklägerin wurde nicht wiederholt. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer dem äußeren Erschei- nungsbild der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Angeklagten ihres kindlichen Alters zur Tatzeit beigemessen. 3 4 - 4 - 2. Der von der Revision behauptete absolute Revisionsgrund der Verlet- zung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1, § 247 Satz 2 StPO) liegt nicht vor, weil sein Ausschluss von der Zeugenverneh- mung der Nebenklägerin nach § 247 Satz 2 StPO auch die Augenscheinsein- nahme ihrer äußeren Erscheinung mit umfasste. a) Dem Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garan- tiert wird, kommt eine hohe Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 14; Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR 216/17, NStZ 2018, 156, 157; jew. mwN). Es kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen andere gewichtige Belange entgegenstehen und eine Einschränkung seiner grundsätzlich zu gewährleistenden Anwesenheit verlan- gen, eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahme enthält § 247 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift – von der die Jugendkammer vorliegend Gebrauch gemacht hat – regelt den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung des Zeu- gen zu dessen Schutz (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 247 Rn. 1; BeckOK- StPO/Berg, 54. Ed., § 247 Rn. 6). Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Grundsätzlich ist jedoch mit Blick auf die Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten eine restriktive Auslegung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 14 mwN). Der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf solche Verfahrens- handlungen zu beschränken, bei denen der Schutzzweck den Ausschluss unbe- dingt erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 15 mwN). 5 6 - 5 - b) Gemessen daran gebietet es der Zeugen- und Opferschutz im Fall des § 247 Satz 2 StPO, den Vernehmungsbegriff auf die Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin – hier der Nebenklägerin – zu erstre- cken. aa) Wurde – wie hier – der Angeklagte zu Recht nach § 247 Satz 2 StPO für die Dauer der Vernehmung einer minderjährigen Zeugin aus dem Sitzungs- saal entfernt, weil bei dieser Zeugin im Fall einer Konfrontation mit dem Ange- klagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung besteht, würde der Zweck dieser Maßnahme vereitelt, wenn eine Inaugenscheinnahme des äußeren Er- scheinungsbildes der Zeugin wiederum in Anwesenheit des Angeklagten stattfin- den müsste. Vielmehr ist es zur Vermeidung jedweden Zusammentreffens von Angeklagtem und zu schützendem Zeugen regelmäßig unabdingbar, den Ange- klagten auch von der Augenscheinseinnahme des Zeugen auszuschließen. In- soweit könnte sogar zu besorgen sein, dass der Zeuge bei der Durchführung des Augenscheins noch intensiver der Begegnung mit dem Angeklagten ausgesetzt wäre als bei seiner Vernehmung. Denn konsequenterweise müsste dem Ange- klagten als Prozessbeteiligtem dann auch das Recht zugesprochen werden, den Augenschein selbst vorzunehmen und sich zu diesem Zweck dem Zeugen zu nähern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 StR 187/07 Rn. 17). Es liegt daher auf der Hand, dass eine derartige Konfrontation während der Au- genscheinseinnahme für den Zeugen ebenso einen erheblichen Nachteil für sein Wohlergehen besorgen ließe wie seine Vernehmung im Beisein des Angeklag- ten. Ein anderes Prozedere, das zugleich das Anwesenheitsrecht des Ange- klagten gewährleistet und eine Begegnung zwischen Zeugen und Angeklagtem vermeidet, ist durch das Gericht, wenn es die Person des Zeugen unmittelbar 7 8 9 - 6 - zum Gegenstand eines Augenscheins machen will, nicht zu gestalten (anders beim Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen: vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 16 ff.; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 1990 – 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 49 [§ 247 Satz 2 StPO entsprechend auf die Vereidigung]). bb) Es kann danach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall in der Sache überhaupt eine eigenständige Inaugenscheinnahme stattgefunden hat. Denn das Betrachten der äußeren Erscheinung im Sinne der sich offen darbietenden Kör- perbeschaffenheit eines Zeugen während seiner Befragung gehört zur Verneh- mung. Eines förmlichen Augenscheins bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1973 – 3 StR 183/73, bei Dallinger MDR 1974, 367 f.: die Ent- scheidung betraf die visuelle Wahrnehmung der Narbe eines Angeklagten, be- zieht sich aber auf die allgemeine Abgrenzung zwischen Vernehmung und Au- genschein, die insoweit auch für Zeugen gilt, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. März 1954 – 5 StR 661/53, BGHSt 5, 354, 356; Hanack, JR 1989, 254, 256; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 86 Rn. 14; MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 86 Rn. 23; BeckOK-StPO/Goers, 54. Ed., § 86 Rn. 12.). Dass vorliegend die Augenscheinseinnahme über die schon während der Anhörung der Nebenklägerin evidente körperliche Betrachtung hinausgegangen wäre, hat weder die Revision vorgetragen noch ergeben die Urteilsgründe hierfür irgendeinen Anhaltspunkt. Dass die Jugendkammer es vorliegend gerade nicht bei der Vernehmung der Nebenklägerin belassen, sondern diese im Anschluss an die Befragung noch förmlich in Augenschein genommen hat, führte danach nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn diesem Verfahrensvorgang käme dann keine selbstständige Bedeutung mehr zu (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 34). Vielmehr erschöpfte er sich in der erneuten visuellen 10 11 - 7 - Wahrnehmung der Nebenklägerin, die allen (präsenten) Prozessbeteiligten be- reits während der vorangegangenen Zeugenvernehmung möglich gewesen war. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Deggendorf, 12.08.2024 ‒ 1 KLs 5 Js 10630/23 jug