Entscheidung
2 StR 566/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
In diesem Verfahren wurden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet und die Revision einer Nebenklägerin als unzulässig verworfen. Rechtskräftig ist somit die Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung des ersten Angeklagten zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, das Aktenzeichen der Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.