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Entscheidung

4 StR 508/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR508
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR508.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/24 vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2025 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 25. Juni 2024 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange- klagte in den Fällen II. 2.2.30. bis II. 2.2.32. der Urteils- gründe wegen Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die insoweit entstande- nen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verge- waltigung, der gefährlichen Körperverletzung, Körperver- letzung in zehn Fällen und Bedrohung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Re- visionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verge- waltigung, gefährlicher Körperverletzung, „vorsätzlicher“ Körperverletzung in 13 Fällen und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision war das Urteil teilweise aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§ 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den in der Beschlussformel bezeichneten Fällen verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses. a) Mit ihrer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 14. April 2024 hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, „in 71 Fällen (25.- 95. und 97.)“ vorsätzlich eine andere Person körperlich miss- handelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Im Anklagesatz hieß es hierauf bezogen u.a.: „27. bis 32.: In mindestens drei Fällen stellte der Ange- schuldigte, nachdem er auf die Zeugin derart eingeschlagen hatte, dass sie zu Boden ging, seinen Fuß auf den Hals (…) und drückte ihr schmerzhaft den Kehl- kopf ein“. Unter Ziffer II. der Urteilsgründe wird hierzu mit der Überschrift „2.2.27. bis 2.2.32. Fälle 27-32“ festgestellt, der Angeklagte habe in „mindestens drei Fäl- len“, nachdem er auf die Nebenklägerin derart eingeschlagen hatte, dass sie zu Boden ging, seinen Fuß auf deren Hals gestellt und schmerzhaft den Kehlkopf eingedrückt. 1 2 3 - 4 - b) Die auf diese Feststellungen gestützten Schuldsprüche haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand. Denn diese Ta- ten waren nicht Gegenstand der Anklage, die unter „27. bis 32.“ lediglich „min- destens drei Fälle“ näher umschreibt. Erscheint ein Angeklagter nach dem Er- gebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weiterer Straftaten im Sinne des § 264 StPO hinreichend verdächtig, hat die Staatsanwaltschaft diese ‒ gegebenenfalls im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ‒ (neu) anzukla- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 242/21 Rn. 4). Da dies nicht geschehen ist, war das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren ge- mäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dies zieht das Erfordernis einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat ge- mäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt. c) Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Die Ju- gendkammer hat die Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) unter ande- rem auf die Schwere der Schuld gestützt und sich insoweit maßgeblich davon leiten lassen, dass der Angeklagte schwere Schuld bereits auf sich geladen habe, indem er zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse gegen die Geschädigte vorgegangen sei. Dieses Verhalten zeuge von einer Geringschätzung der sexu- ellen Integrität und Selbstbestimmung anderer, wie vor allem die tateinheitliche Begehung verschiedener Delikte mit eigenständiger Schutzrichtung zeige, die die Kammer als solche nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt habe (Fälle II. 2.2.2., II. 2.2.3., II. 2.2.6. und II. 2.2.21. der Urteilsgründe). Auch hin- sichtlich der Dauer der Einheitsjugendstrafe (§ 18 JGG) hat das Landgericht nicht der Vollendung dreier weiterer Körperverletzungstaten besondere Bedeutung 4 5 - 5 - beigemessen, sondern sich – insbesondere unter Berücksichtigung der psychi- schen Folgen der Taten, des Umstands, dass der Geschlechtsverkehr stets un- geschützt stattfand, der tateinheitlichen Begehung einer Vergewaltigung in den vier vorgenannten Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern so- wie der Anwendung von Gewalt im Fall II. 2.2.21. der Urteilsgründe – vor allem an dem Erfordernis der erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten orien- tiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksich- tigung lediglich von zehn statt von 13 Körperverletzungstaten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 25.06.2024 ‒ 25 KLs-12 Js 2731/23-6/24 6