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Beschluss

2 ARs 118/25

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325B2ARS118.25.0
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Entscheidungsgründe
Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden. 1 Das Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 3 Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Menges Appl Zeng Grube Schmidt