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Entscheidung

3 StR 461/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200325U3STR461
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200325U3STR461.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 461/24 vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Dr. Kreicker, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 7. Mai 2024 a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass im Fall II. 5. a) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren fest- gesetzt wird; b) im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und zehn Monate der ge- gen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der besonders schweren Vergewal- tigung, der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit 1 - 4 - „vorsätzlicher“ Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der „vor- sätzlichen“ Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn unter Ein- beziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat das Landgericht die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Strafe angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det. 1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übte der Angeklagte über einen Zeitraum von vielen Jahren wiederholt massive körperliche Gewalt gegenüber der Nebenklägerin – seiner Ehefrau – aus und vergewaltigte sie zudem mehrfach. 2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg. 3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafen in allen Fällen bis auf Fall II. 5. a) der Urteilsgründe und zu den Adhäsionsentscheidungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Hinsichtlich der Strafzumessung im Fall II. 5. a) der Urteilsgründe gilt: Die schriftlichen Urteilsgründe lassen die Festsetzung einer Einzelstrafe für diese Tat der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB nicht erkennen. Die Strafzu- messungserwägungen zu diesem Fall brechen nach einer Darlegung, dass ein Abweichen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht ver- anlasst sei, und der Benennung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu 2 3 4 5 - 5 - Gunsten des Angeklagten berücksichtigter Umstände abrupt ab. Sodann folgen die Begründung der Strafzumessung im Fall II. 5. b) der Urteilsgründe und die Angabe der für diese Tat verhängten Einzelstrafe. Möglicherweise sind ursprüng- lich vorhandene Textpassagen zum Fall II. 5. a) der Urteilsgründe mit Ausführun- gen zu schulderhöhenden Umständen und der Einzelstrafe im Zuge der Abfas- sung der Urteilsgründe versehentlich gelöscht worden. Daher setzt der Senat die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe (§ 177 Abs. 6 Satz 1 StGB) von zwei Jahren Freiheitsstrafe fest, womit jedwede Beschwer des Angeklagten ausgeschlossen ist. 5. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Denn es ist ange- sichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen auszuschließen, dass die Strafkammer eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie der Gesamtstrafen- bildung die nunmehr festgesetzte Einzelstrafe für den Fall II. 5. a) der Urteils- gründe zu Grunde gelegt hätte. 6. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts belegen die Urteilsgründe jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dass bei dem Angeklagten nicht nur im Tatzeit- raum, sondern auch noch zum Urteilszeitpunkt, auf den es insoweit ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 – 4 StR 349/22, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2010 – 3 StR 162/10, juris Rn. 9; BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed., § 64 Rn. 2), ein Hang zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vorlag. Denn der Angeklagte konsumierte mehrere Jahrzehnte lang illegale Dro- gen und Alkohol in erheblichem Umfang. Bisherige Therapiebemühungen blie- ben ohne längerfristigen Erfolg. Angesichts dessen ist auszuschließen, dass die 6 7 8 9 - 6 - vom Landgericht festgestellte relativ kurze Abstinenzphase zwischen Ende 2022 und der Urteilsverkündung den Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rausch- mittelkonsum hat entfallen lassen, zumal auch der von der Strafkammer hinzu- gezogene erfahrene psychiatrische Sachverständige einen fortbestehenden, also zum Urteilszeitpunkt weiterhin gegebenen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht hat. 7. Der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf der Änderung dahin, dass diese mit drei Jahren und zehn Monaten statt mit vier Jahren und zehn Monaten zu bemessen ist. Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen offengelegt hat, ist ihr ein Rechenfehler unterlaufen. Diesen kann der Senat korrigieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2024 – 3 StR 23/24, NStZ-RR 2024, 240, 241; vom 8. September 2022 – 3 StR 177/22, juris Rn. 7; 10 - 7 - vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139, 140; vom 10. August 2021 – 3 StR 250/21, juris Rn. 3). Schäfer Berg Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer Munk Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 07.05.2024 - 22 KLs - 620 Js 238/21 - 6/22