Entscheidung
3 StR 447/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200325U3STR447
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200325U3STR447.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 447/24 vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Nebenklagevertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2024 im Aus- spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen sowie des Sichverschaf- fens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist; b) aufgehoben in den Aussprüchen über aa) die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe, bb) die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen und Vergewaltigung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Besitzes kinderpor- nographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Lasten des Angeklagten geführten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer im Fall II. 1. b) aa) der Urteilsgründe sowie gegen die Aussprüche über die Einzel- strafen in den Fällen II. 1. b) aa) und bb) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe. Das teilweise vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft hat in Bezug auf die Zumessung der Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist der ehemalige Lebensgefährte der Mutter der Geschä- digten. Sie lebten von 2018 bis zu seinem Auszug im Juni 2022 gemeinsam mit zwei weiteren Kindern in einer Wohnung. a) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2019 saß die am 6. April 2008 geborene Geschädigte mit dem Angeklagten auf der Couch im Wohnzimmer. Währenddessen rückte er an sie heran, nahm ihre linke Hand, öff- nete seine Hose und holte seinen Penis heraus. Sodann legte er ihre Hand, die 1 2 3 4 - 5 - er führte, um seinen Penis. Anschließend umfasste er ihre Hand sowie seinen inzwischen erigierten Penis und massierte diesen circa zwei Minuten lang. Einige Minuten später trat der Angeklagte hinter die Geschädigte, die zwi- schenzeitlich in die neben dem Wohnzimmer gelegene Küche gegangen war und dort leicht gebückt vor der Küchenzeile stand, so dass sie seinen erigierten Penis an ihrem Gesäß spürte. Anschließend fasste er ihr unter das T-Shirt an die Brust, führte sodann seine Hand in ihre Hose und massierte ihre Scheide. Schließlich drang er mit einem Finger in ihre Vagina ein und bewegte diesen circa eine Mi- nute hin und her. Währenddessen fragt er sie, ob alles in Ordnung sei. Dies ver- neinte sie, was er jedoch ignorierte. Zudem versuchte sie, den Angeklagten mit dem Ellenbogen wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang (Tat II. 1. b) aa) der Urteilsgründe). b) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2020 saß die Geschädigte im Büro der Wohnung und machte Hausaufgaben. Der Angeklagte kam herein, stellte sich links hinter sie, nahm mit einer Hand ihren Arm und führ- ten diesen zu seinem Genitalbereich, sodass ihr Ellenbogen über der Hose sei- nen erigierten Penis berührte (Tat II. 1. b) bb) der Urteilsgründe). c) Am 4. November 2022 lud der Angeklagte eine Videodatei, die den se- xuellen Missbrauch von Kindern zeigte, auf seinen PC herunter und speicherte sie dort ab (Tat II. 2. der Urteilsgründe). Die Geschädigte lebte zum Zeitpunkt der Missbrauchstaten als Mädchen. Nach den Taten ab dem Jahr 2021 äußerte sie den Wunsch, als Junge zu leben und mit dem Namen J. angesprochen zu werden. 2. Das Landgericht hat die Tat zu Ziffer II. 1. b) aa) der Urteilsgründe als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB 5 6 7 8 9 - 6 - aF in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und mit Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Das festgestellte Tatgeschehen zu Ziffer Tat II. 1. b) bb) der Urteilsgründe hat es als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF gewertet. Des Weiteren hat die Strafkammer die Tat zu Ziffer II. 2. der Urteilsgründe als Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB gewürdigt. II. Die wirksam auf den Schuldspruch zu Tat Ziffer II. 1. b) aa) der Urteils- gründe sowie die Aussprüche über die Einzelstrafen zu den Taten II. 1. b) aa) und bb) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht den Gesamtstrafenausspruch als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfeh- lerhaft; er unterliegt daher der Aufhebung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet. 1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. b) aa) der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Insbesondere hält die konkurrenz- rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtlicher Nachprüfung stand. a) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell-rechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Von einer Tat im Rechtssinne kann auch auszugehen sein, wenn meh- rere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammenge- fasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, straf- rechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solch unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise 10 11 12 - 7 - (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun dar- stellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Ele- ment miteinander verbunden sind (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 15 ff. mwN). Weder stehen eine Änderung oder eine Erweiterung des Tatplanes noch eine kurzfris- tige Aufgabe des Tatentschlusses der Annahme einer natürlichen Handlungsein- heit notwendig entgegen, wenn die Handlungen in dem vorausgesetzten engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – 3 StR 402/16, StV 2017, 673 Rn. 8; Urteil vom 13. Novem- ber 1973 – 1 StR 346/73, juris Rn. 18). b) Nach diesen Maßstäben hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Missbrauchshandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten als natürliche Handlungseinheit angesehen und jeweils zu einer einheitlichen Tat zu- sammengefasst. Das gesamte Geschehen im Wohnzimmer und in der Küche beruhte auf dem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten, die Abwesenheit der Kindesmutter zur Vornahme der sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Ge- schädigten auszunutzen. Auch der nur geringe zeitliche Abstand zwischen den Tathandlungen und der enge räumliche Zusammenhang lässt das gesamte Tä- tigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitli- ches Tun erscheinen. 2. Die Überprüfung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1. b) aa) und bb) der Urteilsgründe hat entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler ergeben. Allerdings hält das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Einzelnen: a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der 13 14 15 - 8 - Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewon- nen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisi- onsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen recht- lich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraums liegt. Da- gegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspiel- raum eröffnet ist. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Da- bei ist dieses lediglich verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzäh- lung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Ge- sichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken ver- tretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292 mwN). b) Die Strafzumessung in den Fällen II. 1. b) aa) und bb) der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf. Angesichts des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes gilt im Hinblick auf das Rügevorbringen der Staatsanwalt- schaft Folgendes: aa) Soweit die Staatsanwaltschaft moniert, das Landgericht habe es hin- sichtlich Tat II. 1. b) aa) der Urteilsgründe unterlassen, die Mehrzahl der verübten 16 17 - 9 - sexuellen Handlungen strafschärfend heranzuziehen, deckt sie einen Rechtsfeh- ler nicht auf. Denn die Strafkammer war sich dieses Umstandes bewusst, indem sie die Gesamtdauer der Ausführungshandlungen und die Verwirklichung von drei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt hat. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie das Tatgeschehen vollumfänglich bewertet hat. Auch erweist sich die vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Wertung, die sexuellen Handlungen seien im Rahmen der denkbaren Ausführungsmög- lichkeiten noch im unteren Bereich einzuordnen, eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs als nicht rechtsfehlerhaft. bb) Anders als die Revision geltend macht, hat die Strafkammer die er- heblichen psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte ausdrücklich in den Blick genommen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang berücksich- tigt hat, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten nicht ein- deutig ausschließlich dem Tatgeschehen zugeordnet werden können, wird dies durch die Angaben der sie behandelnden Therapeutin belegt. cc) Soweit die Revision die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 1. b) aa) der Urteilsgründe als unangemessen milde erachtet, setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Strafkammer, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Unvertretbar gering sind die Strafen vor dem Hintergrund der von der Strafkam- mer angeführten mildernden Umstände nicht. c) Das Urteil hält hingegen im Ausspruch über die Gesamtstrafe sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die zu Gunsten des Angeklagten einge- stellte Erwägung des Landgerichts, es habe ein enger zeitlicher Gesamtzusam- menhang zwischen allen drei Taten bestanden, durchgreifenden rechtlichen Be- denken begegnet. 18 19 20 - 10 - aa) Zwar hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszu- fallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 – 3 StR 278/02, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 8; vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, wistra 2010, 264 Rn. 2 mwN). Jedoch wird ein solcher durch die Feststellungen nicht belegt. Das Gesamtgeschehen erstreckte sich über mindes- tens drei Jahre. Zwischen den ersten beiden Taten lag ein Zeitraum von einem halben bis dreiviertel Jahr. Die letzte Tat ereignete sich erst weitere zweieinhalb Jahre später. bb) Die verhängte Gesamtstrafe beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfeh- ler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer bei deren Zumessung maßgeblich auf einen tatsächlich nicht gegebenen engen zeitlichen Zusammenhang abgestellt hat, nicht auszuschließen, dass sie bei zu- treffender Würdigung auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. cc) Die zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getroffen wor- den und werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergän- zende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. III. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Aus- 21 22 23 24 25 26 - 11 - sprüche über die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Gesamt- strafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet. Im Einzel- nen: a) Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte jeweils durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) im Fall II. 1. b) aa) der Urteilsgründe des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 aF, § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) sowie im Fall II. 1. b) bb) der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und des Sich- verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Variante 2 StGB aF). b) Das Tatgeschehen im Fall II. 2. der Urteilsgründe stellt sich entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts als Sichverschaffen kinderpornogra- phischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Variante 2 StGB dar. aa) Die Feststellungen belegen ein Sichverschaffen im Sinne des § 184b Abs. 3 Variante 2 StGB. Der Angeklagte hat die Videodatei durch Herunterladen auf seinem Computer abgespeichert. Damit hat er Aktivitäten entfaltet, die auf die Erlangung eigener Verfügungsgewalt im Sinne einer tatsächlichen Sachherr- schaft unabhängig vom Willen des Vortäters an dem Material gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, juris Rn. 23 ff.). bb) Der Besitz kinderpornographischer Inhalte tritt als Auffangtatbestand regelmäßig hinter einem Sichverschaffen zurück. Das Sichverschaffen ist am il- legalen Markt der Kinderpornographie das gefährdungsintensivere Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, juris Rn. 24; Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 405/21, juris Rn. 3 mwN). 27 28 29 30 - 12 - cc) Dies bedingt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Änderung des Schuldspruchs. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den zutreffenden Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Es empfiehlt sich, bei der Tenorierung das im Vergleich zu den anderen verwirktlichten Tatbeständen schwerste Delikt an den Beginn zu stellen (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 308/20, juris Rn. 2 mwN). c) Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand. aa) Der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts geltende Straf- rahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 sah Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Indes ist am 28. Juni 2024 – mithin nach dem Urteil der Strafkammer – das Gesetz zur Anpassung der Mindeststra- fen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbrei- tung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 213), wodurch der Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafe auf drei Monate vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft wurde. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was im Revisi- onsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - 3 StR 348/24, juris Rn. 6 mwN; vom 11. Juli 2024 – 6 StR 298/24, juris Rn. 4). bb) Da die Strafkammer die verhängte Strafe dem unteren Bereich des von ihr angewendeten Strafrahmens entnommen und auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt hat, ist nicht auszuschließen, dass sie bei 31 32 33 34 - 13 - Anwendung des nunmehr geltenden deutlich geringeren Strafrahmens eine nied- rigere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Septem- ber 2024 – 2 BvR 618/24, juris Rn. 22 ff.). cc) Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe in Fall II. 2. der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. dd) Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bis- herigen nicht widersprechen. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Ri´in BGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 19.03.2024 - 21 KLs-3 Js 2154/22-18/23 35 36 37