Entscheidung
1 StR 505/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190325B1STR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190325B1STR505.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 505/24 vom 19. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2025 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Verständigung weist einen außer- halb von § 257c Abs. 2 StPO liegenden und damit gesetzeswidrigen Inhalt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 1 StR 413/23 Rn. 4) und entfaltet deshalb – von Anfang an – keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17 Rn. 8; Beschluss vom 6. Februar 2018 – 1 StR 606/17 Rn. 16; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13 f.; El-Ghazi JR 2012, 407). Den durch den protokollierten Verständigungsvorschlag gleichwohl geschaffe- nen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 5 StR 347/22 Rn. 22 f. und Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 StR 484/20 Rn. 20) hat das Landgericht durch seine an den Maßgaben des § 257c Abs. 5 StPO ausgerichteten Belehrung unmissverständlich beseitigt. Es hat insbeson- dere darauf hingewiesen, dass es weder an den in Aussicht gestellten Strafrah- men gebunden, noch das vom Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Zustan- dekommen einer Verständigung abgegebene Geständnis verwertbar sei. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. Der Senat entnimmt dem Urteil auch, dass - 3 - die geständige Einlassung des Angeklagten in das Urteil keinen Eingang gefun- den hat. Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich Tat 64 der unverändert zur Haupt- verhandlung zugelassenen Anklageschrift weder eine Verurteilung, Einstellung oder ein Freispruch erfolgt ist und es insoweit einer Entscheidung der Strafkam- mer bedarf. Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 08.01.2024 - 02 KLs-6 Js 44/19-3/19