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Leitsatz

XI ZR 59/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325UXIZR59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325UXIZR59.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 59/23 Verkündet am: 18. März 2025 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: ja DepotG § 3 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2271/96 Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 BGB §§ 328, 823 Abs. 1 Ac, Ad, C a) Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht sammel- verwahrten Wertpapieren, über die dem Hinterleger Treuhand-WR-Gutschriften er- teilt werden, gelten demgegenüber die Grund-sätze der Drittschadensliquidation (Anschluss an Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 26 ff. und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 32 f.). - 2 - b) Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweig- niederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnah- men und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadenser- satz zu beanspruchen. c) Die mit einer Treuhand-WR-Gutschrift verbundene Rechtsposition des Hinterlegers ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen und genießt deliktsrechtlichen Schutz. d) Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zent- ralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätig- keit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnis- mäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßig- keitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen. e) Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung des Eigentums oder des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Hinterlegers von Wert- papieren und dem durch die Nichtausführung eines Verkaufsauftrags des Hinterle- gers entstandenen Schaden ist schon dann gegeben, wenn der vom Hinterleger gegenüber seiner Depotbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Wertpapiersammelbank zur Ausführung weitergeleitet wird, weil diese ihn wegen des von ihr vorgenommenen Einfrierens der Wertpapiere nicht ausgeführt hätte, wenn er im Rahmen der Vertragskette an sie herangetragen worden wäre. Auf eine Kenntnis der Wertpapiersammelbank von dem konkreten Verkaufsauftrag kommt es nicht an. BGH, Urteil vom 18. März 2025 - XI ZR 59/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.102.491,88 €, hilfsweise auf Umbuchung von Wertpa- pieren von einem Sperrkonto auf Konten der Sammelverwahrung und weiter hilfs- weise auf Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem "Einfrieren" von Wertpapieren in Anspruch. Die Klägerin ist eine nach iranischem Recht errichtete Bank mit Sitz in Teheran. Ihre Zweigniederlassung in München unterliegt der Aufsicht der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (künftig: BaFin) und erbringt Finanz- dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Außenhandel zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und dem Iran. Die Beklagte ist die einzige in der Bun- desrepublik Deutschland zugelassene Wertpapiersammelbank. Sie ist Zentral- verwahrerin von Wertpapieren mit deutschen Kennnummern und zentrale Zwi- schenverwahrerin von sonstigen europäischen Wertpapieren. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika gab am 8. Mai 2018 bekannt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika aus der am 14. Juli 2015 in Wien unterzeichneten Nuklearvereinbarung mit dem Iran zurückziehen und die auf ihrer Grundlage aufgehobenen Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft setzen werden. Diese Sanktionen verbieten u.a. natürlichen und juristischen Per- sonen, die nicht der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen (Sekun- därsanktionen), Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, künftig: OFAC) erstellten Liste besonders benannter Staatsange- höriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals and Blocked Person List, künftig: SDN-Liste) genannt sind. Die Klägerin ist seit November 2018 in der SDN-Liste des OFAC aufgeführt. 1 2 3 - 5 - Die Klägerin eröffnete im Juni 2019 ein Wertpapierdepot bei der Volksbank U. (künftig: Volksbank) und erwarb im Juli 2019 Unternehmens- und Staatsanleihen im Nennwert von insgesamt 10,5 Mio. €. Zum Zweck der Ver- wahrung dieser Wertpapiere bei der Beklagten als Zentralverwahrerin bzw. als Zwischenverwahrerin schlossen die Volksbank mit der D. AG (künftig: D. ), die D. mit der W. AG (künftig: w. ) und die w. mit der Beklagten jeweils entsprechende Verträge. Hinsichtlich der Verwahrung der ausländischen Wertpapiere traf die Beklagte darüber hinaus Vereinbarungen mit der C. L. . Die Beklagte buchte nach einem Auftrag der w. vom 9. August 2019 sämtliche von der Klägerin erworbenen Wertpapiere auf ein von ihr geführ- tes Sperrkonto. Die Regierung der Vereinigten Staaten beschloss gemäß der US-ameri- kanischen Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 mit Wirkung zum Okto- ber 2020 Sekundärsanktionen gegen Personen, die Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhalten, die auf der SDN-Liste stehen. Die Sekundärsanktionen umfassen neben Strafzahlungen auch Zugangsbeschränkungen zum US-Fi- nanzmarkt. Am 16. Januar 2020 beauftragte die Klägerin die Volksbank, alle von ihr erworbenen Wertpapiere bis zum 31. Januar 2020 zu veräußern. Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte sie der Volksbank mit, dass sie die Verbu- chung der Wertpapiere durch die Beklagte auf dem Sperrkonto für unzulässig halte. Die Volksbank wies die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 und vom 13. Februar 2020 jeweils darauf hin, dass die Beklagte keine Weisungen von Seiten der Klägerin entgegennehme. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 4 5 6 7 - 6 - teilte sie der Klägerin außerdem mit, dass die Beklagte die Verbuchung der Wert- papiere auf dem Sperrkonto als "vorsorgliche, risikobasierte Kontrollmaßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts über die Einhaltung rechtlicher Vorga- ben im Bereich der Geldwäscheprävention, der Verhinderung der Terrorismusfi- nanzierung und der Finanzsanktionen, insbesondere der Aufklärung eines US- Bezugs der Wertpapiere und darauf bezogener Transaktionen […]" bezeichnete. Die Klägerin forderte die Volksbank mit Schreiben vom 1. April 2020 im Hinblick auf die Wertpapiere zur Zahlung fälliger Zinsgutschriften und Rückzah- lungsbeträge auf. Ein entsprechendes Schreiben richtete die Klägerin unter dem 24. April 2020 auch an die Beklagte, die dieses Begehren unter Hinweis auf das Fehlen einer Vertragsbeziehung zurückwies. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an der Veräußerung der von ihr erworbenen Wertpapiere mitzuwirken. Entsprechende Aufforderun- gen richtete die Klägerin zudem an die w. und an die D. , die das klägerische Begehren ebenfalls jeweils mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Vertragsbeziehung zurückwiesen. Am 26. Februar 2021 beantragte die Beklagte bei der Europäischen Kom- mission die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Maßnahmen in Bezug auf die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Aus- wirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maß- nahmen (ABl. L 309, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018, ABl L 199 I, S. 1, künftig: EU-Blocking-VO). Der Beklagten wurde nach Erlass des Berufungsurteils mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27. April 2023 eine entsprechende zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Hiergegen 8 9 - 7 - reichte die Klägerin unter dem 21. August 2023 Klage vor dem Gericht der Euro- päischen Union (Az. T-518/23) u.a. mit dem Ziel ein, den Durchführungsbe- schluss der Europäischen Kommission vom 27. April 2023 gegenüber der Kläge- rin für nichtig zu erklären. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie Schadensersatz wegen entgangener Veräußerungserlöse in Höhe von 10.506.264,79 € und wegen nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € so- wie wegen nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € (insgesamt 11.102.491,88 €), hilfsweise Zug um Zug gegen Über- eignung und Abtretung der Wertpapiere geltend (Antrag zu I). Hilfsweise begehrt sie die Herausgabe der Wertpapiere in der Weise an sie, dass die Beklagte die Wertpapiere von dem Sperrkonto auf Konten der üblichen Sammelverwahrung umbucht und die Klägerin uneingeschränkt darüber verfügen kann (Hilfsantrag zu II), weiter hilfsweise beansprucht sie Zahlung fälliger Zinsen und Rückzah- lungsbeträge in Höhe von insgesamt 3.431.236,29 € nebst Zinsen (Hilfsantrag zu IIa). Weiter hilfsweise verlangt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Wert- papiere auf einem Sperrkonto gebucht zu halten und/oder die Mitwirkung an Transaktionen, insbesondere die Ausführung von Transaktionen und/oder die Veräußerung und die damit zusammenhängende Veränderung von Besitzmitt- lungsverhältnissen und Umbuchungen bezüglich der Wertpapiere zu verweigern, sofern ein Auftrag der w. vorliegt, und/oder Zinsen und Rückzahlungsbe- träge zu den Wertpapieren nicht von den Wertpapieremittenten und Zwischen- verwahrern entgegenzunehmen und einzuziehen oder sonst abzulehnen und diese nicht an sie weiterzuleiten und die Mitwirkung an anderen hinsichtlich der Wertpapiere zu empfangenden oder einzufordernden Dienstleistungen zu ver- weigern (Hilfsantrag zu III). Hilfsweise begehrt sie zudem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren von den 10 - 8 - Wertpapieremittenten oder Zwischenverwahrern einzufordern, entgegenzuneh- men und einzuziehen und sämtliche Zinsen und Rückzahlungsbeträge an die Klägerin, hilfsweise an die w. zur Weiterleitung über die Verwahrkette an sie, zu zahlen (Hilfsantrag zu IV). Außerdem begehrt sie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 948.341,99 € (Antrag zu IX) und die Feststel- lung, dass die Beklagte die weiteren der Klägerin entstandenen oder noch ent- stehenden Rechtskosten zu erstatten hat, die durch die Blockade der Wertpa- piere nebst Zinsen und Rückzahlungen und die Verweigerung von Informationen verursacht wurden (Antrag zu X). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit den Hilfs- anträgen zu III und zu IV sowie mit dem Antrag zu X geltend gemachten Ansprü- che, bezogen auf Wertpapiere mit inländischer Wertpapierkennnummer, derzeit unbegründet sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben jeweils Erfolg. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegen- standslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). A. Revision der Klägerin Die Revision der Klägerin ist begründet. 11 12 13 - 9 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris (Urteil vom 28. Februar 2023 - 11 U 180/21 (Kart)) veröffentlichten Entscheidung im Wesent- lichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenser- satz in Höhe von 10.506.264,79 € wegen einer fehlenden Mitwirkung bei der Aus- führung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 und auch keine Ansprüche in Höhe von 214.049,26 € wegen von der Beklagten nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge sowie in Höhe von 382.177,83 € wegen nicht einge- zogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge (Antrag zu I). Ein Anspruch aus §§ 675, 280, 281 BGB sei nicht gegeben, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Der zwischen der Beklagten und der w. bestehende Verwahrvertrag sei kein Vertrag mit Schutzwir- kung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin sei nicht schutzbedürftig, da sie einen Depotvertrag mit der Volksbank geschlossen habe und daher eigene vertragliche Ansprüche gegen die Volksbank habe. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Dritt- verwahrer müsse sich die Volksbank gemäß § 3 Abs. 2 DepotG, § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch aus Art. 6 EU-Blocking-VO nicht zu. Es liege keine den streitge- genständlichen Schaden begründende Handlung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO vor. Es fehle an einer den Schaden begründenden Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze. Der be- hauptete Schaden sei unmittelbar auf die Nichtausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 durch die Volksbank zurückzuführen. Hierfür hafte primär die Volksbank. Die Klägerin trage nicht vor, dass die Beklagte einen Auftrag ihrer 14 15 16 - 10 - Vertragspartnerin, der w. , zur Umbuchung der Wertpapiere auf ein ande- res Käuferkonto nicht ausgeführt habe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich auch nicht hinreichend, dass die Beklagte in Kenntnis der Verkaufsorder der Klä- gerin verbindlich erklärt habe, die erforderlichen Abwicklungshandlungen nicht vorzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen bestünden auch keine Schadenser- satzansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO, aus §§ 985, 604, 280, 281 BGB und aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB sowie keine Herausgabeansprüche aus §§ 280, 281, 985 BGB i.V.m. §§ 7, 8 DepotG. Ansprüche wegen der von der Beklagten nicht weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträge stünden der Klägerin auch aus § 812 BGB nicht zu. Die Klägerin habe insoweit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Volks- bank. Außerdem liege keine Leistung der Klägerin vor. Bereicherungsansprüche auf Zahlung von nicht eingezogenen Zinsen und Rückzahlungsbeträgen habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Beklagte diese Beträge nicht erlangt habe. Die Klägerin könne auch keine Umbuchung der Wertpapiere vom Sperr- konto auf ein übliches Konto der Sammelverwahrung aus § 985 BGB verlangen (Hilfsantrag zu II). Hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer fehle es bereits an der Eigentümerstellung der Klägerin. Hinsichtlich der Wertpa- piere mit inländischer Kennnummer bestehe der Anspruch deswegen nicht, weil es im Zusammenhang mit der Verkaufsorder an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten fehle. Der auf Zahlung von fälligen Zinsen in Höhe von 3.431.236,29 € gerichtete Anspruch (Hilfsantrag zu IIa) habe aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der auf Auszahlung nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € bzw. wie der auf Auszahlung nicht eingezogener Zinsen 17 18 19 - 11 - und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € gerichtete Teil des Haupt- antrags. Der Klägerin stünden insoweit Ansprüche gegenüber ihrer Vertragspart- nerin, der Volksbank, zu. Die Volksbank hafte für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. Die Klägerin könne bezogen auf die Wertpapiere mit ausländischer Kenn- nummer von der Beklagten auch keine Unterlassung der Verbuchung auf einem Sperrkonto, der Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und der Nicht- auszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 der EU-Blocking-VO (Hilfsantrag zu III) verlangen, weil die Klägerin in- soweit keine Eigentümerin der Wertpapiere sei. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer aus diesem Grund ebenfalls unbegründet. Bezogen auf die Wertpapiere mit inländischer Kennnummer stehe der Klä- gerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO derzeit kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO zu (Hilfsantrag zu III). Die Beklagte verstoße durch das Einfrieren der klägerischen Wertpapiere auf dem Sperrkonto, durch die Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und durch das Unterlassen der Auszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. Seit dem 8. Oktober 2020 seien gemäß der Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 Sekundärsanktionen in Kraft. Die Beklagte gebe selbst an, aus Sorge vor diesen Sekundärsanktionen die von der Klägerin erwor- benen Wertpapiere eingefroren zu haben und weitere Transaktionen mit der Klä- gerin zu vermeiden, da ihr andernfalls ganz erhebliche wirtschaftliche Schäden drohten. Die Einhaltung des in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO normierten Befol- gungsverbots sei der Beklagten allerdings derzeit unzumutbar und verstoße ge- 20 21 - 12 - gen Treu und Glauben. Der Normkonflikt zwischen den bei Beachtung des Be- folgungsverbots der EU-Blocking-VO drohenden Sekundärsanktionen der Verei- nigten Staaten einerseits und den bei Anwendung der US-amerikanischen Em- bargo-Vorschriften drohenden Strafgeldern der Europäischen Union andererseits führe dazu, dass die Klägerin derzeit bis zum Abschluss des Genehmigungsver- fahrens keinen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahmen und des Verhaltens der Beklagten habe. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten deswegen keine Se- kundärsanktionen der Vereinigten Staaten drohten, weil die Klägerin der Be- reichsausnahme für Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung humanitä- rer Güter nach Sec. 11 der Executive Order 13902 unterfalle. Die Voraussetzun- gen dieser Vorschrift lägen nach dem eindeutigen Wortlaut bezüglich der hier zu beurteilenden Transaktionen nicht vor. Ein Rechtsgutachten im Sinne des § 293 ZPO müsse daher nicht eingeholt werden. Auch aus dem Handelsregister ergebe sich nicht, dass der Geschäftszweck der Klägerin auf den Bereich der Finanzie- rung humanitärer Güter beschränkt sei. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass die Wertpapiere das Dotationskapital der Klägerin darstellten, würde allenfalls die Begründung des Depots möglicherweise der Bereichsaus- nahme unterfallen, nicht aber deren Verkauf. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: EuGH) sei im Rahmen von Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 AEUV und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Abwägung im Hinblick auf die Ziele der Einhaltung der EU-Blocking-VO einerseits und den damit ver- bundenen drohenden wirtschaftlichen Gefahren andererseits vorzunehmen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, die nicht über eine selbst- gewählte vertragliche Beziehung verbunden seien, führe die vorzunehmende Ab- wägung unter besonderer Berücksichtigung des laufenden Genehmigungsver- fahrens dazu, dass die Forderung nach einer Einhaltung des Befolgungsverbots 22 - 13 - gegenwärtig unverhältnismäßig sei und ihre Durchsetzung gegen Treu und Glau- ben verstoße. Ein laufendes Genehmigungsverfahren führe dazu, dass das Be- folgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO bis zu dessen Abschluss nicht durchsetzbar sei, sofern nicht offensichtlich im Rahmen einer Abwägung zwi- schen der Erreichung der Ziele der EU-Blocking-VO und der Wahrscheinlichkeit, dass und in welchem Umfang der Beklagten wirtschaftliche Verluste drohten, ein- deutig die Ziele der EU-Blocking-VO überwiegen. Letzteres sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Executive Order 13902 könne mit empfindlichen Strafen für die Beklagte verbunden sein, u.a. mit dem Ausschluss vom US-Finanzmarkt und mit dem Einfrieren von Vermögenswerten in den Vereinigten Staaten. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe u.a. auf der Abwicklung von Transaktio- nen in US-Dollar. Die für US-amerikanische Personen verwahrten Kundengelder beliefen sich auf 158,08 Milliarden US-Dollar. Drohende Verluste überstiegen un- ter Umständen das Eigenkapital der Beklagten. Die Nichtbeachtung der US- Sanktionen könne für die Beklagte nicht nur existenzbedrohende Folgen, son- dern auch systemische Risiken für die gesamte Europäische Union haben, da die Sicherheit mit der Versorgung von Wertpapieren gefährdet wäre. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wert- papiere mit inländischer Kennnummer aus den gleichen Gründen derzeit unbe- gründet. Der Antrag zu X sei ebenfalls derzeit unbegründet. Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 948.341,99 € (Antrag zu IX) könne die Klägerin nicht beanspruchen. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO und damit unzulässig. Die Zusammensetzung des Betrags sei auch nach erteilten Hinweisen des Beru- fungsgerichts von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden. 23 24 - 14 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in we- sentlichen Punkten nicht stand. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verneint werden. a) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Be- klagte aus § 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht verneint. aa) Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Wertpapiere weder ein Depot- noch ein Kommissionsvertrag geschlossen wor- den. Vertragspartnerin der Klägerin ist insoweit allein die Volksbank. (1) Die Wertpapiere, die in dem von der Volksbank für die Klägerin geführ- ten Depot verbucht sind, werden, soweit sie zur Girosammelverwahrung zuge- lassen sind, im Wege der Drittverwahrung nach § 3 DepotG von der Beklagten als Wertpapiersammelbank gemäß § 5 Abs. 1 DepotG im Rahmen eines einheit- lichen Sammelbestands (vgl. Hopt/Kumpan, HGB, 44. Aufl., § 5 DepotG Rn. 1) oder gemäß § 5 Abs. 4 DepotG im Rahmen eines gemeinsamen Sammelbe- stands mit einer ausländischen Wertpapiersammelbank (vgl. Ebenroth/Boujong/ Dieckmann, HGB, 5. Aufl., § 5 DepotG Rn. 12; MünchKommHGB/Einsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 196) verwahrt. Soweit die Wertpapiere nicht zur Sammelverwahrung zugelassen sind und gemäß § 22 DepotG von einer Lagerstelle im Ausland verwahrt werden (sog. Auslandsverwahrung), hält die Be- klagte die im Lagerland für die Wertpapiere jeweils übliche Rechtsposition (Ei- gentum, Miteigentum oder eine dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition) als 25 26 27 28 29 - 15 - Treuhänderin (vgl. Ebenroth/Boujong/Dieckmann, aaO § 22 DepotG Rn. 8). Die Depotverträge entlang der Kette der Verwahrungsverträge bzw. entlang der Kette der Treuhandverträge (vgl. Ebenroth/Boujong/Dieckmann, aaO) von der Beklag- ten zur Klägerin sind von den beteiligten Banken (Beklagte, w. , D. , Volksbank) jeweils im eigenen Namen und damit unabhängig voneinander ge- schlossen worden (vgl. Klanten in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 14; Scherer/Scherer/Löber, DepotG, 2. Aufl., § 3 Rn. 6), so dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Vertragsbeziehung besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., WM 2020, 1973 Rn. 73 f.; Ebenroth/Boujong/ Dieckmann, aaO § 3 DepotG Rn. 4). (2) Durch die Erteilung des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Klägerin am 16. Januar 2020 ist ein Kommissionsvertrag ebenfalls nur zwischen der Klägerin und der von ihr beauftragten Volksbank begründet worden. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter einen vertraglichen Scha- densersatzanspruch der Klägerin aus dem zwischen der w. und der Be- klagten bestehenden Depotvertrag verneint. Entgegen der Auffassung der Revi- sion handelt es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (vgl. Heinsius/Horn/Than, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16; Freytag/Bachmeier, BKR 2020, 592, 596; Hippeli, jurisPR-BKR 1/2021 Anm. 4 unter C.; offen gelassen von OLG Frankfurt a.M., WM 2020, 1973 Rn. 76; Münch- KommHGB/Einsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 5; aA Klanten in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 14; Kapteina/Davis, WM 2013, 1977, 1978; Hopt/Kumpan, HGB, 44. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1 ("unter Umständen"); Scherer/Scherer/Löber, DepotG, 2. Aufl., § 3 Rn. 6). 30 31 - 16 - (1) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswir- kungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegen- gebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögens- schäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sach- gerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten be- steht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27 mwN). (2) Diese Voraussetzungen sind bei den zwischen den beteiligten Banken geschlossenen Depotverträgen nicht erfüllt. Das gilt sowohl hinsichtlich der im Rahmen der Drittverwahrung nach §§ 3, 5 DepotG sammelverwahrten Wertpa- piere, an denen der Hinterleger einen Miteigentumsanteil erwirbt, der als "GS- Gutschrift" verbucht wird (vgl. Klanten in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Hand- buch, 6. Aufl., § 47 Rn. 40), als auch hinsichtlich der im Ausland verwahrten Wertpapiere, an denen die Beklagte die für das Lagerland übliche Rechtsstellung treuhänderisch hält und über die dem Hinterleger eine Gutschrift in Wertpapier- rechnung (künftig: Treuhand-WR-Gutschrift) erteilt wird (vgl. Klanten, aaO § 47 Rn. 154 ff.; Ebenroth/Boujong/Dieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 8 f.). 32 33 - 17 - (a) Die Drittverwahrung von Wertpapieren im Rahmen der Sammelver- wahrung und die Erteilung von Treuhand-WR-Gutschriften über Wertpapiere die- nen der Rationalisierung und Vereinfachung des Effektengiroverkehrs und des Depotgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, WM 2005, 274, 276; Ebenroth/Boujong/Dieckmann, HGB, 5. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1; Klanten in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 11; MünchKommHGB/Einsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 196 f.). Erst sie ermöglichen die Durchführung des Effektengiroverkehrs und des (grenz- überschreitenden) Depotgeschäfts ohne körperlichen Transport der Wertpapiere nach dem Vorbild des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (vgl. Ebenroth/Boujong/ Dieckmann, aaO; MünchKommHGB/Einsele, aaO Rn. 196; Kreße in Hellner/ Steuer, BuB, 136. Lieferung, Rn. 8/230). Anders wäre angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht denkbar (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191). Der Charakter des Depotgeschäfts als Massengeschäft (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004, jeweils aaO; Grundmann/Grundmann, Bankvertragsrecht, 1. Aufl., Investmentbanking Band II, 8. Teil, 2. Abschn. Rn. 328) erlaubt es nicht, die gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner in der Kette der geschlossenen Depotverträge jeweils bestehenden Schutzpflichten der beteiligten Zwischenver- wahrer und der Beklagten als Zentralverwahrerin auf die Hinterleger zu erstre- cken. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die auch bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, bei der im Rahmen eines Zahlungsvorgangs ebenfalls mehrere Banken vertraglich miteinander verbunden sind, gegen die Einbeziehung des Zahlungsdienstnutzers in den Schutzbereich der zwischen den Banken geschlossenen Verträge sprechen (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 31 mwN und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 32). 34 - 18 - Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse be- gründen kann, ist im massenhaften Effektengiroverkehr und Depotgeschäft im Verhältnis zwischen der beklagten Zentralverwahrerin und ihren Kunden, den Depotbanken, nicht gegeben. Zum einen kontrahiert die Beklagte nach ihren All- gemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer II Abs. 1) von vornherein nur mit juristi- schen Personen und gibt damit objektiv zu erkennen, dass sie als Zentralverwah- rerin den Kreis der Personen, denen gegenüber sie vertragliche Verpflichtungen eingeht, eng und überschaubar halten muss. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Vertragspartnern der Beklagten um Banken, die ihrerseits das Depotge- schäft betreiben. Zum anderen widerspricht eine Einbeziehung der Hinterleger in den vertraglichen Schutzbereich der zwischen der Beklagten und ihren Ge- schäftspartnern bestehenden Depotverträge objektiv dem Interesse und dem Willen der Beklagten als Zentralverwahrerin. Denn die mit der Drittverwahrung von Wertpapieren in Girosammelbeständen bei einer Zentralverwahrerin und mit der Erteilung von Treuhand-WR-Gutschriften über im Ausland verwahrte Wert- papiere beabsichtigte Rationalisierung und Steigerung der Effizienz des Effek- tengiroverkehrs und des Depotgeschäfts wird nur erreicht, wenn sich jede Ver- tragspartei entlang der Vertragskette vom Hinterleger bis zur Zentralverwahrerin grundsätzlich nur mit seinem unmittelbaren Vertragspartner auseinandersetzen muss (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 9 Rn. 13; dies., WM 2001, 7, 11; Schwarz, Globaler Effektenhandel, 2016, S. 235). Diese Erwägung gilt - entgegen der Auffassung der Revision - unabhängig davon, ob die Wertpapiere bei der Beklagten im Rahmen der Girosammelver- wahrung in einem Sammelbestand nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 DepotG oder ob sie gemäß § 22 DepotG im Ausland verwahrt werden und die Beklagte an ihnen lediglich die für das Lagerland übliche Rechtsstellung als Treuhänderin hält. Gi- rosammelverwahrung bzw. Treuhandvertrag dienen beide der Rationalisierung 35 36 - 19 - des Effektengiroverkehrs bzw. des Depotgeschäfts und lassen jeweils eine effek- tive Bewegung der Wertpapierurkunden entbehrlich werden. Ohne Belang ist in dem Zusammenhang, ob der Hinterleger an den Wertpapieren über die Kette von Verwahrungsverträgen Miteigentum an dem von der Beklagten verwahrten Sam- melbestand der Wertpapiere erwirbt (vgl. Scherer/Rögner/Schaffelhuber, De- potG, 2. Auf., § 6 Rn. 1) oder ob ihm über die Kette von Treuhandverträgen über die im Ausland verwahrten Wertpapiere Treuhand-WR-Gutschriften erteilt wer- den (vgl. Ebenroth/Boujong/Dieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 9). (b) In beiden Fällen ist die Klägerin als Hinterlegerin nicht schutzbedürftig, weil ihr eigene inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustehen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Be- klagten und der w. geschlossenen Depotvertrags einzubeziehen. (aa) Soweit die bei der Volksbank im Depot der Klägerin verbuchten Wert- papiere im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird die Klägerin als Hinterlegerin durch eine Haftung des Zwischenverwahrers - der Volksbank - nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden geschützt (vgl. Ebenroth/Boujong/Dieckmann, HGB, 5. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1; Heinsius/Horn/Than, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16). Die Beklagte muss sich im Fall der gemeinsamen Sammelverwahrung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 DepotG mit einer ausländischen Wertpapiersammelbank au- ßerdem ein Verschulden des ausländischen Verwahrers zurechnen lassen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG). Danach hat die Volksbank als Zwischenverwahrerin für ein Verschulden der Beklagten als Drittverwahrerin ge- mäß § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG einzustehen, so dass der Klägerin wegen eines Verschuldens der Beklagten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche ge- 37 38 - 20 - gen ihre Vertragspartnerin, die Volksbank, zustehen. Die Haftung des Zwischen- verwahrers für ein Verschulden der Beklagten ist zudem in Ziffer 19 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ausdrücklich bestimmt. (bb) Soweit der Klägerin für im Ausland nicht sammelverwahrte Wertpa- piere eine Treuhand-WR-Gutschrift erteilt worden ist, liegt zwar keine Drittver- wahrung der Wertpapiere im Sinne des § 3 DepotG vor (vgl. Hopt/Kumpan, HGB, 44. Aufl., § 3 DepotG Rn. 2), so dass der Volksbank ein Verschulden der Beklag- ten nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG zuzurechnen ist. Die Klägerin hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, bei schuldhaften Pflichtverletzungen durch ver- traglich mit ihr nicht verbundene Banken Schadensersatzansprüche aus abge- tretenem Recht der von ihr beauftragten Bank nach den Grundsätzen der Dritt- schadensliquidation geltend zu machen (vgl. Heinsius/Horn/Than, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16 für den Fall des vertraglichen Ausschlusses der Haftung für ein Ver- schulden der Zentralverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG). Die Situation in der mehrgliedrigen Kette von Treuhandverträgen ent- spricht der für die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelba- ren Stellvertretung. Die vom Hinterleger beauftragte Depotbank und die weiteren mit der Verbuchung der Treuhand-WR-Gutschriften des Hinterlegers entlang der Vertragskette befassten Depotbanken sowie die Wertpapiersammelbank han- deln bei Abschluss der Treuhandverträge mit der nächsten Bank jeweils im eige- nen Namen, aber für Rechnung und im Interesse des Hinterlegers. Soweit dem Hinterleger durch eine Sorgfaltspflichtverletzung einer der mit der Verbuchung der Treuhand-WR-Gutschriften befassten Banken ein Schaden entsteht, für den die von ihm beauftragte Bank nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank, der ggf. seiner- seits auf Abtretung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gerichtet ist, begründen 39 40 - 21 - kann, liegt die für eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlage- rung vor (vgl. Heinsius/Horn/Than, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16; Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 35 und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 33 zum mehrgliedrigen Überweisungsverkehr). Dass die Klägerin ihre mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzforderung, soweit sich diese auf die nicht sammelverwahrten Wertpapiere bezieht, vorliegend nicht auf ein von der Volksbank abgetretenes Recht in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gestützt hat, ändert nichts daran, dass die Klägerin keines Schutzes durch das Rechtsin- stitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bedarf. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Schadens- ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO verneint. aa) Nach dieser Vorschrift hat jede Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 EU-Blocking-VO teilnimmt, Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihr aufgrund der Anwendung der im An- hang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Wie den Erwägungsgründen 1 bis 5 der EU-Blocking-VO zu entnehmen ist, sollen mit den in ihrem Anhang aufgeführten Gesetzen die Tätigkeiten natür- licher und juristischer Personen geregelt werden, die der Gerichtsbarkeit der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union unterstehen; diese Gesetze werden extra- territorial angewendet. Dadurch beeinträchtigen sie die bestehende Rechtsord- nung und haben nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Union und die Interessen der bezeichneten Personen, indem sie das Völkerrecht verletzen und 41 42 43 44 - 22 - die Verwirklichung der Ziele der Union behindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezem- ber 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 37 - Bank Melli Iran). Zu den im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetzen gehört u.a. der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Be- kämpfung der Proliferation im Iran, künftig: IFCA), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271/96 (ABl. L 199 I, S. 1) ergibt, nach ihrem Rück- zug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten, wie sie am 8. Mai 2018 angekündigt hatten (EuGH, aaO Rn. 38; vgl. auch Pelz in Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl., § 82 AWV Rn. 9). Nach den unan- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es US-amerikanischen Per- sonen nach dem IFCA u.a. untersagt, Personen die auf der SDN-Liste aufgeführt sind, wissentlich in Form von bedeutenden finanziellen Transaktionen zu unter- stützen. bb) Die Klägerin ist allerdings keine Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu beanspruchen. (1) Von Art. 11 der EU-Blocking-VO werden nach dessen Nummern 1 und 2 natürliche Personen erfasst, die in der EU ansässig und Staatsangehörige ei- nes Mitgliedstaats sind, sowie juristische Personen, die in der EU eingetragen sind. Eingetragen in diesem Sinne bedeutet, dass die juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründet sein und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben muss (Niestedt/Göcke in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Stand: 24. EL September 2024, VO (EG) 2271/96 Art. 11 Rn. 4). Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie ist eine nach iranischem 45 46 - 23 - Recht gegründete Bank und hat ihren Sitz im Iran. Die von ihr in München betrie- bene Zweigniederlassung ist keine eigenständige juristische Person. Dass inlän- dische Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten von der BaFin und damit in der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigt werden, rechtfertigt in dem Zusammenhang keine abweichende Beurteilung. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission (Leitfaden Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blo- cking-Verordnung, ABl. 2018 C 277 I, S. 4 vom 7. August 2018, künftig: Leitfa- den, Nr. 21 Abs. 3). Danach fallen Zweigniederlassungen von US-Unternehmen in der Union ebenfalls nicht unter Art. 11 EU-Blocking-VO, da sie keine eigen- ständige Rechtspersönlichkeit haben. Der Leitfaden enthält zwar keine verbindli- chen Regelungen oder Auslegungen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 61 - Bank Melli Iran). Da die in ihm geäußerte Auffassung der Kommission aber im Einklang mit dem sich aus dem Wortlaut ergebenen Verständnis der auszulegenden EU-Blocking-VO steht, gibt er keine Veranlassung, die Sache dem EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung vorzulegen. (2) Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, es ergebe sich aus den übrigen Vorschriften und aus den Erwägungsgründen der EU-Blocking-VO sowie aus den Schlussanträgen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124/20, juris Rn. 74 ff.) zu dem Verfahren des EuGH in Sachen "Bank Melli Iran" (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223), dass sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 11 EU-Blocking-VO zu den nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO anspruchsberechtigten Personen zähle. Art. 1 EU-Blocking-VO, auf den Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Bezug nimmt, bestimmt ausdrücklich, welche Interessen durch die Verordnung im Fall 47 48 49 - 24 - einer Beeinträchtigung durch die extraterritoriale Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze geschützt werden. Danach dient die Ver- ordnung dem Schutz der Interessen der Personen im Sinne des Art. 11 EU-Blocking-VO, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und den damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen. Auch aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der EU-Blocking-VO ergibt sich, dass die Verordnung neben der bestehenden Rechtsordnung und den Interessen der Europäischen Union die Interessen der natürlichen und juristischen Personen schützt, die ihre Rechte gemäß dem AEUV ausüben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 35 - Bank Melli Iran; EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8/21, juris Rn. 70). Zu diesen juristischen Personen gehört weder die nach iranischem Recht gegrün- dete Klägerin, die ihren Sitz im Iran hat, noch deren nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausführungen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124/20, juris Rn. 74 ff.) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 - Bank Melli Iran) befassen sich nicht mit der Frage, ob eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz in ei- nem Drittstaat gemäß Art. 11 EU-Blocking-VO zu den Personen zählt, die be- rechtigt sind, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu verlangen. Bei der Klägerin in jenem Verfahren handelte es sich zwar ebenfalls um eine nach iranischem Recht errichtete Bank mit einer Zweigniederlassung in der Bun- desrepublik Deutschland (EuGH, aaO Rn. 16; OLG Hamburg, WM 2023, 813). Diese hatte aber keinen Schadensersatz eingeklagt, sondern berief sich mit Er- folg auf die Unwirksamkeit einer Vertragskündigung der dortigen Prozessgegne- rin gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO (vgl. EuGH, aaO Rn. 76; OLG Hamburg, aaO 50 - 25 - S. 814 ff.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. August 2023 - III ZR 198/22, juris). Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtlich unselbständige inländische Zweignie- derlassung einer nach iranischem Recht gegründeten Bank als anspruchsbe- rechtigte Person im Sinne von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 EU-Blocking-VO anzu- sehen ist, lassen sich dem Verfahren in Sachen "Bank Melli Iran" nicht entneh- men. Der Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO geregelte Befol- gungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG) und führt, wenn durch ein Rechtsgeschäft gegen das Befolgungsverbot verstoßen wird, gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. EuGH, aaO Rn. 76; OLG Hamburg, aaO S. 814; OLG Frankfurt a.M., VersR 2024, 1347, 1349). Auf eine solche Nichtigkeit kann sich nach allgemeinen Regeln die andere Partei des Rechtsgeschäfts berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu dem in Art. 11 EU-Blocking-VO genannten Personenkreis gehört. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es entge- gen der Auffassung der Klägerin nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der EU-Blocking-VO derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36, vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69 und vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 31). c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift ist u.a. zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. 51 52 - 26 - aa) Die Beklagte hat durch das Einfrieren der bei der Volksbank für die Klägerin im Depot geführten Wertpapiere auf einem Sperrkonto das Eigentum der Klägerin an den Wertpapieren verletzt. Soweit die Klägerin an den in ihrem Depot als Treuhand-WR-Gutschriften verbuchten ausländischen Wertpapieren kein Eigentum, sondern eine - nach den im jeweiligen Land geltenden Usancen - dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition erworben hat (siehe oben, a) aa), Rn. 29), hat die Beklagte durch das Einfrieren dieser Treuhand-WR-Gutschriften auf einem Sperrkonto ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ver- letzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse tref- fende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benut- zung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19 und vom 27. September 2022 - VI ZR 336/21, ZIP 2022, 2443 Rn. 7, jeweils mwN). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelba- ren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, aaO und vom 27. September 2022, aaO). Werden die Eigentümerbefug- nisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, be- darf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädi- gung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchti- gung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2016, aaO und vom 27. September 2022, aaO). 53 54 - 27 - Die Fallgestaltungen, in denen durch die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eine Eigentumsverletzung angenommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 159 f. zur Einsperrung eines Schiffs, vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt, vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 f. zur polizeilichen Räumung eines (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung, vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 zur Blockade der Fahrbahn einer Autobahn durch die Ladung eines verun- fallten LKW und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17 zum Einsperren von Schiffen im Hafen), sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist. Die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestim- mungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016, aaO und vom 27. September 2022 - VI ZR 336/21, ZIP 2022, 2443 Rn. 8). Keine Eigentumsverletzung liegt hingegen in den Fällen vor, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht - auch nur vorübergehend - entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2022, aaO Rn. 9 mit zahlreichen Beispielen). (2) Gemessen hieran stellt das Einfrieren von Wertpapieren - hier seit dem 9. August 2019 - durch die Umbuchung auf ein Sperrkonto durch die Beklagte eine Verletzung des Eigentums bzw. eines sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. 55 56 - 28 - (a) Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wertpapiere, soweit diese von der Beklagten im Rahmen eines Sammelbestands verwahrt werden (vgl. Scherer/ Scherer/Löber, DepotG, 2. Aufl., § 3 Rn. 7; Scherer/Rögner/Schaffelhuber, DepotG, 2. Aufl., § 6 Rn. 1). (b) Soweit die Wertpapiere im Ausland verwahrt sind und die Klägerin an ihnen aufgrund der im jeweiligen Land geltenden Usancen kein Eigentum oder Miteigentum erworben hat, ist sie Inhaberin von Treuhand-WR-Gutschriften ge- worden. Die mit solchen Gutschriften verbundene Rechtsposition ist dem Eigen- tum gleichwertig ausgestaltet (vgl. Klanten in Ellenberger/Bunte, Bankrechts- Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 149; Ebenroth/Boujong/Dieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 8). Sie ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist maßgebliche Referenz für die Beurteilung, ob eine Rechtsposition als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 344). Ob eine Rechtsposition als "sonstiges Recht" deliktsrechtlichen Schutz genießt, ist daher anhand ihrer Ausgestaltung zu bestimmen. Mit der Rechtspo- sition muss ein absolutes subjektives Recht verbunden sein (vgl. Motive Bd. II, S. 726; RGZ 57, 353, 356 f.; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 346). Dass die mit Treuhand-WR-Gutschriften verbundene Rechtsposition des Hinterlegers dem Eigentum annähernd gleichwertig ausgestaltet ist, ergibt sich aus den nachfol- genden Rechten, die dem Inhaber von Treuhand-WR-Gutschriften zustehen. An- sprüche aus Treuhand-WR-Gutschriften sind insolvenz- und vollstreckungssicher (Klanten in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 158; MünchKommHGB/Einsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 236 f. mwN in Fn. 850). Dem Hinterleger steht im Fall der Insolvenz seiner Depotbank 57 58 59 - 29 - ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu (Klanten, aaO). Zwangsvollstreckun- gen von Gläubigern seiner Depotbank kann er mit der Drittwiderspruchsklage ge- mäß § 771 ZPO abwehren (Klanten, aaO). Ein Schutz des Hinterlegers bei Zwangsvollstreckungen von Gläubigern gegen die ausländische Lagerstelle und bei deren Insolvenz beruht auf der sogenannten "Drei-Punkte-Erklärung", die die inländische Depotbank vom ausländischen Verwahrer einholen muss (siehe hierzu Klanten, aaO Rn. 150 und 158; MünchKommHGB/Einsele, aaO Rn. 230 und 237). Darüber hinaus kann der Hinterleger von seiner Depotbank jederzeit Auslieferung effektiver Stücke der ausländischen Wertpapiere verlangen, soweit eine Lieferung effektiver Stücke möglich ist und das ausländische Recht eine Ei- gentumsübertragung vorsieht (vgl. Klanten, aaO Rn. 164 f.). Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit sind kennzeichnend für dingliche Rechte und für absolut geschützte Vermögensrechte (MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 346). Angesichts dieser rechtlichen Ausgestaltung ist die mit Treuhand-WR-Gutschrif- ten verbundene Rechtsposition als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. (c) Die von der Beklagten am 9. August 2019 vorgenommene Umbuchung der Wertpapiergutschriften (GS-Gutschriften und Treuhand-WR-Gutschriften) der Klägerin auf ein Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wert- papiere wirken wie ein Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wert- papiere und damit wie eine zeitweilige Wegnahme. Denn infolge dieser Maß- nahme werden der Klägerin weder die mit den Wertpapieren verbundenen Er- träge (Zinsen) noch die Rückzahlungsbeträge gutgeschrieben, die am Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen fällig werden. Damit ist sie durch das von der Beklagten vorgenommene Einfrieren auf dem Sperrkonto von den beiden zentralen Gebrauchsmöglichkeiten der Wertpapiere - Vereinnahmung von Erträ- gen und von Rückzahlungsbeträgen bei Fälligkeit - vollständig ausgeschlossen. 60 - 30 - Hierdurch hat die Beklagte das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht (siehe oben, (2) (b), Rn. 58 f.) der Klägerin verletzt. Soweit die Beklagte geltend macht, die w. habe ihr den Auftrag erteilt, sämtliche Wertpapiere der Klägerin auf einem Sperrkonto zu verbuchen, ändert dies an der Verletzung des Eigentumsrechts und des sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nichts. Maßgebend für die Rechts- gutsverletzung ist allein die von der Beklagten vorgenommene Verletzungshand- lung, die Umbuchung der klägerischen Wertpapiergutschriften auf ein Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wertpapiere. bb) Das Einfrieren der Wertpapiere war auch widerrechtlich. Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB indiziert die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, VersR 1987, 906, 907). Der Beklagten steht nach ihrem Vorbrin- gen kein Rechtfertigungsgrund für das Einfrieren der Wertpapiere auf einem Sperrkonto in dem hier maßgebenden Zeitraum des klägerischen Verkaufsauf- trags vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zur Seite. (1) Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Wertpapiere der Klägerin aus Sorge vor drohenden US-Sekundärsanktionen eingefroren. Dieser von der Beklagten in ih- rer Berufungsbegründung vorgetragene Grund ist vorliegend nicht geeignet, die Rechtsgutsverletzung zu rechtfertigen. (a) Die Rechtfertigung einer Rechtsgutsverletzung der vorliegenden Art mit drohenden US-Sekundärsanktionen ist allerdings nicht schlechthin ausge- schlossen. Sie setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten au- ßerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt 61 62 63 64 65 - 31 - ist, die für die Beklagte unverhältnismäßige Auswirkungen haben können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 90 - Bank Melli Iran, zur Beschränkung der unternehmerischen Freiheit durch das Befol- gungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO; Ebenroth/Boujong/ v. Spannenberg, HGB, 5. Aufl., A Rn. 156 zur Kollision des Bankgeheimnisses mit Embargo-Bestimmungen). Insoweit ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor- zunehmen. Dabei ist durch das unionsrechtliche Verbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO gesetzlich vorgesehen, US-amerikanische Embargo-Vorschrif- ten nicht zu befolgen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Be- einträchtigungen der mit der EU-Blocking-VO verfolgten Ziele - Schutz der beste- henden Rechtsordnung sowie der Interessen der Europäischen Union im Allge- meinen und damit die Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwi- schen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - im Fall einer Verletzung des ge- schützten Rechtsguts gegen die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß wirtschaft- licher Verluste der Beklagten für den Fall abzuwägen, dass diese entgegen den US-Embargo-Bestimmungen Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhält, die in der SDN-Liste aufgeführt sind. Unter wirtschaftlichen Verlusten in diesem Sinne sind nicht nur die Gefährdung der Rentabilität der unternehmerischen Tä- tigkeit und eine drohende Insolvenz, sondern auch der mögliche Ausschluss von der Teilnahme am US-amerikanischen Markt infolge der Sekundärsanktionen zu verstehen. Bei dieser Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Beklagte einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO von dem Befolgungsverbot gestellt hat (vgl. EuGH, aaO Rn. 93) und ob eine erteilte Ge- nehmigung Rückwirkung entfaltet (vgl. EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8/21, juris Rn. 57; OLG Hamburg, WM 2023, 813, 816). (b) Gemessen an diesen Vorgaben waren die im Streit stehenden US-Se- kundärsanktionen vorliegend nicht geeignet, das Einfrieren der Wertpapiere im 66 - 32 - maßgebenden Zeitraum des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Kläge- rin vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zu rechtfertigen. Die US-Sekundärsanktio- nen waren in diesem Zeitraum nach den bindenden Feststellungen des Beru- fungsgerichts noch nicht in Kraft. Wirkung entfalteten diese erst im Oktober 2020. Eine Abwicklung des Verkaufs der Wertpapiere entsprechend dem der Volks- bank erteilten Auftrag der Klägerin in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 durch Umbuchungen der für die Klägerin geführten Wertpapiergutschriften auf Wertpapierkonten von potenziellen Käufern hätte für die Beklagte daher nach US-amerikanischen Vorgaben keine Sanktionen zur Folge gehabt. Einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO hat die Beklagte nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts am 26. Februar 2021 und damit erst über ein Jahr nach dem hier für den Hauptantrag der Klägerin maßgebenden Zeitraum vom 16. bis zum 31. Januar 2020 gestellt. Vor diesem Hintergrund ist das Ein- frieren der Wertpapiere durch die Beklagte in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 vorliegend nicht aufgrund von US-Sekundärsanktionen gerechtfertigt. (2) Schließlich ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage im Iran (ABl. L 100, S. 1, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1163 der Kommission vom 5. Juli 2019, ABl. L 182, S. 33, geänderten Fassung (künf- tig: VO (EU) 359/2011)) kein Rechtfertigungsgrund für das Einfrieren der Wert- papiere auf einem Sperrkonto. Denn die Klägerin gehört nicht zu den Personen, die im Anhang I der VO (EU) 359/2011 genannt sind und gegen die sich die Vor- schriften dieser Verordnung richten (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 359/2011). cc) Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol- gerichtig - bislang nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte die Rechtsguts- verletzung schuldhaft begangen hat. Die Umbuchung der Wertpapiergutschriften 67 68 - 33 - der Klägerin auf ein Sperrkonto hat die Beklagte bewusst vorgenommen. Sofern sie der Auffassung gewesen sein sollte, sie habe die Umbuchung im Hinblick auf drohende US-Sekundärsanktionen oder infolge eines entsprechenden Auftrags der w. vornehmen dürfen, befand sie sich in einem Irrtum. Ein solcher Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtferti- gungsgrunds schließt zwar die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht aus. Die Haftung kann aber mangels Verschuldens entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73, NJW 1976, 41, 42, vom 26. Mai 1987 - VI ZR 157/86, VersR 1987, 1133 und vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05, BGHZ 169, 364 Rn. 8). Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum nicht auf Fahr- lässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folge- richtig, bislang keine Feststellungen getroffen. Diese wird es, nachdem es den Parteien insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben hat, nach- zuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO grundsätzlich verboten ist, US-amerikanische Em- bargo-Vorschriften anzuwenden und dass ein Verstoß gegen das unionsrechtli- che Befolgungsverbot (Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße belegt ist. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht hat, wird das Berufungsgericht dabei auch das Schreiben der Volksbank vom 15. Dezember 2022 (HA Anlagenband, Anlage BB 80) in den Blick zu nehmen haben. dd) Das Berufungsgericht hat außerdem entgegen der vom Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ge- 69 - 34 - äußerten Auffassung bislang keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zur haf- tungsausfüllenden Kausalität getroffen. Auch insoweit wird es Feststellungen zu treffen haben, wenn es ein Verschulden der Beklagten bejahen sollte. Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, NJW 2020, 766 Rn. 26; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Vor § 249 Rn. 24). In dem Zusammen- hang wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob das Einfrieren der Wert- papiere durch die Beklagte ursächlich für die Nichtausführung des an die Volks- bank gerichteten Verkaufsauftrags der Klägerin vom 16. Januar 2020 war. Ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob der Beklagten der Verkaufsauftrag der Klägerin "bekannt" war. Der Ursachenzu- sammenhang besteht vielmehr schon dann, wenn der an die Volksbank gerich- tete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Beklagte zur Ausführung weiterge- leitet wurde, weil diese ihn im Hinblick auf das von ihr vorgenommene Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto nicht ausgeführt hätte, wäre er von ihrer Vertragspartnerin, der w. , an sie im Rahmen der Vertragskette herange- tragen worden. Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsbegründung (HA Bd. III Bl. 568 bis 570) und in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2022 (HA Bd. IV Bl. 721 bis 724) unter Vorlage des E-Mail-Verkehrs mit der Volksbank (HA Bd. I Bl. 107, Bd. II Bl. 336, Anlagenband Anlage BB3) hinreichend vorgetragen. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Sollte es den Ursachenzusam- menhang bejahen, wird es schließlich Feststellungen zur geltend gemachten Schadenshöhe, mithin den entgangenen Veräußerungserlösen und den bis zum Zeitpunkt der hypothetischen Veräußerung nicht an die Klägerin weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträgen, zu treffen haben. 70 - 35 - d) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB we- gen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung steht der Klägerin nicht zu. Nach § 33a Abs. 1 GWB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einen schuldhaften Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht. Gegen § 33 Abs. 1 GWB verstößt u.a., wer gemäß § 19 GWB seine marktbeherrschende Stellung miss- bräuchlich ausnutzt. Ein verbotswidriges Verhalten nach § 19 GWB setzt grund- sätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung einer- seits und dem missbilligten Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung andererseits voraus (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2003 - KZR 16/02, BGHZ 156, 379, 382 und vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 76). Soweit der Bundesgerichtshof dieses Kausalitätserfordernis bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB mittlerweile eingeschränkt hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2020, aaO Leit- satz 1 und Rn. 75 f.), ist dies vorliegend ohne Belang, weil ein Konditionenmiss- brauch durch die Beklagte offenbar nicht im Streit steht. Zu dem danach gemäß § 19 GWB hier erforderlichen Kausalzusammenhang hat die Klägerin nicht hin- reichend vorgetragen. Sie macht vielmehr geltend, die Beklagte habe die Wert- papiere infolge von drohenden US-Sekundärsanktionen eingefroren und rekla- miert dementsprechend einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfsanträge zu II bis IV hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfsanträge unter- liegt ungeachtet des Umstands der revisionsrechtlichen Nachprüfung, dass die Hilfsanträge unter der innerprozessualen Bedingung stehen, dass dem Hauptan- trag zu I nicht entsprochen wird, und derzeit nicht feststeht, ob diese Bedingung 71 72 73 74 - 36 - eintritt (siehe oben, 1. c) cc) und dd), Rn. 68-70), nachdem die Revision des Klä- gers insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 2019 - XI ZR 341/17, juris Rn. 23 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 34; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 64). Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zu den Hilfsanträgen wird wirksam, falls die Klage nach der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen werden sollte. Er darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nach- prüfung standhält. Sollte die Klage mit dem Hauptantrag dagegen Erfolg haben, ist die auf die Hilfsanträge ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts ohne verfahrensrechtliche Grundlage und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 15; Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 222/17, juris Rn. 37; jeweils mwN). b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit dem Hilfsantrag zu II von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Heraus- gabe der in Anlage K 1 (HA Bd. II Bl. 265 ff.) aufgelisteten Wertpapiere in der Weise, dass diese von dem Sperrkonto auf ein Konto der "üblichen Sammelver- wahrung" umgebucht werden, nicht verneint werden. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht angenom- men, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht aus § 985 BGB zusteht. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sa- che verlangen. Dieses Begehren macht die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu II jedoch nicht geltend. Denn Herausgabe im Sinne des § 985 BGB meint die Ver- schaffung des vorhandenen Besitzes der Sache durch den Besitzer, indem die- ser zugunsten des Eigentümers seinen Besitz aufgibt, den er unrechtmäßig hat (MünchKommBGB/Baldus, 9. Aufl., § 985 Rn. 87; Staudinger/Thole, BGB, Neu- bearb. 2023, § 985 Rn. 158; Bayer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ 75 76 - 37 - Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 17.03.2021, § 985 BGB Rn. 10; Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 985 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252, 255 zur Herausgabe des unmittelbaren Besitzes). Ein solches Herausgabebegehren macht die Klägerin mit ihrem Hilfs- antrag zu II nicht geltend. Dieser ist vielmehr darauf gerichtet, der Beklagten den Besitz an den Wertpapieren, sei er unmittelbar oder - bei im Ausland lagernden Wertpapieren - mittelbar, zu belassen und es der Klägerin zu ermöglichen, wie- der über die zu ihren Gunsten verbuchten Wertpapiere zu verfügen. Danach möchte sie mit ihrem Hilfsantrag zu II keine Herausgabe im Sinne des § 985 BGB erreichen, sondern vielmehr Beseitigung der anhaltenden Beeinträchtigung ihres Eigentums und ihres sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. bb) In Betracht kommt daher ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, der auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin gerichtet ist. Soweit die Beklagte die Treuhand-WR- Gutschriften der Klägerin auf das Sperrkonto gebucht hat, kommt ein Beseiti- gungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigen- tümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besit- zes beeinträchtigt wird. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen. Diese Feststel- lungen wird es nachzuholen haben, wenn es die Klage in ihrem Hauptantrag als unbegründet abweisen sollte. Wie bereits ausgeführt, wird das Berufungsgericht dabei davon auszuge- hen haben, dass die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 58 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung 77 78 - 38 - der Widerrechtlichkeit und für die vom Berufungsgericht in dem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) ist hier aller- dings - anders als bei dem mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzbe- gehren - der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungs- instanz (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2022 - VIII ZR 429/21, NJW-RR 2022, 1453 Rn. 24 mwN). Denn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung der Störung in der Zukunft gerichtet und nicht auf die Wiederherstellung eines Zustands zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. Grüne- berg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 1004 Rn. 28). c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit dem Hilfsantrag zu IIa geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von ins- gesamt 3.431.236,29 € nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie be- reits ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint. Das Berufungsgericht wird auch insoweit davon auszugehen haben, dass die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto das Ei- gentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 58 f.). Soweit die mit dem Hilfsantrag zu IIa geltend gemachten Zinsen und Rückzahlungsbeträge vor Inkrafttreten der US-Sekundärsanktionen im Ok- tober 2020 zur Auszahlung fällig waren, wird es außerdem nach der vom Senat vorgenommenen Abwägung von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszugehen haben (siehe oben, 1. c) bb) (1) (b), Rn. 66). Für die Fälligkeitszeit- punkte nach Inkrafttreten der US-Sekundärsanktionen wird sich das Berufungs- gericht mit den maßgebenden Kriterien für die Abwägung (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) auseinanderzusetzen haben und dabei - nachdem es den Par- teien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - Feststellungen zum 79 80 - 39 - jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu tref- fen haben. Soweit das Berufungsgericht danach von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszugehen hat bzw. ausgehen sollte, wird es weiter Fest- stellungen zum Verschulden der Beklagten zu treffen haben (siehe oben, 1. c) cc), Rn. 68). d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit dem Hilfsantrag zu III geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden. Ein solcher Anspruch kommt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses An- spruchs zwischen Wertpapieren mit ausländischer und mit inländischer Kennung unterschieden. Das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte stellt, wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 56 ff.), in beiden Fäl- len eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, so dass auch im Hinblick auf das Einfrieren ausländischer Wertpapiere ein Unterlassungsan- spruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass es bis zum Abschluss des Verfahrens über die von der Beklagten nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO beantragte Ausnahmegenehmigung nicht endgül- tig, sondern nur "derzeit" über den von der Klägerin geltend gemachten Unterlas- sungsanspruch entscheiden kann. Es wird im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung vielmehr eine autonome Abwägung der Interessen vorzunehmen und dabei die maßgebenden Kriterien (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) zu berücksichtigen haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (siehe oben, b) bb), Rn. 78). 81 82 83 - 40 - e) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch die mit dem Hilfsantrag zu IV begehrte Feststellung nicht als unbegründet oder als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden. Diese Begründung ist aus den vor- stehend unter d) genannten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 56 ff.), kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht wird insoweit Feststellungen zur Rechtswidrigkeit (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 64 ff.) zu treffen haben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungs- instanz (siehe oben, b) bb), Rn. 78). Soweit das Berufungsgericht danach von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgehen sollte, wird es weiter Feststellungen zum Verschulden der Beklagten zu treffen haben (siehe oben, 1. c) cc), Rn. 68). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Anträge zu IX und zu X zurückgewiesen, mit denen die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskos- ten bzw. die Feststellung von deren Erstattungsfähigkeit beansprucht. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Be- klagte aus § 823 Abs. 1 BGB annehmen sollte, zählen zu den nach dieser Vor- schrift ersatzfähigen Aufwendungen der Klägerin auch die durch das Schadens- ereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 55). Da- bei wird das Berufungsgericht von folgenden Grundsätzen auszugehen haben: Ersatzfähig sind nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verur- sachten Rechtsanwaltskosten, sondern nur solche, die aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, 84 85 86 87 - 41 - Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 478 f., vom 10. Ja- nuar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70, vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48 und vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 55). Dabei ist regelmäßig ein von der Klägerin mit ihren Rechtsanwälten vereinbartes Hono- rar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (vgl. BGH, Ur- teile vom 23. Januar 2014, aaO zu einem anwaltlichen Zeithonorar und vom 16. Juli 2015, aaO). Der Umfang der Beauftragung der Rechtsanwälte ist allein für die Abrechnung zwischen der Klägerin und ihren Anwälten maßgebend (In- nenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostener- stattungsanspruchs kann die Klägerin demgegenüber nur insoweit verlangen, als ihre Forderung gegenüber der Beklagten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. No- vember 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13). Einem Erstattungsan- spruch der Klägerin hinsichtlich der ihr entstandenen Anwaltskosten ist im Ver- hältnis zur Beklagten folglich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der einer berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. No- vember 2007, aaO). Ersatzfähig sind die auf dieser Grundlage nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz vorprozessual für die Rechtsverfolgung angefallenen Gebühren. B. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Begehren der Beklagten, die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge zu III und zu IV sowie hinsichtlich des Antrags zu X endgültig und nicht lediglich als "derzeit" unbegründet abzuweisen, hat ebenfalls Erfolg. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, A. II. 2. d), e) und 3., Rn. 81-83, 86 f.), ist die Entscheidung des 88 89 - 42 - Berufungsgerichts bezüglich dieser Anträge rechtsfehlerhaft, was sich auch zum Nachteil der Beklagten auswirkt. C. Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird in erster Linie weitere Feststellungen zum Hauptantrag zu treffen haben (siehe oben, A. II. 1. c) cc) und dd), Rn. 68-70). Sofern es die Klage im Hauptantrag als unbegründet ansehen sollte, wird es sich erneut mit den Hilfsanträgen zu befassen haben (siehe oben, A. II. 2. b) bis e), Rn. 75-85). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2021 - 2-06 O 5/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2023 - 11 U 180/21 (Kart) - 90