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Entscheidung

II ZR 81/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZR81.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 81/21 vom 18. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Adams beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 2 und des Klä- gers wird die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2022 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3.250.000 € und für das Revisionsverfahren auf bis 1.000.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gegenvorstellungen sind zulässig, da sie innerhalb der analog gel- tenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 1; Beschluss vom 14. Januar 2025 - II ZR 117/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). II. Die Gegenvorstellungen sind im aus dem Beschlussausspruch ersicht- lichen Umfang begründet. Der Streit um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften ist mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dieser Wert bemisst 1 2 3 - 3 - sich hier im Wesentlichen nach dem Wert der Grundstücke der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats lagen die Angaben der Beklagten zum Wert der beiden Grundstücke der KG im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren zugrunde, die wiederum auf einem Schreiben des Rechtsan- walts K. vom 22. Oktober 2021 und einer schriftlichen Stellungnahme der V Steuerberatung vom 30. Juli 2021 beruhten. Danach sollte allein das Grundstück S. straße einen Wert von 8.000.000 € bis 8.500.000 € haben. Nachdem die Steuerberatung mit Schreiben vom 21. Oktober und 14. November 2024 klargestellt hat, dass diese Angaben auf gegriffenen Werten, die aus ihrer Sicht niemals der Realität entsprochen hätten, beruhten, und den Wert der Gesellschaftsanteile im Jahr 2021 unter Berücksichtigung von Rückstel- lungen und Verbindlichkeiten in Höhe von 828.939,25 € auf nur mehr 3.201.362,42 € beziffert hat, war die Wertfestsetzung entsprechend abzuändern. Die Wertermäßigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Grundstück S. straße mit lediglich noch 3.550.000 € angesetzt worden ist. Dieser Wert- ansatz wird wiederum durch das eingereichte Bewertungsgutachten des öffent- lich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung R. vom 10. Juli 2023 unterlegt. Der den geänderten Wertfestsetzungen zu- grunde gelegte Wert der Gesellschaftsanteile entspricht zudem in etwa dem 4 - 4 - Betrag, den der Kläger ausweislich des Schreibens der Steuerberatung vom 21. Oktober 2024 für seine Gesellschaftsanteile erhalten hat. Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 08.05.2020 - 2 O 261/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.04.2021 - 9 U 66/20 -