OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 622/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325B6STR622
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325B6STR622.24.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 622/24 vom 18. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landge- richts Regensburg vom 28. Februar 2024 wird verworfen; jedoch wird im Fall B.II.6a der Urteilsgründe gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge zur Ergänzung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in zwölf Fällen Heroin gewinnbringend an verschiedene Abnehmer, wobei die Handelsmengen zwi- schen 40 Gramm und drei Kilogramm betrugen. Die Strafkammer hat für elf Taten Strafen von zwei Jahren bis zu fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat sie in allen Fällen unter Hin- weis auf das Handeltreiben mit einer „harten Droge“ und die zahlreichen Vorstra- fen des Angeklagten verneint. Im Fall B.II.6a der Urteilsgründe (Verkauf von zwei Kilogramm Heroin) hat die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer 1 2 - 3 - Strafe unterlassen. Der Senat setzt aus Gründen der Prozessökonomie entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die sich nach dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Mindeststrafe von einem Jahr fest. Das Ver- schlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 4 StR 511/23, vom 6. August 2024 – 6 StR 325/24). Bartel Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 28.02.2024 - 5 KLs 503 Js 29709/20 RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Bartel