Entscheidung
3 StR 482/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR482
2mal zitiert
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR482.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/24 vom 18. März 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. hier: Revisionen der Angeklagten F. und M. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. und M. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2024 a) in den Schuldsprüchen – auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft – dahin geändert, dass jeweils die tateinheit- liche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Sprengstoff- gesetz entfällt, b) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt wird, dass die Angeklagten jeweils als Gesamtschuldner haften. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Dieb- stahl und in einem Fall mit versuchtem Diebstahl, sowie jeweils tateinheitlich mit 1 - 3 - einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Diebstahls zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Ange- klagten M. hat die Strafkammer des Herbeiführens einer Sprengstoffex- plosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit einem Verstoß gegen das Sprengstoff- gesetz sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. Betreffend beider Ange- klagter hat sie ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der An- geklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sprengte der Angeklagte F. gemeinsam mit teils unbekannten Mittätern in sechs Fällen Geldautomaten mittels Sprengstoff auf. Dabei wirkte der Angeklagte M. bei einer Tat und der Mitangeklagte in zwei Fällen mit. Sodann sam- melten die Täter die Geldscheine gemeinsam ein und teilten sie anschließend untereinander auf. Bei einer Tat ließen sie das Bargeld am Tatort zurück. In ei- nem weiteren Fall brachen die Angeklagten und der Mitangeklagte einen PKW auf und entwendeten diesen. 2. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen führt betreffend beider Angeklagter zu einer Änderung der je- weiligen Schuldsprüche, die auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken ist, und zu einer Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldneri- sche Haftung der Angeklagten. a) Auf Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen haben sich die Angeklagten nicht wegen eines tateinheitlichen Versto- ßes gegen das Sprengstoffgesetz strafbar gemacht. Denn der Tatbestand des 2 3 4 - 4 - § 40 Abs. 1 SprengG tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter den als konkre- tes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB zurück (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 239/16, juris Rn. 48 f.; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 308 Rn. 13; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., SprengG § 40 Rn. 111 mwN; Erbs/Kohlhaas/Lutz, SprengG, 255. EL, § 40 Rn. 27). b) Der Senat ändert die Schuldsprüche betreffend beide Angeklagte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sie sich gegen die geänderte rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft auch den Mitangeklagten, so dass die Schuldspruchänderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken ist. 3. Die Aussprüche über die Einzelstrafen bezüglich beider Angeklagten sowie des Mitangeklagten bleiben von der geringfügigen Schuldspruchänderung unberührt und haben Bestand. Diese wirkt sich auf den für die jeweilige Bemes- sung herangezogenen Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB nicht aus. Der zu Lasten der Angeklagten herangezogene Umstand der tateinheitlichen Verwirkli- chung mehrerer Strafvorschriften besteht fort. Vor diesem Hintergrund ist auszu- schließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewer- tung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte, zumal die unterschiedli- che rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unver- ändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Straf- bemessung ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2020 – 3 StR 282/20, juris Rn. 7 mwN). Damit haben auch die verhängten Gesamtfrei- heitsstrafen Bestand. 5 6 - 5 - 4. Die Aussprüche über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die ausschließlich die beiden Angeklagten und nicht den Mitangeklagten betreffen, können bestehen bleiben. Sie sind allerdings in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten dahin zu ergänzen, dass diese jeweils als Gesamtschuldner haften. Denn sie hatten jeweils faktische Mitverfü- gungsgewalt an den Geldscheinen. Einer individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Ja- nuar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN). 5. Im Übrigen hat die auf die Revisionen veranlasste Nachprüfung des Ur- teils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar- gelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange- klagten auch nur teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 31.01.2024 - 4 KLs-52 Js 131/22-8/23 7 8 9