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Entscheidung

X ZR 86/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 86/23 vom 13. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungs- rüge gegenstandslos. 1 2 3 4 - 3 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sa- che zu erhalten. Bacher Deichfuß Marx Rensen von Pückler Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 02.06.2022 - 21 O 233/18 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.06.2023 - 1 U 1839/22 Erb - 5